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Staatsanwaltschaft Mannheim

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Mannheim

Aktenzeichen: 5 KLs 635 Js 607 Js 7262/​21 und 917 AR 527/​21

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Personen rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

verurteilte Person Markus Netschitailo, Anton Wetsch
Entscheidung Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16.12.2022, Az: 5 KLs 635 Js 7262/​21, rechtskräftig seit 24.12.2022
Einziehungsanordnung Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 268.330,31 EUR
Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 206.491,51 EUR

Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Anspruchsinhaber aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen den Verurteilten/​die Verurteilten zustehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt Ende Mai 2020 trafen sich die Angeklagten in Waldshut-Tiengen, nahmen über das Internet gemeinsam Kontakt zu zumindest einer Person auf, die unter dem Namen „Friska“ im Internet agierte, und schlossen sich mit ihr in einer zu dritt unterhaltenen Chatkommunikation zusammen, um auf betrügerische Art und Weise Waren, über die sie tatsächlich nicht verfügten, zum Verkauf anzubieten und die Erlöse daraus gemeinsam zu vereinnahmen.

Zu diesem Zweck sollten zumindest im Zeitraum von Anfang Juni bis Mitte Juli 2020 zahlreiche sogenannte Fakeshops für Produkte, die im Sommer 2020 sehr gefragt und/​oder schwer lieferbar waren, eingerichtet und gepflegt werden. Im Vertrauen auf die Lieferfähigkeit und Lieferwilligkeit der jeweiligen Shops sollten die Geschädigten die angebotenen Waren über das Internet kaufen und derart getäuscht im Voraus bezahlen. Die Angeklagten und „Friska“ sowie evtl. weitere Mittäter beabsichtigten zu keinem Zeitpunkt eine Übersendung der gekauften Waren. Sie beabsichtigten vielmehr die Kaufpreisvorauszahlungen ohne Gegenleistung zu erlangen.

Im Rahmen der mit „Fiska“ abgesprochenen arbeitsteiligen Vorgehensweise übernahmen es die Angeklagten, die für die Abwicklung der Bezahlung der Waren notwendigen Bankkonten zu eröffnen und das dort von den getäuschten Kunden eingehende Geld zeitnah auf die Accounts von Handelsplattformen für Kryptowährungen weiterzuleiten, um es dort in Bitcoin umzuwandeln und über weitere Transaktionen zu sichern (so genannter „Bank Drop Exchange Service“), während sich „Friska“ und eventl. weitere unbekannte Mittäter um die Eröffnung und Bewerbung der Fakeshops zu kümmern hatten (so genannte „Filler“).

Zur Umsetzung dieses gemeinsamen Tatplans richteten die Angeschuldigten ein organisatorisches System zur kontinuierlichen Eröffnung neuer Bankkonten und Accounts bei Handelsplattformen für Kryptowährungen unter falschem Namen ein.

Dazu besorgten sie sich auf Grund von Hinweisen des Friska bei der kriminellen Internetplattform crimenet.to so genannte „Persosets“, also missbräuchlich erlangte Scans von Ausweisdokumenten unbeteiligter Dritter sowie Photos von diesen, wie sie das entsprechende Ausweisdokument in der Hand halten, fälschten passende Rechnungsdokumente von Stromanbietern oder vergleichbare Dokumente und überlisteten so die Identitätsüberprüfung bei der Eröffnung einer Vielzahl von Konten bei dem irischen Finanzdienstleister Prepaid Financial Services (im Folgenden: PFS) im Juni und Juli 2020.
Ein erstes Konto – (…)- eröffnete der Angeklagte Netschitailo dabei am 01.06.2020. Erst einige Tage später kam es zur Eröffnung weiterer Konten. Der Angeklagte Wetsch begann erst etwa Mitte Juni 2020 mit der Eröffnung von Konten.

Die Kontodaten gaben Sie sodann auf nicht genau bekannte Art und Weise Friska und ggf. weiteren Fillern zur Kenntnis, die sie wie geplant verwendeten, indem sie diese in den automatisch generierten Bestellbestätigungen oder Rechnungen der aktiven Fakeshops eintrugen. Gleichzeitig managten die Angeklagten die Überwachung der aktiven Konten: sobald dort Gelder der Geschädigten eintrafen, leiteten die Angeklagten sie auf ebenfalls unter falschem Namen eröffnete Accounts bei den Handelsplattformen für Kryptowährungen Coinbase, Quppy, Bittrex sowie Coinfalcon und von dort jeweils auf ihre privaten Bitcoin-Adressen weiter. Den Beuteanteil der unbekannten Mittäter transferierten sie von dort aus zu deren Bitcoin-Adressen. Für all diese Online-Aktivitäten nutzten sie eine gemeinsame Infrastruktur zur Verschleierung ihrer Identität, indem sie gemeinsam Serverkapazitäten mit virtuellen Computern anmieteten, von denen aus sie im Internet verkehrten.

