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    CACEIS Bank S.A., Germany Branch München – Abwicklungsbericht zum 30.04.2024 Focus Nordic Cities DE000A0MY559

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    geralt (CC0), Pixabay

    CACEIS Bank S.A., Germany Branch

    München

    Focus Nordic Cities

    Abwicklungsbericht zum 30.04.2024

    (ISIN DE000A0MY559)

    Kennzahlen „auf einen Blick“

    Fondsvermögen Stand 30.04.2024 Stand 31.08.2023
    Fondsvermögen netto 3.621 4.870 TEUR
    Netto-Mittelzufluss/​-abfluss 1 (korrigiert um Ertragsausgleich/​Aufwandsausgleich) 0 0 TEUR
    Finanzierungsquote 2 %
    Immobilienvermögen
    Immobilienvermögen gesamt (Summe der Verkehrswerte/​Kaufpreise für die ersten drei Monate) 0 0 TEUR
    davon direkt gehalten 0 0 TEUR
    davon über Immobilien-Gesellschaften gehalten 0 0 TEUR
    Anzahl der Fondsobjekte gesamt 0 0
    davon über Immobilien-Gesellschaften gehalten 0 0
    davon im Bau/​Umbau 0 0
    Veränderungen im Immobilienportfolio 1
    Käufe von Objekten 0 0
    Verkäufe von Objekten 0 0
    Vermietungsquote 3 %
    Liquidität
    Brutto-Liquidität 4 4.104 4.947 TEUR
    Gebundene Mittel 5 -483 -991 TEUR
    Netto-Liquidität 6 3.621 3.956 TEUR
    Liquiditätsquote 7 100,0 81,2 %
    Wertentwicklung (BVI-Rendite) 8
    Berichtszeitraum 1 -11,1 -2,4 %
    seit Auflage 9 -51,9 -45,9 %
    Anteile
    Umlaufende Anteile 22.555.737 22.555.737 Stück
    Anteilwert 0,16 0,22 EUR
    Ausgabepreis 10 0,17 0,23 EUR
    Rücknahmepreis 11 0,16 0,22 EUR
    Ausschüttung
    Tag der Ausschüttung n.a. 20.12.2023 /​ 20.06.2023
    Ausschüttung je Anteil n.a. 0,04 /​ 0,04 EUR
    Gesamtkostenquote 16,37 1,23 %

    Auflage des Fonds:

    03.09.2007

    ISIN:

    DE000A0MY559

    WKN:

    A0MY55

    Internet:

    www.catella.com/​immobilienfonds

    Im gesamten Bericht können bei Tabellen und Verweisen aus rechentechnischen Gründen Rundungsdifferenzen zu den sich mathematisch exakt erge-
    benden Werten (Geldeinheiten, Prozentangaben usw.) auftreten.
    1 Im Berichtszeitraum vom 01.09.2023 bis 30.04.2024, im Vergleichszeitraum vom 01.09.2022 bis 31.08.2023.
    2 Summe Kredite bezogen auf Summe der Verkehrswerte aller direkt und indirekt gehaltenen Objekte.
    3 Stichtagsbezogene Vermietungsquote – Auf Basis Jahres-Bruttosollmietertrag (annualisiert).
    4 Die Bruttoliquidität errechnet sich aus den Liquiditätsanlagen korrigiert um die Forderungen/​Verbindlichkeiten aus Anteilsabsatz abzüglich eventuell kurzfristiger Kreditaufnahme auf den laufenden Konten.
    5 Gebundene Mittel: für beschlossene Ausschüttungen vorgesehene Mittel, für Ankäufe und Bauvorhaben reservierte Mittel, Bewirtschaftungskosten (abzüglich Forderungen aus Grundstücksbewirtschaftung), Verbindlichkeiten aus Grundstückskäufen und Bauvorhaben, Verbindlichkeiten aus anderen Gründen (abzüglich Verbindlichkeiten aus Devisentermingeschäften zuzüglich 100 % der Verbindlichkeiten aus Devisentermingeschäften, die in den nächsten drei Monaten fällig werden, zuzüglich 50 % der Verbindlichkeiten aus Devisentermingeschäften, die in den nächsten vier bis 12 Monaten fällig werden) und kurzfristige Rückstellungen.
    6 Brutto-Liquidität abzüglich gebundener Mittel.
    7 Netto-Liquidität bezogen auf Fondsvermögen netto.
    8 Wertentwicklung nach BVI-Methode; dabei werden erfolgte Ausschüttungen als wieder angelegt behandelt, gegebenenfalls erhobene Ausgabeauf-/​ bzw. Rücknahmeabschläge und mögliche weitere Kosten auf Anlegerseite (z.B. Depotgebühren) bleiben dabei unberücksichtigt. Ein etwaig erhobener Rücknahmeabschlag reduziert die tatsächliche vom Anleger über die Haltedauer erzielte Rendite zusätzlich. Die frühere Wertentwicklung lässt nicht auf zukünftige Renditen schließen.
    9 Angabe zum 30.04.2024 für den Zeitraum vom 03.09.2007 bis 30.04.2024, Angabe zum 30.04.2023 für den Zeitraum vom 03.09.2007 bis 31.08.2023.
    10 Anteilwert inklusive des vertraglich vereinbarten Ausgabeaufschlags von 5 %. Der mögliche Ausgabeaufschlag wird derzeit nicht erhoben.
    11 Rücknahmepreis entspricht Anteilwert. Vertraglich wurde kein Rücknahmeabschlag vereinbart.

    Tätigkeitsbericht

    Sehr geehrte Anlegerin,
    sehr geehrter Anleger,

    mit dem vorliegenden Abwicklungsbericht informiert die CACEIS Bank S.A., Germany Branch (nachstehend „CACEIS“), dass der am 03.09.2007 aufgelegte Immobilien-Publikums-AIF „Focus Nordic Cities“ zum 30.04.2024 abgewickelt wurde.

    Der letzte Anteilpreis wurde zum Stichtag 30.04.2024 zu 0,16 EUR ermittelt.

    Bekanntlich hat die CatellaReal Estate AG gem. § 99 Abs. 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs (nachstehend „KAGB“), § 16 Abs. 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen (nachstehend „AAB“) die Verwaltung des Sondervermögens „Focus Nordic Cities“ mit Wirkung zum 23. Dezember 2018 gekündigt und aufgrund dieser außergewöhnlichen Umstände die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen des Sondervermögens gem. § 258 Abs.1 i.V.m. §98 Abs. 2 Satz 1 KAGB, § 12 Abs. 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen ausgesetzt.

    Mit Ablauf der Kündigungsfrist am 23. Dezember 2018, 24.00 Uhr ging das treuhänderisch für die Anleger gehaltene Eigentum an den Vermögensgegenständen des Sondervermögens gemäß § 100 Abs. 1 KAGB kraft Gesetzes auf die Verwahrstelle CACEIS über. CACEIS hat als liquidierende Verwahrstelle gemäß § 100 Abs. 2 KAGB seit dem 24. Dezember 2018 die Aufgabe, die im Sondervermögen verbliebenen Vermögensgegenstände unter Wahrung der Interessen der Anleger zu veräußern. Um diese Aufgabe effizient lösen zu können, hat CACEIS die Catella Real Estate AG im Wege der Auslagerung mit der entsprechenden operativen Durchführung beauftragt.

    Performance

    Der Focus Nordic Cities konnte seit 03.09.2007 eine Gesamtrendite nach BVI von -51,9 % erwirtschaften (Stand: 30.04.2024). Im Rumpfgeschäftsjahr 2023/​2024 konnte das Sondervermögen eine BVI-Gesamtrendite von -11,1 % realisieren. Die Entwicklung der Performance imRumpfgeschäfsjahr ist größtenteils auf die Rückstellungen für die verbleibenden Risiken aus den Immobilientransaktionen, Aufwandsersatz sowie auf den Risikoeinbehalt für ggf. weitere Aufwendungen zurückzuführen.

    Übersicht Kredite

    Kredite liegen zum Stichtag nicht vor.

    Übersicht Währungsrisiken

    Zum Berichtsstichtag bestehen keine Währungsrisiken.

    Übersicht Zinsänderungsrisiko

    Kredite liegen zum Stichtag nicht vor.

    Ende der Laufzeit der Kredite

    In % des Kreditvolumens (Basis Kalenderjahr).

    Kredite liegen zum Stichtag nicht vor.

    Ende der Zinsfestschreibung

    In % des Kreditvolumens (Basis Kalenderjahr).

    Kredite liegen zum Stichtag nicht vor.

    Personal und Organisation

    In dem Berichtszeitraum ergaben sich keine Änderungen in der Organisation und Personalstruktur bezüglich des Sondervermögens.

