Start Justiz Insolvenzverfahren Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der SOINI ASSET IMMOBILIEN Europa | Fonds GmbH

Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der SOINI ASSET IMMOBILIEN Europa | Fonds GmbH

19
geralt / Pixabay

Amtsgericht Hamburg – Insolvenzgericht

Aktenzeichen: 67h IN 224/24

Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der SOINI ASSET IMMOBILIEN Europa | Fonds GmbH

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SOINI ASSET IMMOBILIEN Europa | Fonds GmbH, die unter der Handelsregisternummer HRB 188069 beim Amtsgericht Hamburg eingetragen ist und ihren Sitz am Sandtorkai 23/24, 20457 Hamburg hat, wurde durch das Amtsgericht Hamburg am 20. August 2024 um 14:28 Uhr ein entscheidender Beschluss gefasst. Die Gesellschaft, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Dirk Willi Mennewisch, ist im Bereich der Verwaltung von Spezial-AIFs (§ 2 Abs. 4 KAGB) tätig, insbesondere in der Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 KAGB.

Beschluss und Maßnahmen:

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Joachim Büttner, ansässig in der Friesenweg 22, 22763 Hamburg, bestellt. Ab sofort sind Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Dies bedeutet, dass sämtliche finanziellen Transaktionen und Verfügungen der Gesellschaft durch den Insolvenzverwalter überwacht und genehmigt werden müssen.

Zudem wurden den Schuldnern der Gesellschaft, also Drittschuldnern, alle Zahlungen an die Schuldnerin untersagt. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Gesellschaft einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Drittschuldner werden aufgefordert, sämtliche Leistungen nur noch unter Berücksichtigung dieser Anordnung zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Darüber hinaus wurde angeordnet, dass sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, ausgesetzt werden, sofern diese nicht unbewegliches Vermögen betreffen. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden vorübergehend eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Dieser Beschluss unterstreicht die Dringlichkeit und den Ernst der finanziellen Situation der SOINI ASSET IMMOBILIEN Europa | Fonds GmbH und leitet die nächsten Schritte im Insolvenzverfahren ein.

Amtsgericht Hamburg, 20. August 2024

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein