Staatsanwaltschaft Hildesheim
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über
die Rechtskraft der Einziehungsanordnung
NZS 16 Js 30605/23 VRs
Die Staatsanwaltschaft Hildesheim vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Gifhorn wegen Diebstahl in Tatmehrheit mit Diebstahl mit Waffen in 5 Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem Diebstahl mit Waffen, Diebstahl in 12 Fällen (Az. 8 Ls 16 Js 30605/23 (6/24)). Diese ist rechtskräftig seit dem 25.06.2024. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.
Auf Grund dieser Entscheidung sind den Verletzten Ansprüche auf Auskehrung von Beträgen in Höhe von insgesamt 19.809,46 € entstanden, die diese nun geltend machen können.
Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
1. |
„Im Zeitraum vom 10.05.2023 20:50 Uhr bis 11.05.2023 07:05 Uhr begab sich der Angeschuldigte zum Grundstück des Zeugen Auffahrt in 38518 Gifhorn, Holzgasse 1 und entwendete aus der unverschlossenen Garage vier Kettensägen der Marke Stihl, eine Heckenschere der Marke Stihl, eine Stange Zigaretten der Marke HB, sowie 330 Euro Bargeld im Gesamtwert von 2.832,36 Euro (Hauptakte). |
2. |
Im Zeitraum vom 09.05.2023, 19:00 Uhr bis 11.05.2023, 09:00 Uhr begab sich der Angeschuldigte zum Grundstück des Zeugen Hermann in 38518 Gifhorn, Westerfeldweg 7 und entwendete aus der unverschlossenen Garage einen Bohrhammer der Marke Makita, eine Säge der Marke Makita und eine Flex der Firma Bosch im Gesamtwert von 600,00 Euro (Fallakte 2). |
3. |
Im Zeitraum vom 12.05.2023 19:00 Uhr bis 13.05.2023, 08:00 Uhr begab sich der Angeschuldigte zum Grundstück des Zeugen Reisch in 38518 Gifhorn, Gustav-Schwannecke-Straße 8 und entwendete aus der unverschlossenen Garage eine Metabo Kappsäge, einen Makita Bohrhammer, ein Makita Winkelschleiferset, 2 Akkus, sowie einen Makita Laubbläser im Gesamtwert von 1.343,58 Euro (Fallakte 4). |
4. |
Im Zeitraum vom 13.05.2023, 17:00 Uhr bis 14.05.202308:10 Uhr begab sich der Angeschuldigte zum Betriebsgrundstück des Zeugen Hermann in 38518 Gifhorn, Westerfeldweg 10 und entwendete aus dem unverschlossenen Lagerraum der Tischlerei drei Kettensägen der Firma Stihl, sowie eine Kappsäge der Firma Festool im Gesamtwert von rund 3.200 Euro. Die Kappsäge (Wert: 700 Euro) konnte bereits an den Zeugen Hermann zurückgegeben werden (Fallakte 10). |
5. |
Im Zeitraum vom 21.06.2023, 21:30 Uhr bis 22.06.2023, 13:20 Uhr begab sich der Angeschuldigte zum Grundstück des Zeugen Jegel in 38559 Wagenhoff, Neue Straße 2, versuchte zunächst vergeblich, das an der Eingangstür der Laube befindliche Schloss gewaltsam zu öffnen und verschaffte sich, nachdem dies misslang, durch Öffnen des gekippten Fensters Zutritt. Nach Durchsuchen der Räumlichkeit entwendete er verschiedene Werkzeuge, sowie einen Makita Bohrschrauber im Gesamtwert von 2.226,30 Euro (Fallakte 13). |
6. |
Im Zeitraum vom 24.06.2023, 18:00 Uhr bis 26.06.2023, 10:00 Uhr begab sich der Angeschuldigte zum Grundstück des Zeugen Hoffmann in 38559 Wagenhoff, Im Walde 2 und entwendete aus dem unverschlossenen Geräteschuppen ein Makita Akkuschrauber-Set, eine Metabo Schlagbohrmaschine, sowie drei Kettensägen der Marken Stihl und Makita im Gesamtwert von 787,22 Euro (Fallakte 14). |
7. |
Im Zeitraum vom 27.06.2023, 23:00 Uhr bis 28.06.2023, 07:00 Uhr begab sich der Angeschuldigte zum Grundstück des Zeugen Winkler in 38559 Wagenhoff, Amselweg 6 und entwendete aus dem unverschlossenen Geräteschuppen eine Stihl Kettensäge im Wert von 800,00 Euro (Fallakte 18). |
8. |
Im Zeitraum vom 29.06.2023, 16:30 Uhr bis 02.07.2023, 16:30 Uhr begab sich der Angeschuldigte zum Grundstück der Diakonischen Altenhilfe Kästorf GmbH in 38518 Gifhorn, Am Brömmelkamp 1,3,5, entfernt gewaltsam das am Geräteschuppen angebrachte Vorhängeschloss und entwendete eine Kettensäge, einen Laubpuster und einen Freischneider, jeweils von der Marke Stihl im Gesamtwert von 2.200 Euro (Fallakte 21). |
9. |
Im Zeitraum vom 01.07.2023, 18:00 Uhr bis 02.07.2023, 09:00 Uhr begab sich der Angeschuldigte zum Grundstück des Zeugen Holz in 38518 Gifhorn, Hauptstraße 52 und entwendete aus dem unverschlossenen Werkstattgebäude zwei Metabo Stichsägen, einen Bosch Bohrhammer, eine Stihl Kettensäge, eine Bosch Bohrmaschine, eine Metabo Bohrmaschine und einen Bosch Bohrhammer im Gesamtwert von 900,00 Euro. Die Metabo Bohrmaschine im Wert von 150,00 Euro konnte bei dem Angeschuldigten sichergestellt werden (Fallakte 22). |
