Start Justiz vorl. Sicherungsmaßnahmen Staatsanwaltschaft Stuttgart

Staatsanwaltschaft Stuttgart

7
qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Stuttgart6263 AR RVA 548/24Durch das Amtsgericht Stuttgart ist am 02.03.2020 ein Urteil erlassen worden, welches seit dem 02.03.2020 rechtskräftig ist. Gegen Herrn Dennis Bekem wurde dabei die erweiterte Einziehung von Taterträgen der folgenden Gegenstände angeordnet:4 Böller „Dum Bum“, Lebara Mobile Aufladekarte 20 €, Brauner Geldbeutel, SIM Karte Mikro, Schraubendreher, Zündvorrichtung Clipper Feuerzeug, Rohrzange rot, Zange fein, Internetstick, 1&1 Stick schwarz, Ring „Bulgari“, Werkzeugzubehör, Rucksack Quicksilver, iPod schwarz, Klingenspender, EnBW Multitool, AOK Gesundheitskarte, Hammer, diverse Werkezeuge, Universaltuch blau und Totenkopf, VfB Dauerkarte, Orangene Plastiktüte, kurze Hose, Arbeitshandschuhe, SW Geldbeutel, Taschenlampe, Harley Davidson Handschuhe, Motarradhandschuhe, Zange, Feuerzeug rot, Messer, Blaues Tuch, Motorradjacke, Mütze, Regenjacketasche, Lila Stofftüte, Sportasche, Kühltasche, Parfümschachtel, Wegbeschreibung, Sneaker Nike, Wanderschuhe, diverses Kartenmaterial, Bohrschrauber, Rucksack, Rucksack 11 Helden, Militärrucksack, Stofftasche, Rucksack, Stemmeisen, Tasche rot, Überziehregenschutzschuhe, Geigentasche, Beutel mit div. Papieren,Trolley, Tower PC, Arbeitshandschuhe, Bluetooth Lautsprecher, Sonnenbrille, Stand-Luftpumpe, Flip-Flops, Autobatterie, Powerbank, Fahrradhandyhalterung, Fahrradhandyhülle.Dem genannten Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Die erweitert eingezogenen Gegenstände stammen aus nicht näher feststellbaren Diebstahlstaten.Es besteht bei einer bislang unbekannten Person/Firma ein Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe, § 459h Abs. 1 StPO.Diesen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe kann innerhalb von sieben Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459j Abs. 1 StPO.Sofern der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist angemeldet wird, kann eine Rückübertragung/ Herausgabe an den Verletzten nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Da es sich hierbei um eine erweiterte Einziehung gemäß § 73a StGB handelt und sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459j Abs. 2 StPO.Unabhängig von der Sechsmonatsfrist kann der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft angemeldet werden. In diesem Fall muss allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorgelegt werden, aus dem sich der Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 111j Abs. 5 StPO.Der Gegenstand kann von der Staatsanwaltschaft auch herausgegeben oder zurückübertragen werden, wenn der Einziehungsbetroffene ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt aus dem sich ergibt, dass dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist und der Einziehungsbetroffene die Rückübertragung oder Herausgabe des eingezogenen Gegenstandes an diesen Verletzten verlangt, § 459l Abs. 1 S. 1 StPO.Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Rechtnachfolger des Verletzten(Bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an seine Stelle tritt und dazu berechtigt ist, einen o. g. Antrag zu stellen und die Rückübertragung oder Herausgabe des Gegenstandes an sich zu verlangen.Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 6263 AR RVA 548/24 schriftlich in Verbindung setzen.

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein