Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegen ein Aufsichtsratsmitglied eines bedeutenden Kreditinstituts zwei Bußgelder in Höhe von insgesamt 3.000 Euro verhängt. Der Grund für diese Sanktion waren Verstöße gegen das Kreditwesengesetz (KWG). Das Aufsichtsratsmitglied hatte die gesetzlich vorgeschriebene Anzeige über das Ende seiner Tätigkeit als Geschäftsleiter bei einem anderen Unternehmen verspätet eingereicht.
Der Bescheid der BaFin ist mittlerweile rechtskräftig.
Hintergrundinformation:
Gemäß § 24 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes (KWG) sind Mitglieder eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines bedeutenden Kreditinstituts verpflichtet, der BaFin und der Deutschen Bundesbank unverzüglich mitzuteilen, wenn sie ihre Tätigkeit als Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter eines anderen Unternehmens beenden.
Diese Meldepflicht ist Teil der Aufsichtsfunktion, die sicherstellen soll, dass Mitglieder der Aufsichtsorgane beaufsichtigter Institute nicht übermäßig viele Mandate übernehmen. Eine sofortige Information ist daher erforderlich, wenn ein Organmitglied eine Führungs- oder Aufsichtsfunktion bei einem nicht beaufsichtigten Unternehmen aufnimmt oder beendet, damit BaFin und Deutsche Bundesbank ihre Prüfungen durchführen können.