    Vergleichende Übersicht über die letzten drei Geschäftsjahre

    Entwicklung des Fonds (Mehrjahresvergleich)

    Alle Angaben in TEUR 30.04.2024 31.08.2023 31.08.2022 31.08.2021
    Immobilien 0 0 0 0
    Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften 0 0 0 0
    Liquiditätsanlagen 4.104 4.947 7.286 9.536
    Sonstige Vermögensgegenstände 0 11 2 0
    ./​. Verbindlichkeiten und Rückstellungen -483 -89 -107 -110
    Fondsvermögen in TEUR 3.621 4.870 7.182 9.426
    Anzahl umlaufende Anteile 22.555.737 22.555.737 22.555.737 22.555.737
    Anteilwert (EUR) 0,16 0,22 0,32 0,42
    Ausschüttung je Anteil (EUR) n.a 0,08 0,11 0,24
    Tag der Ausschüttung n.a 20.12.2023 /​ 20.06.2023 20.12.2022 /​ 20.06.2022 20.12.2021 /​ 18.06.2021

    Entwicklung des Sondervermögens

    EUR EUR
    I.Wert des Sondervermögens am Beginn des Geschäftsjahres 4.869.532,18
    1. Ausschüttung für das Vorjahr -902.229,48
    Ausgleichsposten für bis zum Ausschüttungstag ausgegebene bzw. zurückgegebene Anteile 0,00
    2. Mittelzufluss/​-abfluss (netto vor Ertragsausgleich/​Aufwandsausgleich) 0,00
    Mittelzuflüsse aus Anteilverkäufen 0,00
    Mittelabflüsse aus Anteilrücknahmen 0,00
    3. Ertragsausgleich/​Aufwandsausgleich 0,00
    4. Abschreibung Anschaffungsnebenkosten 0,00
    davon bei Immobilien 0,00
    davon bei Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften 0,00
    5. Ergebnis des Geschäftsjahres (ohne Ertragsausgleich) -345.910,30
    davon nicht realisierte Gewinne 0,00
    davon nicht realisierte Verluste 0,00
    davon Währungskursveränderungen 0,00
    II.Wert des Sondervermögens am Ende des Geschäftsjahres 3.621.392,40

    Erläuterungen zur Entwicklung des Sondervermögens

    Die Entwicklung des Sondervermögens zeigt auf, welche Geschäftsvorfälle während der Berichtsperiode zu dem neuen in der Vermögensaufstellung des Fonds ausgewiesenen Vermögen geführt haben. Es handelt sich also um die Aufgliederung der Differenz zwischen dem Vermögen zu Beginn und am Ende des Geschäftsjahres.

    Die Ausschüttung ergibt sich aus den Angaben im Jahresbericht des Vorjahres.

    Das Ergebnis des Geschäftsjahres ist der Ertrags- und Aufwandsrechnung zu entnehmen.

    Zusammengefasste Vermögensaufstellung zum 30. April 2024 (Vermögensübersicht)

    Anteil am
    Fondsvermögen
    in %
    EUR EUR
    A. Vermögensgegenstände
    I. Immobilien
    (siehe Vermögensaufstellung, Teil I: Immobilienverzeichnis)
    Summe der Immobilien 0,00 0,00
    (davon in Fremdwährung) (0,00)
    II. Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
    (siehe Vermögensaufstellung, Teil I: Immobilienverzeichnis)
    Summe der Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften 0,00 0,00
    (davon in Fremdwährung) (0,00)
    III. Liquiditätsanlagen
    (siehe Vermögensaufstellung, Teil II: Bestand der Liquidität)
    1. Bankguthaben 4.104.073,12 113,33
    (davon in Fremdwährung) (0,00)
    Summe der Liquiditätsanlagen 4.104.073,12 113,33
    (davon in Fremdwährung) (0,00)
    IV. Sonstige Vermögensgegenstände
    1. Forderungen aus Grundstücksbewirtschaftung 0,00 0,00
    (davon in Fremdwährung) (0,00)
    2. Forderungen an Immobilien-Gesellschaften 0,00 0,00
    (davon in Fremdwährung) (0,00)
    3. Zinsansprüche 0,00 0,00
    (davon in Fremdwährung) (0,00)
    4. Anschaffungsnebenkosten
    bei Immobilien 0,00 0,00
    (davon in Fremdwährung) (0,00)
    bei Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften 0,00 0,00
    (davon in Fremdwährung) (0,00)
    5. Andere 0,00 0,00
    (davon in Fremdwährung) (0,00)
    Summe der sonstigen Vermögensgegenstände 0,00 0,00
    (davon in Fremdwährung) (0,00)
    Summe der Vermögensgegenstände 4.104.073,12 113,33
    (davon in Fremdwährung) (0,00)
    B. Schulden
    I. Verbindlichkeiten aus
    1. Krediten 0,00 0,00
    (davon in Fremdwährung) (0,00)
    2. Grundstückskäufen und Bauvorhaben 0,00 0,00
    (davon in Fremdwährung) (0,00)
    3. Grundstücksbewirtschaftung 0,00 0,00
    (davon in Fremdwährung) (0,00)
    4. anderen Gründen 0,00 0,00
    (davon in Fremdwährung) (0,00)
    Summe der Verbindlichkeiten 0,00 0,00
    (davon in Fremdwährung) (0,00)
    II. Rückstellungen -482.680,72 -13,33
    (davon in Fremdwährung) (0,00)
    Summe der Schulden -482.680,72 -13,33
    (davon in Fremdwährung) (0,00)
    C. Fondsvermögen 3.621.392,40 100,00
    Anteilwert (EUR) 0,16
    Umlaufende Anteile 22.555.737
    Im Berichtszeitraum gibt es keine Fremdwährungspositionen.