Mit Friska vereinbarten Sie eine Beuteaufteilung im Verhältnis 50:50. Auch im Binnenverhältnis teilten Sie die Beute 50:50.

Im Ergebnis stellten die Angeklagten den unbekannten dem „Friska“ und ggf. weiteren unbekannten Mittätern im Zeitraum von Anfang Juni bis Mitte Juli 2020 insgesamt 38 Konten bei der PFS zur Verfügung, mit deren Hilfe 18 verschiedene Fakeshops betrieben wurden (holvibau.de, alphaloo.de, alphaloo.de Ergebnis, badernate.de, badernate.de Ergebnis, prillenium.de, prillenium.de Ergebnis, werkzeugdeals24.xyz, Kuechenkings.de, kuechenkings.de Ergebnis, homersport.de, homersport.de Ergebnis, baumarkt24.top, garten-gissmann.de, garten -gissmann.de Ergebnis, rolandoos.de, rolandoos.de Ergebnis, bauhaus – madrid.de, e-bikehandel.de, garlantis 24 .De, garlantis24.de ergebnis, garten – meister24.net, cyberversand.tech, ebike – markt24.net, rasenmeister24.com, technikfuchs.expert).
Die verschiedenen Fakeshops waren in zeitlicher Hinsicht teilweise gleichzeitig, teilweise gestaffelt und sich überschneidend aktiv; insoweit war den Angeklagten bewusst, dass die Shops und die Bankkonten jeweils maximal einge Wochen funktionieren konnten, bevor sie aufgrund einer Vielzahl negativer Bewertungen unrentabel oder durch den Serverprovider bzw. die Finanzdienstleister gesperrt würden, so dass die „Filler“ immer wieder neue Shops eröffnen bzw. aktivieren mussten und dabei auf einen steten Strom neuer Bankverbindungen angewiesen waren. Insoweit wurden diverse Bankkunden für gleichzeitig oder sukzessive für mehr als einen Shop verwendet. Nicht festzustellen war, dass den Angeklagten im Einzelnen bekannt war, für welche(n) Shop(s) das von Ihnen eröffnete Konto dienen sollte.

Mindestens 1.202 Geschädigte bestellten und bezahlten im Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 20. Juli 2020 Waren im Wert von 412.983,02 €. Im Ergebnis bereicherten die Angeklagten sich und die unbekannten Mittäter wie beabsichtigt jeweils um den Kaufpreis, den die Geschädigten überwiesen hatten und um den diese geschädigt waren, da sie keine Aussicht auf Erhalt der entsprechenden Gegenleistung hatten.

Durch die Tat Nr. 1 erlangten die Angeschuldigten jeweils 206.491,51 €.

2. Tat 2 (deinkuechenbedarf.de)

Der Angeklagte Netschitailo baute (…) spätestens am 14.10.2020 einen eigenen Fakeshop namens deinkuechenbedarf.de auf. Konkret kaufte er hierzu eine Domain, richtete den Shop ein, bestückte ihn mit den Beschreibungen der nicht vorhandenen Produkte und kaufte bei google ads passende Werbekapazitäten. Innerhalb von wenigen Tagen lockte er die Geschädigten auf den Fakeshop, wo sie in einem weitgehend automatisierten Bestellvorgang und ohne Interaktion im Einzelfall die Waren auswählten, einen scheinbaren Bestellvorgang durchliefen, ihre Kontaktdaten hinterlegten und eine Bestätigungsmail mit den Zahlungsinformationen – d. h. insbesondere den Bankdaten – erhielten. In diesen Zahlungsaufforderungen gab der Angeklagte die IBANs von zumindest sieben Bankkonten an, die er zuvor unter missbräuchlicher Verwendung von illegal auf der Internet-Plattform crimenet.to beschaffter Daten Dritter bei der spanischen Open Bank eröffnet hatte. Um bei den Kunden Vertrauen zu schaffen, täuschte er teilweise auch vor, dass eine (sichere) Bezahlung per Paypal möglich sei, allerdings war insoweit bewusst kein Login hinterlegt, sodass die Kunden schließlich auf die tatsächlich einzig vorgesehene Zahlungsmöglichkeit der Vorkasse verwiesen wurden. Im Vertrauen auf die Lieferfähigkeit und Lieferwilligkeit des Shopbetreibers überwiesen die Geschädigten spätestens ab 19.10.2020 den jeweiligen Kaufpreis gegen Vorkasse auf das jeweils vom Angeklagten angegebene und von ihm kontrollierte Konto. Der Angeklagte beabsichtigte zu keinem Zeitpunkt eine Übersendung der gekauften Waren. Vielmehr beabsichtigte er, ohne Gegenleistung die Kaufpreisvorauszahlungen zu erlangen.

