Start Justiz Insolvenzverfahren Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fritz Mehler Beteiligungsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt)

Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fritz Mehler Beteiligungsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt)

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Ratfink1973 (CC0), Pixabay

Im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der Fritz Mehler Beteiligungsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt), die unter der Handelsregisternummer HRB 143056 beim Amtsgericht Hamburg eingetragen ist und ihren Sitz in der Hofweg 26, 22085 Hamburg hat, wurde am 20. August 2024 um 15:59 Uhr eine entscheidende Anordnung getroffen. Die Gesellschaft, deren Geschäftszweig sich auf den Erwerb, das Halten, Verwalten und Verwerten eigenen Vermögens, insbesondere von Beteiligungen an anderen Unternehmen, konzentriert, steht nun unter vorläufiger Insolvenzverwaltung.

Beschluss und Maßnahmen:

Unter dem Aktenzeichen 67a IN 238/24 wurde zur vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Sylvia Fiebig, mit Kanzleisitz im Valentinskamp 70, 20355 Hamburg, bestellt. In dieser Funktion ist sie nun berechtigt, sämtliche Verfügungen über das Vermögen der Schuldnerin zu überwachen und ihre Zustimmung zu erteilen, damit diese wirksam werden (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Dies bedeutet, dass die Gesellschaft ab sofort keine finanziellen oder rechtlichen Transaktionen mehr ohne die Zustimmung der Insolvenzverwalterin durchführen darf.

Darüber hinaus wurde den Schuldnern der Fritz Mehler Beteiligungsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt) streng untersagt, Zahlungen direkt an die Gesellschaft zu leisten. Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat die Ermächtigung erhalten, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Alle Drittschuldner werden aufgefordert, ihre Zahlungen und Leistungen nur noch unter Beachtung dieser neuen Anordnung zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Weiterhin hat das Gericht angeordnet, dass sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, vorläufig untersagt sind, sofern diese nicht unbewegliches Vermögen betreffen. Bereits begonnene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden bis auf weiteres eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Dieser Beschluss markiert einen entscheidenden Schritt in dem laufenden Insolvenzverfahren und soll den geordneten Ablauf sowie den Schutz der Gläubigerinteressen sicherstellen.

Amtsgericht Hamburg, 20. August 2024

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