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Staatsanwaltschaft München I

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft München IBenachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz ‚und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)299 Js 184605/22Unter dem AZ: 843 Ls 299 Js 184605/22 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 06.03.2024 der Einziehungsbetroffene ADABRA, Michael Yawo zur Zahlung von rechtskräftig verurteilt.Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Wertersatzeinziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:Geldwäsche.Der Verurteilte verfügte über Konten bei der Stadtsparkasse München, der Deutschen Bank AG und der Unicredit Bank AG.Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 12.03.2021 erklärte sich der Verurteilte gegenüber unbekannten Hintermännern bereit, seine Konten zum Empfang und zur Weiterleitung bzw. Barabhebung betrügerisch erlangter Gelder gegen Provision zur Verfügung zu stellen.Entsprechend dieser Vereinbarung fanden zwischen dem 12.03.2021 und dem 26-09-2022 mehrere Überweisungsgutschriften statt.Die Geldeingänge waren zuvor durch unbekannte Täter im Wege des sogenannten Love-Scammings betrügerisch veranlasst worden.Die Wertersatzeinziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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