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Staatsanwaltschaft Gera

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Gera

821 Js 16889/​19

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung von Wertersatz angeordnet:

Einziehungsbeteiligter Wilfried Toto Dale
Entscheidung Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 29.11.2023,
AZ: 15 Ds 821 Js 16889/​19, rechtskräftig seit 13.01.2024
Einziehungsanordnung Selbständige Einziehung von Wertersatz nach § 76 a StGB
in Höhe von 10.009,61 EUR

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Dem Konto des Einziehungsbeteiligten bei der Commerzbank AG (IBAN: DE35 8204 0000 0504 6347 00) wurde am 13.06.2019 eine Transaktion in Höhe von 9.996,55 EUR einer Evered Solutions Ltd. aus Hong Kong kommend gutgeschrieben.

Auf dem Konto des Einziehungsbeteiligten bei der Fidor Bank AG mit der IBAN: DE88 7002 2200 0076 3575 47 gingen 4 Gutschriften ein, drei der entsprechenden Kundenkonten von Drittbanken aus dem In- und Ausland stammten, das vierte Konto bei der Deutschen Bank AG lautete auf den Namen des Einziehungsbeteiligten.

Im Zeitfenster 03.07.2019 bis 11.07.2019 waren auf dem gegenständlichen Konto Überweisungseingänge in Höhe von insgesamt 23.380 EUR zu verzeichnen. Im Einzelnen:

03.07.2019: 1.700 EUR von Robert Tanasa

08.07.2019: 2.140 EUR von Wilfried Dale

08.07.2019: 1.668 EUR von Robert Tanasa

11.07.2019: 17.872 EUR von Won Ho Trading Ca. Ltd.

All diese Transaktionen stammten aus gewerbsmäßig begangenen Betrugs- bzw. Computerbetrugstaten gemäß § 263 Abs. 1, 2, 3 S. 2 Nr. 1, 263a Abs. 1, 2 StGB

Diese Mitteilung erfolgt, um Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Gera geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob sie ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung der Ansprüche sind diese bei der Staatsanwaltschaft Gera binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o. g. Aktenzeichens anzumelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos oder mit anliegendem Rückantwortschreiben möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Werden die Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend gemacht, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an die Geschädigten kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten die Geschädigten Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden diese gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Weiteren Erläuterungen sind abrufbar unter:

https:/​/​staatsanwaltschaften.thueringen.de/​media/​tmmjv_​staatsanwaltschaft/​Themen/​Geschaedigte/​geschaedigtenmitteilung_​einziehung-von-tatertraegen.pdf

 

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

 

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