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BaFin warnt vor DWS Markets: Verdacht auf unerlaubte Finanzdienstleistungen

geralt (CC0), Pixabay

BaFin gibt Warnung zu DWS Markets heraus

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) meldet Bedenken bezüglich der Aktivitäten von DWS Markets. Untersuchungen legen den Verdacht nahe, dass die Betreiber hinter der Internetseite dws-markets.trade ohne die erforderliche Lizenz Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland durchführen.

In Deutschland ist die Erbringung solcher Dienstleistungen ausschließlich Unternehmen gestattet, die eine offizielle Genehmigung der BaFin besitzen. Dies dient dem Schutz der Anleger. Dennoch gibt es immer wieder Versuche von Unternehmen, sich über diese Vorschriften hinwegzusetzen und unerlaubt im Finanzsektor tätig zu werden.

Investoren werden von der BaFin dringend angehalten, die erforderlichen Recherchen bezüglich der Zulassung eines Unternehmens durchzuführen, bevor sie sich auf eine Investition oder geschäftliche Beziehungen einlassen. Hierfür kann die Unternehmensdatenbank der BaFin genutzt werden, die eine wichtige Ressource zur Überprüfung darstellt.

Die Warnung basiert auf den Bestimmungen des § 37 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes und untermauert den Einsatz der Behörde gegen illegale Finanzaktivitäten und den Schutz der Anleger vor Betrug. Bei Interesse an den Angeboten von DWS Markets ist erhöhte Vorsicht geboten. Anleger sollten sich gründlich informieren, um fundierte finanzielle Entscheidungen zu treffen.

BaFin-Mitteilung:
Vorsicht bei Angeboten von DWS Markets

Die Aufsichtsbehörde BaFin weist auf Risiken im Zusammenhang mit den Diensten von DWS Markets hin. Es besteht der Anfangsverdacht, dass auf der Seite dws-markets.trade ohne die notwendige Genehmigung Finanzgeschäfte angeboten werden.

Eine offizielle Erlaubnis der BaFin ist erforderlich, um in Deutschland im Bereich von Bank-, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen tätig zu sein. Manche Unternehmen bieten jedoch derartige Dienste ohne diese Zulassung an. Details zu der Zulassung von Unternehmen können in der Unternehmensdatenbank der BaFin eingesehen werden.

Die Hinweise der BaFin gründen sich auf § 37 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes.

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