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Staatsanwaltschaft Trier

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Trier
Benachrichtigung von Verletzten über Rückübertragung und Herausgabe von Gegenständen (§ 459j StPO)

8012 Js 31308/​23

Unter dem Az: 8012 Js 31308/​23 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts Trier vom 18.12.2023 gegen Soufiane AALLAM die Einziehung der folgenden Gegenstände

– 200,00 EUR Bargeld (4 * 50,00 EUR Scheine; welche im einzelnen aufgrund Einzahlung bei der Landesjustizkasse nicht mehr vorliegen)

– Handschuhe Nike; Farbe schwarz mit weißem Nike-Symbol auf dem Handrücken

– Armschmuck der Marke Six (laut Etikettierung war der Kaufpreis 12,99 EUR)

rechtskräftig angeordnet.

Bzgl. der Handschuhe und des Armschmucks befinden sich Lichtbilder in der Akte, welche zur Verfügung gestellt werden können.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen, da die o.g. Gegenstände zu unbekannten Zeitpunkten – vermutlich im Raum Trier – entwendet wurden.

Zur evtl. Eingrenzung des Endwendungzeitraumes können folgende Angabe zur polizeilichen Sicherstellung erfolgen:

– Bargeld und Handschuhe wurden am 20.09.2023 sichergestellt

– Armschmuck wurde am 09.09.2023 sichergestellt

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Trier zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstandes, § 75 Abs. 1 Satz 2 StGB.

Soweit sich die Anspruchsberechtigung aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder der/​die Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit den Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe geltend zu machen. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Bei Versäumung der 6-Monatsfrist wird die Verwertung der Gegenstände angeordnet. Eine Gewähr für wertgleiche Verwertungsergebnisse, welche bei späterer Anmeldung (§ 459j Abs. 5 StPO) an Stelle der Gegenstände treten, kann nicht übernommen werden

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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