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Staatsanwaltschaft Hamburg

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Hamburg

5804 Js 3/​23 V

„Im selbstständigen Einziehungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 5804 Js 3 /​ 23 V gegen unbekannte Täter, handelnd unter der missbräuchlichen Verwendung der Personalien Hamed A. wegen Betruges und Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Unbefugten Ausfüllen von Überweisungsträgern zu Lasten fremder Konten hat das Amtsgericht Hamburg durch Beschluss vom 24.01.2023 (Geschäfts-Nr. 248 Ds 385/​22) die Einziehung des/​der Guthabens auf dem Konto DE28 2004 0000 0554 XXXX XX angeordnet. Der oder die unbekannten Täter gaben als Verwendungszweck bei den gefälschten Überweisungen i.H.v. jeweils
340,00 EUR den Verwendungszweck „Fewo 313″ an.

Die Entscheidung ist seit dem 27.01.2023 rechtskräftig.

Diese Mitteilung soll den Anspruchsinhabern die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Ein eingezogener Gegenstand wird demjenigen, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger herausgegeben bzw. zurückübertragen. Anspruchsinhaber, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden; die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§§ 459h Abs. 1, 459j Strafprozessordnung).“

 

 

 

Hinweis:

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