Staatsanwaltschaft Neuruppin
337 Js 27211/19 V – 20.08.2024
Herrn
Volodymyr Doroshenko
z. Z T. unbekannten Aufenthalts
Volstreckungsverfahren gegen Tobias Reiner Lickert
Tatvorwurf: Betrug u.a.
hier: Absehen von der Stellung eines Insolvenzantrages
Sehr geehrter Herr Doroshenko,
unter Bezugnahme auf die Ihnen bereits zugegangene Mitteilung gemäß § 459i StPO über die Einziehungsanordnung des Amtsgericht Prenzlau vom 24.03.2022 gegen
Tobias Reiner Lickert,
geb. 07.03.1992 in Waldshut,
Georg-Dreke-Ring 69, 17291 Prenzlau,
rechtskräftig seit dem 24.03.2022, wird Ihnen mitgeteilt, dass die von der Staatsanwaltschaft Neuruppin gesicherten Vermögenswerte nicht zur Befriedigung aller Verletzten ausreichen.
Von der Stellung eines Insolvenzantrags wird jedoch gemäß §§ 459n, 459h Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 111i Abs. 2 Satz 2 StPO mit Verfügung vom 20.08.2024 abgesehen.
Sie können dennoch aus der zur Verfügung stehenden Masse befriedigt werden, wenn Sie ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO bei der Staatsanwaltschaft vorlegen. Es gilt allerdings eine Ausschlussfrist von zwei Jahren. Diese beginnt mit Datum vom 20.08.2024. Nach Ablauf der Ausschlussfrist ist die Auskehrung ausgeschlossen, § 459m Abs. 1 StPO.
Die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten erfolgt nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Eingangsreihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.
Hochachtungsvoll
Meyer
Rechtspfleger
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