    Erläuterungen zur Vermögensaufstellung

    Fondsvermögen

    Zum Stichtag 30.04.2024 weist der Focus Nordic Cities ein Netto-Fondsvermögen von 3.621 TEUR aus. Bei 22.555.737 Anteilen ent-
    spricht dies zum Stichtag einem Anteilpreis von 0,16 EUR.

    Im Berichtszeitraum wurden weder Anteile ausgegeben noch zurückgenommen.

    Immobilien

    Zum Berichtsstichtag sind keine direkt gehaltenen Immobilien im Bestand.

    Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften

    Das Sondervermögen hält derzeit keine Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften.

    Liquiditätsanlagen

    Die Liquiditätsanlagen belaufen sich zum Stichtag auf 4.104 TEUR (Stand 31.08.2023: 4.947 TEUR) und werden allesamt auf laufenden Bankkonten gehalten. Detaillierte Informationen zur Zusammensetzung der Liquiditätsanlagen sind in der Übersicht ’Bestand der Liquidität’ dargestellt.

    Sonstige Vermögensgegenstände

    Im Berichtszeitraum gibt es keine sonstigen Vermögensgegenstände.

    Verbindlichkeiten

    Die Summe der Verbindlichkeiten beträgt zum Stichtag 0 TEUR.

    Rückstellungen

    Zum Stichtag werden Rückstellungen in Höhe von 483 TEUR ausgewiesen. Es wurden Rückstellungen für Prüfungs-, Beratungs- und Veröffentlichungskosten in Höhe von 483 TEUR gebildet.

    Vermögensaufstellung zum 30. April 2024 – Teil I:

    I. Direkt gehaltene Immobilien in Ländern mit EUR-Währung

    Direkt gehaltene Immobilien in Ländern mit EUR-Währung liegen zum Stichtag nicht vor.

    II. Direkt gehaltene Immobilien in Ländern mit anderer Währung

    Direkt gehaltene Immobilien in Ländern mit anderer Währung liegen zum Stichtag nicht vor.

    III. Über Immobilien-Gesellschaften gehaltene Immobilien in Ländern mit EUR-Währung

    Über Immobilien-Gesellschaften gehaltene Immobilien in Ländern mit EUR-Währung liegen zum Stichtag nicht vor.

    IV. Über Immobilien-Gesellschaften gehaltene Immobilien in Ländern mit anderer Währung

    Über Immobilien-Gesellschaften gehaltene Immobilien in Ländern mit anderer Währung liegen zum Stichtag nicht vor.

    Vermögensaufstellung zum 30. April 2024 – Teil I:

    I. Direkt gehaltene Immobilien in Ländern mit EUR-Währung

    Direkt gehaltene Immobilien in Ländern mit EUR-Währung liegen zum Stichtag nicht vor.

    II. Direkt gehaltene Immobilien in Ländern mit anderer Währung

    Direkt gehaltene Immobilien in Ländern mit anderer Währung liegen zum Stichtag nicht vor.

    III. Über Immobilien-Gesellschaften gehaltene Immobilien in Ländern mit EUR-Währung

    Über Immobilien-Gesellschaften gehaltene Immobilien in Ländern mit EUR-Währung liegen zum Stichtag nicht vor.

    IV. Über Immobilien-Gesellschaften gehaltene Immobilien in Ländern mit anderer Währung

    Über Immobilien-Gesellschaften gehaltene Immobilien in Ländern mit anderer Währung liegen zum Stichtag nicht vor.

    Vermögensaufstellung zum 30. April 2024 – Teil I:

    Übersicht Anschaffungskosten

    I. Direkt gehaltene Immobilien in Ländern mit EUR-Währung

    Direkt gehaltene Immobilien in Ländern mit EUR-Währung liegen zum Stichtag nicht vor.

    II. Direkt gehaltene Immobilien in Ländern mit anderer Währung

    Direkt gehaltene Immobilien in Ländern mit anderer Währung liegen zum Stichtag nicht vor.

    III. Über Immobilien-Gesellschaften gehaltene Immobilien in Ländern mit EUR-Währung

    Über Immobilien-Gesellschaften gehaltene Immobilien in Ländern mit EUR-Währung liegen zum Stichtag nicht vor.

    IV. Über Immobilien-Gesellschaften gehaltene Immobilien in Ländern mit anderer Währung

    Über Immobilien-Gesellschaften gehaltene Immobilien in Ländern mit anderer Währung liegen zum Stichtag nicht vor.

    Vermögensaufstellung zum 30. April 2024 – Teil I:

    Verzeichnis der Käufe und Verkäufe

    Käufe

    I. Direkt gehaltene Immobilien in Ländern mit EUR-Währung

    Ankäufe von direkt gehaltenen Immobilien in Ländern mit EUR-Währung fanden im Berichtszeitraum nicht statt.

    II. Direkt gehaltene Immobilien in Ländern mit anderer Währung

    Ankäufe von direkt gehaltenen Immobilien in Ländern mit anderer Währung fanden im Berichtszeitraum nicht statt.

    III. Über Immobilien-Gesellschaften gehaltene Immobilien in Ländern mit EUR-Währung

    Ankäufe von Immobilien-Gesellschaften in Ländern mit EUR-Währung fanden im Berichtszeitraum nicht statt.

    IV. Über Immobilien-Gesellschaften gehaltene Immobilien in Ländern mit anderer Währung

    Ankäufe von Immobilien-Gesellschaften in Ländern mit anderer Währung fanden im Berichtszeitraum nicht statt.

    Verkäufe

    I. Direkt gehaltene Immobilien in Ländern mit EUR-Währung

    Verkäufe von direkt gehaltenen Immobilien in Ländern mit EUR-Währung fanden im Berichtszeitraum nicht statt.

    II. Direkt gehaltene Immobilien in Ländern mit anderer Währung

    Verkäufe von direkt gehaltenen Immobilien in Ländern mit anderer Währung fanden im Berichtszeitraum nicht statt.

    III. Über Immobilien-Gesellschaften gehaltene Immobilien in Ländern mit EUR-Währung

    Verkäufe von Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften in Ländern mit EUR-Währung fanden im Berichtszeitraum nicht statt.

    IV. Über Immobilien-Gesellschaften gehaltene Immobilien in Ländern mit anderer Währung

    Verkäufe von Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften in Ländern mit anderer Währung fanden im Berichtszeitraum nicht statt.

    Vermögensaufstellung
    zum 30. April 2024- Teil II:

    I. Bankguthaben

    Bei den Liquiditätsanlagen mit einem Gesamtvolumen von 4.104 TEUR (113,3 % des Fondsvermögens) handelt es sich um Bankguthaben.

    Bank Betrag
    in TEUR
    Betrag
    in Fremdwährung
    CACEIS Bank S.A., Germany Branch, München 4.104
    Summe 4.104

    Die Geldanlagen werden bei Drittinstituten gehalten. Es bestehen keine Konzernverbindungen mit der Catella Real Estate AG.

    II. Geldmarktinstrumente Stichtag: 30.04.2024

    Geldmarktinstrumente liegen zum Stichtag nicht vor.

    III. Investmentanteile Stichtag: 30.04.2024

    Investmentanteile liegen zum Stichtag nicht vor.

    IV. Wertpapiere Stichtag: 30.04.2024

    Wertpapiere liegen zum Stichtag nicht vor.

    V. Wertpapier-Pensionsgeschäfte und Wertpapierdarlehensgeschäfte Stichtag: 30.04.2024

    Wertpapier-Pensionsgeschäfte und Wertpapier-Darlehensgeschäfte liegen zum Stichtag nicht vor.

    VI. Sicherungsgeschäfte Stichtag: 30.04.2024
    I. Devisentermingeschäfte

    a) Käufe und Verkäufe von Devisentermingeschäften, die während des Berichtszeitraumes abgeschlossen wurden und nicht mehr in der Vermögensaufstellung erscheinen:

    Liegen zum Stichtag nicht vor.

    b) offene Positionen

    Liegen zum Stichtag nicht vor.

    Vermögensaufstellung
    zum 30. April 2024- Teil II:

    II. Zins-Swaps

    a) Käufe und Verkäufe von Zinssicherungsgeschäften, die während des Berichtszeitraumes abgeschlossen wurden und nicht mehr in der Vermögensaufstellung erscheinen:

    Liegen zum Stichtag nicht vor.

    b) offene Positionen

    Liegen zum Stichtag nicht vor.

