Start Justiz vorl. Sicherungsmaßnahmen Staatsanwaltschaft Zwickau

Staatsanwaltschaft Zwickau

9
qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Zwickau

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§459k StPO)

2 VRs 510 Js 6701/​20

Mit Urteil des Amtsgerichts Auerbach vom 14.07.2022, Az: 4 Ls 510 Js 6701/​20, in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Zwickau vom 20.04.2023, Az: 4 Ns 510 Js 6701/​20, rechtskräftig seit 28.04.2023, wurde gegen Neumann, Veronika rechtskräftig eine Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 12.110,00 EUR angeordnet.

Nach der genannten Entscheidung könnte dem Anspruchsinhaberin aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen die Verurteilte zustehen.
Laut der genannten Entscheidung beträgt der Schaden: 400,00 EUR.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 02.05.2020 schloss die Verurteilte mit Frau Marita Löffler im Stadtgebiet Reichenbach einen Darlehensvertrag über 200,00 EUR, der am 03.05.2020 um weitere 200,00 EUR erweitert wurde. Tatsächlich zahlte sie den Betrag nicht zurück.
Die Geschädigte Marita Löffler ist unbekannten Aufenthaltes.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Anspruchsinhabern konnten bislang Vermögenswerte von derzeit 1.190,00 EUR gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Zwickau geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Zwickau melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos oder mit anliegendem Rückantwortschreiben möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein