Staatsanwaltschaft Hildesheim
Benachrichtigung gemäß § 111l StPO über
die Sicherung von Vermögenswerten
NZS 17 Js 18463/24 – 16.08.2024
Die Staatsanwaltschaft führt ein Ermittlungsverfahren gegen B. A. Tabrizi.
Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist Geschädigten aus begangenen Tat(en) ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was zu Unrecht erlangt wurde.
Um das aus d. Straftat(en) zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft einen Vermögensarrest beim Amtsgericht Hildesheim in Höhe von 4.224,79 EUR erwirkt. Es konnten Vermögenswerte gesichert werden.
Der Vermögenssicherung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Angeschuldigte ist Inhaberin eines Kontos bei der Targobank (DE80 3002 **** **** 1207 68) auf welches sie Gelder empfing, die aus rechtswidrigen Taten stammen. Die dahinterstehenden Überweiser waren Geschädigte von Betrugstaten. Diese wurden unter der Prämisse einer Kreditzahlung zur Zahlung einer Gebühr auf das Konto der Angeschuldigten gebracht.
Gemäß § 111l Abs. 1 und Abs. 3 StPO werden die Geschädigten hiermit über die Vollziehung des Vermögensarrestes benachrichtigt.
Sie werden zugleich aufgefordert, binnen 2 Wochen nach Erhalt dieses Schreibens mitzuteilen, ob und in welcher Höhe sie einen Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten, der ihnen aus der d. Beschuldigten vorgeworfenen Tat(en) erwachsen ist/sind, geltend machen wollen.
Bitte beachten Sie hierzu folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
• |
Zwangsvollstreckungen in die von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig (§ 111h Abs. 2 StPO). Die Vollziehung einer Arrestanordnung nach § 324 der Abgabenordnung bleibt unberührt, soweit der Arrestanspruch aus der Straftat erwachsen ist. |
||||||||
• |
Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO). |
||||||||
• |
Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Wert der in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Vermögenswerte oder des durch deren Verwertung erzielten Erlöses nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche zu befriedigen, kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschuldigten stellen (§ 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO). |
||||||||
• |
Sofern eine Einziehung des Wertes der zu Unrecht erlangten Beträge gerichtlich anordnet wird, gilt Folgendes:
|
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
Salgmann
Rechtspfleger
Hinweis:
Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.