    Vermögensaufstellung zum 30. April 2024 – Teil III:

    Anteil am
    Fondsvermögen
    in %
    EUR EUR EUR
    I.Sonstige Vermögensgegenstände
    1. Forderungen aus der Grundstücksbewirtschaftung 0,00 0,00
    (davon in Fremdwährung) (0,00)
    davon Betriebskostenforderungen 0,00
    davon Mietforderungen 0,00
    2. Forderungen an Immobilien-Gesellschaften 0,00 0,00
    (davon in Fremdwährung) (0,00)
    3. Zinsansprüche 0,00 0,00
    (davon in Fremdwährung) (0,00)
    4. Anschaffungsnebenkosten 0,00 0,00
    (davon in Fremdwährung) (0,00)
    bei Immobilien 0,00
    bei Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften 0,00
    5. Andere 0,00 0,00
    (davon in Fremdwährung) (0,00)
    davon aus Anteilumsatz 0,00
    davon aus Sicherungsgeschäften 0,00
    Kurswert Verkauf Kurswert Stichtag Vorl. Ergebnis
    EUR EUR EUR
    0,00 0,00 0,00
    II.Verbindlichkeiten aus
    1. Krediten 0,00 0,00
    (davon in Fremdwährung) (0,00)
    davon kurzfristige Kredite (§ 199 KAGB) 0,00
    2. Grundstückskäufen und Bauvorhaben 0,00 0,00
    (davon in Fremdwährung) (0,00)
    3. Grundstücksbewirtschaftung 0,00 0,00
    (davon in Fremdwährung) (0,00)
    4. anderen Gründen 0,00 0,00
    (davon in Fremdwährung) (0,00)
    davon aus Anteilumsatz 0,00
    davon aus Sicherungsgeschäften 0,00
    Kurswert Verkauf Kurswert Stichtag Vorl. Ergebnis
    EUR EUR EUR
    0,00 0,00 0,00
    -482.680,72 -13,33
    III.Rückstellungen
    (davon in Fremdwährung) (0,00)
    Fondsvermögen 3.621.392,40 100,00
    Anteilwert (EUR) 0,16
    Umlaufende Anteile 22.555.737

    Ertrags- und Aufwandsrechnung

    für den Zeitraum vom 1. September 2023 bis zum 30. April 2024

    EUR EUR EUR EUR
    I.Erträge
    1. Zinsen aus Liquiditätsanlagen im Inland 91.839,19
    (davon in Fremdwährung) (0,00)
    2. Sonstige Erträge 39.807,61
    (davon in Fremdwährung) (0,00)
    3. Erträge aus Immobilien 0,00
    (davon in Fremdwährung) (0,00)
    4. Erträge aus Immobilien-Gesellschaften 0,00
    (davon in Fremdwährung) (0,00)
    Summe der Erträge 131.646,80
    II.Aufwendungen
    1. Bewirtschaftungskosten -2.056,33
    a) Betriebskosten 0,00
    (davon in Fremdwährung) (0,00)
    b) Instandhaltungskosten 0,00
    (davon in Fremdwährung) (0,00)
    c) Kosten der Immobilienverwaltung -689,32
    (davon in Fremdwährung) (0,00)
    d) Sonstige Kosten -1.367,01
    (davon in Fremdwährung) (0,00)
    2. Steuern 0,00
    a) davon inländische Steuern 0,00
    b) davon ausländische Steuern 0,00
    (davon in Fremdwährung) (0,00)
    3. Zinsen aus Kreditaufnahmen 0,00
    (davon in Fremdwährung) (0,00)
    4. Verwaltungsvergütung 0,00
    5. Verwahrstellenvergütung 0,00
    6. Prüfungs- und Veröffentlichungskosten -27.059,00
    7. Sonstige Aufwendungen -448.441,77
    davon Kosten externer Bewerter -928,92
    Summe der Aufwendungen -477.557,10
    III.Ordentlicher Nettoertrag -345.910,30
    IV.Veräußerungsgeschäfte
    Realisierte Gewinne 0,00
    a) aus Immobilien 0,00
    (davon in Fremdwährung) (0,00)
    b) aus Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften 0,00
    (davon in Fremdwährung) (0,00)
    c) aus Liquiditätsanlagen 0,00
    (davon in Fremdwährung) (0,00)
    davon aus Finanzinstrumenten (0,00)
    d) Sonstiges 0,00
    (davon in Fremdwährung) (0,00)
    Realisierte Verluste 0,00
    a) aus Immobilien 0,00
    (davon in Fremdwährung) (0,00)
    b) aus Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften 0,00
    (davon in Fremdwährung) (0,00)
    c) aus Liquiditätsanlagen 0,00
    (davon in Fremdwährung) (0,00)
    davon aus Finanzinstrumenten (0,00)
    d) Sonstiges 0,00
    (davon in Fremdwährung) (0,00)
    Ergebnis aus Veräußerungsgeschäften 0,00
    Ertragsausgleich/​Aufwandsausgleich 0,00
    V.Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres -345.910,30
    VI.Nicht realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
    1. Nettoveränderung der nicht realisierten Gewinne 0,00
    (davon in Fremdwährung) (0,00)
    2. Nettoveränderung der nicht realisierten Verluste 0,00
    (davon in Fremdwährung) (0,00)
    3. Währungskursveränderungen 0,00
    Summe der nicht realisierten Ergebnisse des Geschäftsjahres 0,00
    VII.Ergebnis des Geschäftsjahres -345.910,30

    Ertrags- und Aufwandsrechnung

    Erläuterungen zur Ertrags- und Aufwandsrechnung

    Erträge

    Die Erträge im Berichtszeitraum betragen insgesamt 132 TEUR.

