Staatsanwaltschaft Verden
Ermittlungsverfahren
hier: Sicherung von Vermögenswerten zu Gunsten Verletzter
1715 AR 58764/23 – 01.08.2024
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Staatsanwaltschaft führt ein Ermittlungsverfahren gegen Slassir Badr, geb. am 15.03.1995.
Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist Jemanden aus der von der begangenen Tat ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was der Beschuldigte zu Unrecht erlangt hat.
Um d. Beschuldigten das durch die Straftat zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft einen Vermögensarrest beim Amtsgericht Verden (Aller) in Höhe von 30.000,00 Euro erwirkt. Es konnten seit dem 29.05.2024 Vermögenswerte in Höhe von (derzeit) rund 16.500,00 Euro gesichert werden.
Gemäß § 111l Abs. 1 und Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO) benachrichtige ich Sie hiermit über die Vollziehung des Vermögensarrestes.
Sie werden zugleich aufgefordert, binnen 2 Wochen nach Erhalt dieses Schreibensmitzuteilen, ob und in welcher Höhe Sie einen Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten, der Ihnen aus der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat erwachsen ist, geltend machen wollen.
Bitte beachten Sie hierzu folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
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Zwangsvollstreckungen in die von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig (§ 111h Abs. 2 StPO).
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Wird über das Vermögen des Beschuldigten das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Wert der in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Vermögenswerte oder des durch deren Verwertung erzielten Erlöses nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche zu befriedigen, kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschuldigten stellen (§ 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Sofern d. Beschuldigte verurteilt wird und das Gericht zugleich die Einziehung des Wertes der von ihm/ihr zu Unrecht erlangten Beträge anordnet, gilt Folgendes:
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Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
Mit freundlichen Grüßen
Kaddoura
Rechtspflegerin
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