Start Justiz Insolvenzverfahren Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Sandkrug Grundvermögensverwaltung GmbH

Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Sandkrug Grundvermögensverwaltung GmbH

23
Ratfink1973 (CC0), Pixabay

Amtsgericht Schwerin – Insolvenzgericht

Aktenzeichen: 580 IN 536/24

Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Sandkrug Grundvermögensverwaltung GmbH

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Sandkrug Grundvermögensverwaltung GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Heiko Hecht und Viola Christine Hecht, mit Sitz in der Bahnhofstraße 11, 19205 Gadebusch (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Schwerin unter HRB 13135), wurde folgender Beschluss gefasst:

Beschluss vom 04. September 2024

Auf Antrag der Bergedorf Park GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herbert Christoph Kroschke, Ladestraße 1, 22926 Ahrensburg, und anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Volkmann, Rahausstraße 2, 20095 Hamburg, hat das Insolvenzgericht Schwerin am 04. September 2024 wichtige Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse und zum Schutz der Gläubiger angeordnet:

Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen: Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin, werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Remo Kruse, Neuer Wall 44, 20354 Hamburg, bestellt. Er übernimmt die Kontrolle über die Vermögenswerte der Schuldnerin und stellt sicher, dass sämtliche Verfügungen über das Vermögen nur mit seiner ausdrücklichen Zustimmung wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters:
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist beauftragt, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten.
Er hat zu prüfen, ob das vorhandene Vermögen der Schuldnerin ausreichend ist, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Die Schuldnerin darf nicht eigenständig über Bankkonten oder Außenstände verfügen. Diese Befugnisse gehen auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über, der berechtigt ist, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen.

Ermächtigungen des vorläufigen Insolvenzverwalters:
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen eigenen Namen Sonderkonten zu eröffnen und über diese zu verfügen, um die Insolvenzmasse ordnungsgemäß zu verwalten. Er ist berechtigt, Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Den Schuldnern der Schuldnerin wird verboten, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten; sie haben jegliche Leistungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Weitere Maßnahmen und Pflichten:
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist angewiesen, die Zustellungen dieses Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen und darüber Nachweis zu führen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Hinweis zur Veröffentlichung:
Diese Entscheidung wird in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht und bleibt dort für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Schwerin, Demmlerplatz 1 – 2, 19053 Schwerin, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder mit deren Zustellung bzw. der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet.

Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Für eine ordnungsgemäße elektronische Übermittlung muss das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Amtsgericht Schwerin – Insolvenzgericht, den 04. September 2024

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein