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Staatsanwaltschaft Hof

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Hof

1160 Js 12455/​22

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

verurteilte Person Carsten Vogel
Entscheidung Urteil/​Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 15.08.2023, Az: 25 Ds 1160 Js 12455/​22, rechtskräftig seit 25.08.2023
Einziehungsanordnung Selbständige Einziehung nach § 76 a Abs. 1 StGB i.V.m. § 435 StPO

Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Anspruchsinhaber aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen den Verurteilten zustehen.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Einziehungsbeteiligte wurde als Inhaber des Kontos mit der IBAN DE17 1001 1001 2628 7610 06 bei der N26 Bank GmbH geführt, welches am 24.08.2022 mittels Videoident-Verfahrens eröffnet wurde.
Bislang unbekannte Täter boten seit mindestens 24.08.2022 über Facebook Marketplace Gegenstände zum Verkauf an. Dabei spiegelten sie den Kaufinteressenten vor, leistungswillig und leistungsbereit zu sein. Die Käufer erwarben so getäuscht die angebotenen Gegenstände und überwiesen den Kaufpreis auf das von den unbekannten Tätern angegebene Konto des Einziehungsbeteiligten bei der N26 Bank GmbH. Ihrem Tatplan entsprechend lieferten die unbekannten Täter den Kaufgegenstand nicht an die Geschädigten, erlangen aber den Kaufpreis durch den Einziehungsbeteiligten. Auf diese Weise verschafften sich die unbekannten Täter eine nicht nur vorübergehende Einkunftsquelle von einigem Gewicht.
Es bestand der Verdacht, dass die unbekannten Täter den Einziehungsbeteiligten veranlasst hatten, sein Konto bei der N26 Bank GmbH zur Entgegennahme der Kaufpreiszahlungen zur Verfügung zu stellen und die eingehenden Gelder sodann auf Konten weiterzuleiten, auf welche die unbekannten Täter Zugriff hatten.
Das Ermittlungsverfahren gegen den Einziehungsbeteiligten wurde am 02.06.2023 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Die Voraussetzungen der selbständigen Einziehung nach § 76a StGB liegen daher vor: Wegen der Straftat kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden (§ 76a Abs. 1 StGB).
Im nachbenannten Zeitraum gingen auf dem Konto bei der N26 Bank GmbH Geldbeträge in Höhe von insgesamt 1.384 EUR aus gewerbsmäßigen Betrugstaten unbekannter Täter zu Lasten der aufgeführten Geschädigten ein. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Transaktionen:

Überweisungsdatum Geschädigter Betrag in EUR
26.08.2022 Andrino Silvestre 25,00
26.08.2022 Caseiro Duarte 19,00
30. und 31.08.2022 Alexandra Schoettner gesamt 150,00
01.09.2022 Miha Krumpestar PAN 300,00
01.09.2022 Adrian Ciolacu 250,00
01.09.2022 Brahim Azouggagh, 140,00
05.09.2022 Thi Thuy Hang Hoang 500,00

Die unbekannten Täter leiteten die auf dem Konto eingehende Gelder in Höhe von insgesamt 871 EUR auf Konten Dritter weiter.
Nach § 73b Abs. 1 Nr. 2a) StGB hat der Einziehungsbeteiligte somit unentgeltlich und ohne rechtlichen Grund einen Betrag in Höhe von 1.384 EUR erlangt. In Höhe von 879,45 EUR ist die Einziehung ausgeschlossen, da durch den Weitertransfer bzw. durch Kontogebühren der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Einziehungsbeteiligten vorhanden ist, § 73e Abs. 2 StGB.
Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Anspruchsinhabern konnten bislang Vermögenswerte von derzeit 504,55 EUR gesichert werden.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Hof geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.
Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Hof melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o. g. Aktenzeichens hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.
Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.
Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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