Nach Eingang auf den o. g. Konten leitete der Angeklagte seinem Tatplan entsprechend die Gelder der Geschädigten auf verschiedene Handelsplattformen für Kryptowährungen weiter, tauschte sie in Bitcoin um und transferierte sie auf eine von ihm kontrollierte BTC-Adresse.

Im Ergebnis bereicherte sich der Angeschuldigte wie beabsichtigt um mindestens 61.838,80 € durch den jeweiligen Kaufpreis, den die zumindest 161 Geschädigten im Zeitraum vom 19. Oktober bis zum 16. November 2021 überwiesen hatten und um den diese geschädigt waren, da sie keine Aussicht auf Erhalt der entsprechenden Gegenleistung hatten.

Durch die Tat Nr. 2 erlangte der Angeklagte weitere 61.838,80 €.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Anspruchsinhabern konnten bislang teilweise Vermögenswerte gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Mannheim geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Mannheim, 68149 Mannheim, melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger unter Angabe des o. g. Aktenzeichens an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.
Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

Wichtige Hinweise für Anspruchsinhaber bei erfolgter Einziehung des Wertes von Taterträgen

Anspruch auf Rückgewähr nach § 459h StPO

In diesem Verfahren wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen eine Person (Verurteilter, Einziehungsbetroffener) angeordnet, hinsichtlich dessen Ihnen gegebenenfalls ein Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses der bei d. Verurteilten gepfändeten Vermögenswerte bzw. von diesem beigetriebenen Beträge zusteht, § 459h Abs. 2 StPO.
Eine etwaige Auskehrung findet ausschließlich aus diesen Vermögenswerten statt.

Sollten Sie bereits durch einen Dritten (z. B. eine Versicherung) entschädigt worden oder nicht mehr Inhaber des Anspruchs (z. B. aufgrund Abtretung) sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diesen Dritten oder den Anspruchserwerber als Rechtsnachfolger weiter.
Sie werden darauf hingewiesen, dass der Rechtsnachfolger an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den im folgenden Abschnitt beschriebenen Antrag zu stellen und die Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen (Anspruchsanmeldung).

Verfahren zur Auskehrung des Verwertungserlöses nach § 459k StPO

Der Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses ist von Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger innerhalb von sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anzumelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Hinweis: Erfolgte die Veröffentlichung dieser Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger, läuft die genannte Frist ab dem Datum der Veröffentlichung.

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist unter den in den §§ 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger unbenommen, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem ein vollstreckbarer zivilrechtlicher Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 Zivilprozessordnung (ZPO) oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorgelegt wird, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO). Einem vollstreckbaren Endurteil gemäß § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergibt sich die Berechtigung des Antragstellers hinsichtlich des angemeldeten Anspruchs und die Anspruchshöhe eindeutig aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös soweit vorhanden an den Antragsteller ausgekehrt.
Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Auskehrung des Verwertungserlöses versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO).

Vor der Entscheidung über die Auskehrung wird der von der Einziehung Betroffene – soweit möglich – angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

Insolvenzverfahren über das Vermögen des von der Einziehung Betroffenen

Wird über das Vermögen des von der Einziehung Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen etwaige durch die Staatsanwaltschaft zuvor erlangten Sicherungsrechte an gesicherten Vermögenswerten. Die gepfändeten Vermögenswerte werden dann an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Anspruchsinhaber aus d. der Einziehungsanordnung zugrunde liegenden Tat(en), die nach Rechtskraft der Einziehungsanordnung ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung etwaiger gesicherte Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche vollständig zu befriedigen (sogenannter Mangelfall), kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. von der Einziehung Betroffenen stellen (§ 459h Abs. 2 StPO i. V. m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nur an denjenigen Anspruchsinhaber (oder an dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 ZPO oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO). Einem vollstreckbaren Endurteil gemäß § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn nach Nichteröffnung oder nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung (im Fall des Absehens von der Insolvenzantragstellung) zwei Jahre verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 StPO i. V. m. § 459m Abs. 1 S. 1 bis 3 StPO).

Unmittelbare Befriedigung des Anspruchs durch den von der Einziehung Betroffenen

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Anspruchsinhaber aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der von der Einziehung Betroffene im Umfang der Befriedigung der Tatverletzten einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit dieser Verwertungserlös unter den genannten Voraussetzungen an den Anspruchsinhaber auszukehren gewesen wäre (§ 459l Abs. 2 StPO).

Die Befriedigung des Anspruchsinhabers muss durch eine Quittung des Anspruchsinhabers (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Zudem werden in einem solchen Fall der Tatverletzte (oder sein Rechtsnachfolger) – soweit möglich – vor der Entscheidung über einen Ausgleichsanspruch des von der Einziehung Betroffenen angehört werden (§ 459l Abs. 2 Sätze 3, 4 StPO).

 

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