Staatsanwaltschaft Verden
1715 Js 8141/24
Benachrichtigung gemäß § 111l StPO über die Sicherung von Vermögenswerten
Die Staatsanwaltschaft führt ein Ermittlungsverfahren gegen Karina Szumacher.
Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist den durch die Tat Verletzten ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was zu Unrecht erlangt wurde.
Um das aus d. Straftat(en) zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft Bremen zu Geschäftsnummer 316 Js 61479/22 einen Vermögensarrest beim Amtsgericht Bremen in Höhe von 12.370,00 € erwirkt. Es konnten Vermögenswerte gesichert werden. Die Staatsanwaltschaft Verden ist nach Übernahme des Verfahrens von der Staatsanwaltschaft Bremen in die dortigen Pfändungen eingetreten und führt das Verfahren nunmehr unter Geschäftsnummer 1715 Js 8141/24.
Gemäß § 111l Abs. 1 und Abs. 3 StPO werden die Tatverletzten hiermit über die Vollziehung des Vermögensarrestes benachrichtigt.
Die Tatverletzten werden zugleich aufgefordert, binnen 2 Wochen nach Bekanntmachung dieser Mitteilung im Bundesanzeigermitzuteilen, ob und in welcher Höhe sie einen Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten, der diesen aus der d. Beschuldigten vorgeworfenen Tat(en) erwachsen ist/sind, geltend machen wollen.
Hierzu sind folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf zu beachten:
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Zwangsvollstreckungen in die von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig (§ 111h Abs. 2 StPO). Die Vollziehung einer Arrestanordnung nach § 324 der Abgabenordnung bleibt unberührt, soweit der Arrestanspruch aus der Straftat erwachsen ist. |
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Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Wert der in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Vermögenswerte oder des durch deren Verwertung erzielten Erlöses nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche zu befriedigen, kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschuldigten stellen (§ 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Sofern eine Einziehung des Wertes der zu Unrecht erlangten Beträge gerichtlich anordnet wird, gilt Folgendes:
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Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Es wird deshalb gebeten, von telefonischen Rückfragen abzusehen und sich ggf. anwaltlich beraten zu lassen.
Verden, den 31.07.2024
Schelenz
Rechtspfleger
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