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Staatsanwaltschaft Hildesheim

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft HildesheimBenachrichtigung gemäß § 459i StPOüber die Rechtskraft der EinziehungsanordnungNZS 11 Js 12325/24 VRs – 23.08.2024Die Staatsanwaltschaft Hildesheim vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Gifhorn wegen Geldwäsche (Az. 8 Cs 11 Js 12325/24 (181/24)). Diese ist rechtskräftig seit dem 04.06.2024. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.Auf Grund dieser Entscheidung sind den Verletzten Ansprüche auf Auskehrung von Beträgen in Höhe von insgesamt 5.818,50 € entstanden, den diese nun geltend machen können.Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:„Unbekannte Täter warben Sie zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 07.06.2023 unter dem Vorwand „schnell an Geld zu kommen“ an, Ihr Konto bei der Volksbank BRAWO mit der IBAN DE79 **** **** **** 5610 00 zur Weiterleitung von Geldbeträgen zur Verfügung zu stellen, zu deren Überweisung verschiedene Personen durch die unbekannten Täter unter Vorspiegelung unterschiedlicher Legenden veranlasst wurden, wobei die unbekannten Täter jeweils beabsichtigen, die Geldbeträge zu vereinnahmen und etwaig versprochene Gegenleistungen nicht zu erbringen. […]Im Einzelnen kam es zu den folgenden Taten:1. Am 09.06.2023 ging auf Ihrem Konto ein Betrag in Höhe von 254,00 Euro ein, den die Zeugin Olga Riffel angewiesen hatte.2. Ebenfalls am 09.06.2023 ging auf Ihrem Konto ein Betrag in Höhe von 254,00 Euro ein, den die Zeugin Jessica-Yvonne Barkschat angewiesen hatte.3. Ebenfalls am 09.06.2023 ging auf Ihrem Konto ein Betrag in Höhe von 254,00 Euro ein, den die Zeugin Bianca Hardt angewiesen hatte.4. Ebenfalls am 09.06.2023 ging auf Ihrem Konto ein Betrag in Höhe von 254,00 Euro ein, den die Zeugin Peter Thurner angewiesen hatte.5. Am 12.06.2023 ging auf Ihrem Konto ein Betrag in Höhe von 503,00 Euro ein, den die Zeugin Beate Hartleib angewiesen hatte.6. Ebenfalls am 12.06.2023 ging auf Ihrem Konto ein Betrag in Höhe von 252,00 Euro ein, den der Zeuge Georg Marek angewiesen hatte.7. Ebenfalls am 12.06.2023 ging auf Ihrem Konto ein Betrag in Höhe von 254,00 Euro ein, den der Zeuge Gerhard Reitboeck angewiesen hatte.8. Ebenfalls am 12.06.2023 ging auf Ihrem Konto ein Betrag in Höhe von 252,00 Euro ein, den der Zeuge Mohamed Manyari angewiesen hatte.9. Ebenfalls am 12.06.2023 ging auf Ihrem Konto ein Betrag in Höhe von 253,00 Euro ein, den der Zeuge Martin Tillmann angewiesen hatte.10. Am 13.06.2023 ging auf Ihrem Konto ein Betrag in Höhe von 254,00 Euro ein, den die Zeugin Klaudia Riepert angewiesen hatte.11. Ebenfalls am 13.06.2023 ging auf Ihrem Konto ein Betrag in Höhe von 249,50 Euro ein, den der Zeuge Andreas Ernst Wollschlegel angewiesen hatte.12. Ebenfalls am 13.06.2023 ging auf Ihrem Konto ein Betrag in Höhe von 254,00 Euro ein, den die Zeugin Sabrina Sebastian angewiesen hatte.13. Ebenfalls am 13.06.2023 ging auf Ihrem Konto ein Betrag in Höhe von 254,00 Euro ein, den der Zeuge Danny Rebhan angewiesen hatte.14. Ebenfalls am 13.06.2023 ging auf Ihrem Konto ein Betrag in Höhe von 254,00 Euro ein, den der Zeuge Klaus Beckmann angewiesen hatte.15. Am 14.06.2023 ging auf Ihrem Konto ein Betrag in Höhe von 254,00 Euro ein, den der Zeuge Andre Engelhardt angewiesen hatte.16. Ebenfalls am 14.06.2023 ging auf Ihrem Konto ein Betrag in Höhe von 251,00 Euro ein, den der Zeuge Karl Heinz Reichhold angewiesen hatte.17. Ebenfalls am 14.06.2023 ging auf Ihrem Konto ein Betrag in Höhe von 254,00 Euro ein, den der Zeuge Bernhard Lamprecht angewiesen hatte.18. Am 15.06.2023 ging auf Ihrem Konto zweimal ein Betrag in Höhe von jeweils 253,00 Euro, mithin 506,00 Euro ein, den (jeweils) die Zeugin Katja Wohlleben angewiesen hatte.19. Ebenfalls am 15.06.2023 ging auf Ihrem Konto ein Betrag in Höhe von 253,00 Euro ein, den der Zeuge Ulrich Josef jun. angewiesen hatte.20. Am 10.08.2023 ging auf Ihrem Konto ein Betrag in Höhe von 253,00 Euro ein, den der Zeuge Christopher Reuter angewiesen hatte.21. Am 11.08.2023 ging auf Ihrem Konto ein Betrag in Höhe von 252,00 Euro ein, den der Zeuge Ciham Chaouch angewiesen hatte.“Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:― Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).― Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.― Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).― In dem Fall einer Insolvenzeröffnung muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.― Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte. Die im Zuge des Ermittlungs- und/oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).― Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzten zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).― Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1 – 3 StPO).― Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

Roth

Rechtspfleger

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