10. |
Im Zeitraum vom 06.07.2023, 19:00 Uhr bis 07.07.2023, 09:30 Uhr begab sich der Angeschuldigte zum Grundstück des Zeugen Windmüller in 38518 Gifhorn, Hauptstraße 23, öffnete gewaltsam das Scheunentor und entwendete eine zwei Würth Akkuschrauber, eine Stihl Kettensäge, einen Makita Akkuschrauber, sowie eine Makita Säge im Gesamtwert von 2.200,00 Euro (Fallakte 24). |
11. |
Im Zeitraum vom 08.07.2023, 19:00 Uhr bis 10.07.2023, 07:00 Uhr begab sich der Angeschuldigte zu dem in 38518 Gifhorn, Am Damm 6 unverschlossen abgestellten Firmen PKW der Firma Notbom und entwendete verschiedene Elektrogeräte, unter anderem zwei Akku-Bohrschrauber, einen Winkelschleifer, eine Rohrpresse, sowie diverse Pressbacken) im Gesamtwert von 2.500,00 Euro. Ein Koffer der Marke Hilti inkl. 5 Pressbacken im Wert von rund 500 Euro konnte sichergestellt und zurückgegeben werden. (Fallakte 27). |
12. |
Im Zeitraum vom 10.07.2023, 11:00 Uhr bis 12.07.2023, 11:00 Uhr begab sich der Angeschuldigte zum Grundstück des Zeugen Dr. Staudt in 38518 Gifhorn, Jakob-Büchel-Straße 10 und entwendete aus der unverschlossenen Garage zwei Stihl Kettensägen im Gesamtwert von 1.150,00 Euro. Eine der beiden Kettensägen im Wert von 715 Euro konnte bei dem Beschuldigten aufgefunden werden (Fallakte 28). |
[…]
14. |
Im Zeitraum vom 12.01.2024, 22:00 Uhr bis 13.01.2024, 08:00 Uhr schlug der Angeschuldigte die Scheibe der Beifahrerseite des in 38518 Gifhorn, Hauptstraße 49c verschlossen abgestellten Fahrzeugs des Zeugen Lesnoy, einem Audi A4 mit dem amtlichen Kennzeichen GF-D 991, ein und entnahm aus diesem Münzgeld im Wert von rund 10,00 Euro (Fallakte 46). |
15. |
Am 13.01.2024 gegen 03:10 Uhr schlug der Angeschuldigte die Seitenscheibe des in 38518 Gifhorn, Meisenweg 6 verschlossen abgestellten Fahrzeugs der Zeugin Behr, einem Skoda Octavia mit dem amtlichen Kennzeichen DÜW-MP 86, ein und entnahm aus diesem Münzgeld in Höhe von 5 Euro und die zum Fahrzeug gehörende Zulassungsbescheinigung Teil I. Die Zulassungsbescheinigung Teil I wurde zwischenzeitlich sichergestellt und an die Zeugin Behr ausgehändigt (Fallakte 47). |
16. |
Im Zeitraum vom 17.01.2024, 22:30 Uhr bis 18.01.2024, 08:05 Uhr schlug der Angeschuldigte die Scheibe der Beifahrerseite des in 38518 Gifhorn, Am Mittelfeld 24a verschlossen abgestellten Fahrzeugs des Zeugen Kaufmann, einem VW Polo mit dem amtlichen Kennzeichen GF-NK 111, ein und entnahm aus diesem eine Geldbörse mit darin befindlichen 400 Euro Bargeld (Fallakte 48). |
17. |
Im Zeitraum vom 18.01.2024, 22:00 Uhr bis 19.01.2024, 07:05 Uhr schlug der Angeschuldigte die Seitenscheibe des in 38518 Gifhorn, Schulkoppel 6 verschlossen abgestellten Fahrzeugs des Zeugen Rau, einem Ford Transit Custom mit dem amtlichen Kennzeichen GF-SD 1981, ein und entnahm aus diesem eine Geldbörse mit darin befindlichen 20 Euro Bargeld (Fallakte 49). |
18. |
Im Zeitraum vom 20.01.2024, 22:30 Uhr bis 21.01.2024, 06:00 Uhr schlug der Angeschuldigte die hintere linke Seitenscheibe des in 38518 Gifhorn, Schuhmacherstraße 3A verschlossen abgestellten Fahrzeugs des Wasserverbandes Gifhorn, einem Skoda Fabia mit dem amtlichen Kennzeichen GF-WV 30, ein und entnahm aus diesem einen Laptop im Wert von 700 Euro (Fallakte 50).“ |
Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
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Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO). |
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Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO). |
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Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO). |
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In dem Fall einer Insolvenzeröffnung muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen. |
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Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte. Die im Zuge des Ermittlungs- und/oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1 – 3 StPO). |
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Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört. |
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
Roth
Rechtspfleger
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