    Im Berichtszeitraum des Fonds wurden Erträge aus Liquiditätsanlagen in Höhe von 92 TEUR im Inland erzielt. Diese resultieren aus Zinsen für Bankguthaben.

    Die sonstigen Erträge betragen 40 TEUR. Diese setzen sich zusammen aus 39 TEUR Erträgen aus der Auflösung von Rückstellungen für Jahresabschlusskosten und aus dem Ertrag einer Vorsteuerberichtigung in Höhe von 1 TEUR.

    Aufwendungen

    Die Aufwendungen in Höhe von 478 TEUR beinhalten im Wesentlichen sonstige Aufwendugen, Prüfungs- und Veröffentlichungskosten, sowie die Bewirtschaftungskosten.

    Die sonstigen Aufwendungen in Höhe von 448 TEUR sind die dem Sondervermögen gemäß § 11 Abs. 4 BAB belastbaren Kosten. Sie enthalten im Wesentlichen gebildete Rückstellungen im Zuge der Fondsabwicklung in Höhe von 430 TEUR, allgemeine Rechts- und Steuerberatungskosten in Höhe von 17 TEUR,sowie die Kosten der externen Bewerter in Höhe von 1 TEUR. Die Aufwendungen im Zuge der Fondsabwicklung setzten sich zusammen aus Rückstellungen für sonstige Risiken (200 TEUR), Beratung für Anfragen (90 TEUR), Risikoeinbehalt für Steuern und Steuerberatung (90 TEUR) und Aufwandsersatz (50 TEUR).

    Ergebnis aus Veräußerungsgeschäften

    Im Berichtszeitraum haben keine Veräußerungsgeschäfte stattgefunden.

    Ertragsausgleich /​ Aufwandsausgleich

    Ein Ertragsausgleich auf die Erträge und Aufwendungen ist im abgelaufenen Geschäftsjahr nicht angefallen.

    Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres

    Das realisierte Ergebnis des Geschäftsjahres beträgt -346 TEUR.

    Nicht realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres

    Das nicht realisierte Ergebnis des Berichtszeitraumes beträgt 0 TEUR.

    Ergebnis des Geschäftsjahres

    In Summe ergibt sich für das abgelaufene Jahr ein Ergebnis des Geschäftsjahres in Höhe von -346 TEUR.

    Verwendungsrechnung

    zum 30. April 2024

    insgesamt je Anteil
    I. Für die Ausschüttung verfügbar
    1. Vortrag aus dem Vorjahr EUR 0,00 0,00
    2. Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres EUR -345.910,30 -0,02
    3. Zuführung aus dem Sondervermögen EUR 345.910,30 0,02
    EUR 0,00 0,00
    II. Nicht für die Ausschüttung verwendet
    1. Einbehalt von Überschüssen gemäß § 252 KAGB EUR 0,00 0,00
    2. Der Wiederanlage zugeführt EUR 0,00 0,00
    3. Vortrag auf neue Rechnung EUR 0,00 0,00
    EUR 0,00 0,00
    III. Gesamtausschüttung
    1. Zwischenausschüttung
    a) Barausschüttung EUR 0,00 0,00
    b) Einbehaltene Kapitalertragssteuer EUR 0,00 0,00
    c) Einbehaltener Solidaritätszuschlag EUR 0,00 0,00
    2. Endausschüttung
    a) Barausschüttung EUR 0,00 0,00
    b) Einbehaltene Kapitalertragssteuer EUR 0,00 0,00
    c) Einbehaltener Solidaritätszuschlag EUR 0,00 0,00
    Gesamtausschüttung auf 22.555.737 ausgegebene Anteile EUR 0,00 0,00

    Vortrag aus dem Vorjahr

    Es ergab sich kein Vortrag aus dem Vorjahr.

    Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres

    Das realisierte Ergebnis des Geschäftsjahres zum 30.04.2024 beträgt -345.910,30EUR.

    Zuführung aus dem Sondervermögen

    Es wurde eine Zuführung aus dem Sondervermögen in Höhe von 345.910,30 EUR vorgenommen.

    Einbehalte von Überschüssen gemäß § 252 KAGB

    Es werden keine Überschüsse gemäß § 252 KAGB einbehalten.

    Wiederanlage

    Es werden keine Erträge der Wiederanlage zugeführt.

    Für Ausschüttung vorgesehene Erträge

    Es erfolgt keine Ausschüttung.

