Start Warnhinweise BaFin warnt vor Website stargos.co: Unerlaubte Finanzdienstleistungen und gefälschte Dokumente

BaFin warnt vor Website stargos.co: Unerlaubte Finanzdienstleistungen und gefälschte Dokumente

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geralt / Pixabay

**BaFin warnt vor potenziell betrügerischer Website "stargos.co"**

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gibt eine Warnung bezüglich der Website stargos.co heraus. Die Behörde berichtet, dass auf der genannten Plattform Finanz- und Wertpapierdienstleistungen ohne die benötigte Erlaubnis angeboten werden. Auffällig ist, dass der Betreiber sich lediglich als "Stargos" identifiziert, ohne eine spezifische Rechtsform zu nennen. Als Geschäftsadresse wird London im Vereinigten Königreich angegeben.

Ein weiterer Grund zur Sorge ist die Tatsache, dass der Inhalt der Website stargos.co stark ähnelt mit Inhalten anderer Websites, vor denen die BaFin bereits in der Vergangenheit gewarnt hat. Häufig beginnen diese Websites mit dem Satz „Betreten Sie mit [Name der Website] selbstbewusst die Handelsarena“, während stargos.co diesen durch „Maßgeschneiderte Strategien für Ihren Erfolg“ ersetzt hat.

Zusätzlich hat die BaFin festgestellt, dass die Plattform stargos.co ihren Kunden gefälschte „Lizenzen“ ausstellt. Diese Dokumente, die vorgeblich von der „Anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ für „Handelsmakler“ ausgestellt wurden, weisen das Logo der BaFin auf und benennen die britische Finanzaufsicht FCA (Financial Conduct Authority) als „ausstellende Behörde“. Die BaFin betont, dass es sich hierbei um Fälschungen handelt und weder sie noch die FCA solche Lizenzen ausstellen.

In Deutschland ist das Anbieten von Finanz- und Wertpapierdienstleistungen nur mit einer entsprechenden Genehmigung durch die BaFin gestattet. Verbraucher sollten daher immer überprüfen, ob ein Unternehmen eine solche Zulassung besitzt, bevor sie Finanzgeschäfte eingehen. Informationen über zugelassene Unternehmen können in der Unternehmensdatenbank der BaFin eingesehen werden.

Diese Warnung erfolgt nach § 37 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes, mit dem Ziel, die Öffentlichkeit vor möglichen betrügerischen Handlungen zu schützen.

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