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Staatsanwaltschaft Karlsruhe

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Karlsruhe
Zweigstelle Pforzheim
Strafvollstreckungsabteilung

B620 VRs 91 Js 5779/​20

Vollstreckungsverfahren gegen Daniela Hohenstatt

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

verurteilte Person Daniela Hohenstatt
Entscheidung Strafbefehl des Amtsgerichts Pforzheim vom 13.10.2020, Az: 7 Cs 91 Js 5779/​20, rechtskräftig seit 31.10.2020
Einziehungsanordnung Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 7.249,84 EUR

Laut der genannten Entscheidung beträgt Ihr Schaden: 7.249,84 EUR.

Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Anspruchsinhaber/​in aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen die Verurteilte zustehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die oben genannte Person war als Fahrschullehrerin bei der Fahrschule Kirschler GmbH, Zerrennerstraße 32, 75172 Pforzheim, angestellt. Wie auch die anderen Mitarbeiter besaß sie eine Geldkassette mit einem Schlüssel, in welcher sie die Fahrschuleinnahmen aufbewahren sollten, bis diese einen Betrag von 500,00 € erreichten. Danach war sie angewiesen, das Bargeld auf das Geschäftskonto einzuzahlen.

1. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2016 entnahm die oben genannte Person aus ihrer Geldkassette insgesamt 2.864,37 €, um diese für sich zu verwenden, wodurch der Geschädigten ein wirtschaftlicher Nachteil in dieser Höhe entstand. Nachdem die Entnahme bemerkt worden war, zahlte sie an die Geschädigte einen Betrag in Höhe von 800,00 € zurück.
2. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 10.09.2019 und dem 26.09.2020 entnahm die oben genannte Person aus ihrer Geldkassette erneut Bargeld in Höhe von mindestens 5.185,47 €, um diese für sich zu verwenden, wodurch der Geschädigten ein wirtschaftlicher Nachteil in dieser Höhe entstand.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Anspruchsinhabern konnten bislang Vermögenswerte von derzeit 7.249,84 EUR gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Pforzheim geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Pforzheim melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o. g. Aktenzeichens hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

 

 

gez. Mayer
Rechtspflegerin

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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