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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Fischer Smits & Coll. GmbH angeordnet

Ratfink1973 (CC0), Pixabay

Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe – Insolvenzgericht

Aktenzeichen: 61 IN 97/24

Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Fischer Smits & Coll. GmbH angeordnet

Im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen der Fischer Smits & Coll. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Smits, mit Sitz in der Vorstadt 15, 61440 Oberursel (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 106908), hat das Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe unter dem Aktenzeichen 61 IN 97/24 am 21. August 2024 um 14:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet.

Beschluss:

Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung sind sämtliche Verfügungen der Antragstellerin nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel, Hauptstraße 83, 65760 Eschborn, ernannt. Er ist erreichbar unter der Telefonnummer 06196/779060, Fax 06196/7790620 sowie per E-Mail an eschborn@brrs-rechtsanwaelte.de.

Die Schuldner der Fischer Smits & Coll. GmbH werden ausdrücklich aufgefordert, Zahlungen und sonstige Leistungen ausschließlich unter Beachtung dieses Beschlusses zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Dies bedeutet, dass sie ihre Verbindlichkeiten gegenüber der GmbH nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten dürfen.

Der vollständige Beschluss kann während der üblichen Geschäftszeiten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Bad Homburg v.d.Höhe eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht der Antragstellerin das Recht der sofortigen Beschwerde zu. Auch Gläubiger können eine sofortige Beschwerde einlegen, wenn sie das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 rügen möchten.

Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung. Falls die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt, beginnt die Frist zwei Tage nach der Veröffentlichung zu laufen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis.

Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts oder eines jeden anderen Amtsgerichts eingelegt werden. Wichtig ist, dass die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe eingeht. Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und erklären, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur teilweise angefochten werden, ist der Umfang der Anfechtung anzugeben.

Es wird empfohlen, die Beschwerde zu begründen, um eine ausführliche Prüfung der Anfechtung zu ermöglichen.

Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 21.08.2024

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