Start Finanzglossar BaFin verhängt Geldbußen wegen Verstößen gegen WpHG und WpPG

    BaFin verhängt Geldbußen wegen Verstößen gegen WpHG und WpPG

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    Peggy_Marco (CC0), Pixabay

    Erhebliche Geldbußen wegen Nichteinhaltung von Stimmrechtsmitteilungen und Missachtung behördlicher Anordnungen

    Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 4. Juli 2024 eine Geldbuße in Höhe von 111.000 Euro gegen eine natürliche Person verhängt. Der Grund für diese Sanktion liegt in der verspäteten Übermittlung von Stimmrechtsmitteilungen sowie in der Missachtung einer vollziehbaren behördlichen Anordnung. Diese Verstöße gegen das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und das Wertpapierprospektgesetz (WpPG) haben erhebliche Konsequenzen nach sich gezogen.

    Einspruch gegen den Bußgeldbescheid möglich

    Die betroffene Person hat die Möglichkeit, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Dieser Schritt würde das Verfahren in eine gerichtliche Überprüfung überführen, bei der die Vorwürfe und die Höhe der Geldbuße erneut geprüft werden.

    Stimmrechtsmitteilungspflichten im Detail

    Anteilseigner sind verpflichtet, innerhalb von vier Handelstagen dem Emittenten und der BaFin mitzuteilen, wenn ihre Stimmrechte bestimmte Schwellenwerte erreichen, überschreiten oder unterschreiten. Diese Meldepflicht ist in § 33 Absatz 1 Satz 1 WpHG festgelegt und dient der Sicherstellung von Transparenz am Kapitalmarkt. Für die Stimmrechtsmitteilungen muss ein verbindliches Meldeformular gemäß § 12 Absatz 1 der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung (WpAV) verwendet werden.

    Die Nichteinhaltung dieser Vorschrift kann schwerwiegende Folgen haben. Die BaFin hat das Recht, solche Verstöße mit einer Geldbuße zu ahnden, die bei natürlichen Personen bis zu zwei Millionen Euro betragen kann. Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass der Kapitalmarkt transparent bleibt und das Vertrauen der Anleger gestärkt wird.

    Überwachung des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG)

    Zur Überwachung der Einhaltung des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) und der Prospekt-Verordnung ist die BaFin befugt, Auskünfte, Informationen und Unterlagen von natürlichen und juristischen Personen einzufordern. Diese Informationen sind notwendig, um sicherzustellen, dass keine prospektpflichtigen öffentlichen Angebote von Wertpapieren ohne gültigen Prospekt erfolgen.

    Das Auskunftsverlangen der BaFin stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar, der sofort vollziehbar ist. Rechtsbehelfe gegen diesen Verwaltungsakt haben keine aufschiebende Wirkung, was bedeutet, dass die angeforderte Auskunft oder die Vorlage von Unterlagen unverzüglich erfolgen muss.

    Ein Verstoß gegen dieses Auskunfts-, Vorlage- oder Überlassungsverlangen kann mit einer Geldbuße von bis zu 700.000 Euro für natürliche Personen geahndet werden. Diese strengen Regelungen sollen die Integrität und Ordnung des Kapitalmarktes in Deutschland sicherstellen.

    Die BaFin betont die Bedeutung der Einhaltung dieser Vorschriften und sieht in der Durchsetzung dieser Regeln einen wesentlichen Beitrag zur Stabilität und Attraktivität des deutschen Finanzplatzes.

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