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Staatsanwaltschaft Ravensburg

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Ravensburg

B192 VRs 55 Js 30913/​22

Durch das Amtsgericht Tettnang ist am 05.04.2024 ein Strafbefehl ergangen, welcher seit 24.04.2024 rechtskräftig ist. Gegen Markus Bodenmüller wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen gem.§ 73c StGB in Höhe von 4.120 Euro angeordnet.

Dem genannten Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Bodenmüller bestellte zwischen dem 13.10.2020 und dem 13.11.2020 per Mail mindestens 42 Label-Aufkleber für das Insektizid „Dursban 480 EC“ mit dem Wirkstoff Chlorpyrifos bei einer Druckerei. Als Vorlage nutzte er das Originallabel. Inhaber der Markenrechte für das Produkt „Dursban 480 EC“ ist das Unternehmen Corteva Agriscience LLC. Mindestens vier Labels „Dursban 480 EC“ klebte er bewusst und gewollt auf vier durchsichtige Kunststoffkanister. Diese vier Kanister enthielten nicht das originale Pflanzenschutzmittel „Dursban 480 EC“, sondern ein von ihm aus China eingekauftes und eingefülltes, gelbliches Pflanzenschutzmittel. Diese Kanister sowie weitere Liter des Mittels bot er bewusst und gewollt unter dem 16.10.2020 per Mail dem geschädigten Unternehmen „Landhandel Polen“ an, welches ihm daraufhin für 100 Liter 4.120 Euro überwies.

Den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses kann die Firma Landhandel Polen binnen 6 Monaten bei der Staatsanwaltschaft Ravensburg anmelden, § 459k Abs.1 StPO.

Hinweis: Die genannte Frist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.

Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht § 459k Abs. 2 StPO. Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO. Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459 Abs. 2S. 1, 2 StPO. Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Die Geschädigte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Ravensburg, Seestr. 1, 88214 Ravensburg, zum Aktenzeichen B192 VRs 55 Js 30913/​22 schriftlich in Verbindung setzen.

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