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Staatsanwaltschaft Gera

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Gera

Benachrichtigung der Verletzten über die selbständige Einziehung von Vermögenswerten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459i StPO)

821 Js 28980/​21

Mit Entscheidung des Amtsgerichts Mühlhausen vom 28.03.2024, Az.: 821 Js 28980/​21 wurde die selbständige Einziehung gemäß 76a Abs. 1 StGB in Höhe von 5.787,55 Euro angeordnet.

Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Einziehungsbetroffene stellte ihr Konto, IBAN: DE61 8207 0024 0601 2157 00 bei der Deutschen Bank AG jedenfalls zwischen dem 13.10.2021 und 19.10.2021 für betrügerisch veranlasste Kontogutschriften zur Verfügung. Dabei werden ahnungslosen Kontoinhabern nach Kontaktaufnahme über zur Tatausführung eingerichtete angebliche Handelsplattformen vermeintlich renditeträchtige Investitionen in Finanzprodukte, insbesondere Kryptowährung, offeriert, um die hierauf eingezahlten Beträge für eigene Zwecke zu verwenden. Im Laufe der vermeintlichen Anlageberatung der vorgeblichen Broker werden die Kontoinhaber durch Täuschung veranlasst, die Zahlungen der Geschädigten auf entsprechende Online-Plattformen zu transferieren, so dass die unbekannte Täterschaft sodann zu Lasten der Geschädigten dauerhaft in den Genuss des transferierten Geldes kommt.

Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.
Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Gera zu dem o.g. Aktenzeichen. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Bitte beachten Sie die Hinweise zum weiteren Ablauf des Entschädigungsverfahrens. Diese können Sie auf der offiziellen Webseite der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft abrufen unter:

https:/​/​staatsanwaltschaften.thueringen.de/​media/​tmmjv_​staatsanwaltschaft/​Themen/​Geschaedigte/​geschaedigtenmitteilung_​wertersatzeinziehung.pdf

 

 

 

Hinweis:

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