    Aufstellung der während des Berichtszeitraums abgeschlossenen Geschäfte, soweit diese nicht mehr Gegenstand der Vermögensaufstellung sind

    Käufe und Verkäufe von Immobilien und
    Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften

    Hinsichtlich Käufen und Verkäufen von Immobilien und Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften verweisen wir auf das
    Immobilienverzeichnis Teil I (Verzeichnis der Käufe und Verkäufe).

    Sonstige Käufe und Verkäufe

    Darüber hinaus wurden im Berichtszeitraum keine weiteren Geschäfte abgeschlossen, die nicht mehr Gegenstand der Vermögensaufstellung sind.

    Anhang

    I. Angaben nach der Derivateverordnung

    Derivate lagen weder zum Stichtag noch während des Berichtszeitraums vor.

    II. Sonstige Angaben

    Anteilwert 0,16 EUR
    Umlaufende Anteile zum Stichtag 22.555.737 Stück

    III. Angaben zu den Verfahren zur Bewertung der Vermögensgegenstände

    Inhaltsverzeichnis

    I. Immobilien

    1. Grundlagen der Immobilienbewertung

    2. Ankaufs- und Regelbewertungen

    3. Außerplanmäßige Nachbewertungen

    4. Grundstücke im Zustand der Bebauung

    II. Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften

    III. Liquiditätsanlagen, Sonstige Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten und Rückstellungen

    1. Bankguthaben

    2. Wertpapiere, Investmentanteile und Geldmarktpapiere

    2.1 An einer Börse zugelassene /​ in organisiertem Markt gehandelte Vermögensgegenstände

    2.2 Nicht an Börsen oder in organisierten Märkten gehandelte Vermögensgegenstände oder Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs

    2.3 Investmentanteile

    2.4 Geldmarktinstrumente

    3. Derivate

    4. Wertpapier-Darlehen

    5. Wertpapier-Pensionsgeschäfte

    6. Forderungen

    7. Anschaffungsnebenkosten

    8. Verbindlichkeiten

    9. Rückstellungen

    9.1 Ansatz und Bewertung von Rückstellungen

    9.2 Besonderheiten bei der Ermittlung von Rückstellungen für passive latente Steuern

    10. Zusammengesetzte Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten

    11. Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

    12. Eskalationsmaßnahmen zur Beseitigung von Differenzen bei sonstigen Vermögensgegenständen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen

    IV. Auf Fremdwährung lautende Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten und Rückstellungen

    V. Berechnung des Nettoinventarwerts je Anteil

    Die Bewertung der Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten und Rückstellungen des Sondervermögens erfolgt gemäß den Grundsätzen für die Kurs- und Preisfeststellung, die im Kapitalanlagegesetzbuch („KAGB“) und der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV) genannt sind, sowie den folgenden Grundsätzen:

    I. Immobilien

    1. Grundlagen der Immobilienbewertung

    Für die Bewertung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und vergleichbaren Rechten nach dem Recht anderer Staaten („Immobilien“) oder Immobilien, die für Rechnung des Sondervermögens erworben wurden, bestellt die Gesellschaft externe Bewerter („Bewerter“) in ausreichender Zahl.

    Die Bewerter haben die nach dem KAGB und den Anlagebedingungen für das jeweilige Sondervermögen vorgesehenen Bewertungen durchzuführen.

    Die Bewerter haben insbesondere zu bewerten:

    die für Sondervermögen bzw. für Immobilien-Gesellschaften, an denen die Gesellschaft für Rechnung von Sondervermögen beteiligt ist, zum Kauf vorgesehenen Immobilien, für die ihm von der Gesellschaft die Zuständigkeit zur Bewertung zugewiesen ist;

    die zum Sondervermögen bzw. zu Immobilien-Gesellschaften, an denen die Gesellschaft für Rechnung von Sondervermögen beteiligt ist, gehörenden Immobilien, für die ihm von der Gesellschaft die Zuständigkeit zur Bewertung zugewiesen ist, mindestens in dem von den Anlagebedingungen der entsprechenden Sondervermögen vorgesehenen Turnus, sofern die Gesellschaft keinen früheren Auftrag erteilt;

    die zur Veräußerung vorgesehenen Immobilien von Sondervermögen bzw. der Immobilien-Gesellschaften, an denen die Gesellschaft für Rechnung von Sondervermögen beteiligt ist, und für die ihm von der Gesellschaft die Zuständigkeit zur Bewertung zugewiesen ist. Das Gutachten darf nicht länger vor Abschluss des Kaufvertrags erstellt worden sein, als dieses nach dem in den Anlagebedingungen der entsprechenden Sondervermögen vorgesehenen Turnus zulässig ist; § 251 Abs. 1 Satz 3 KAGB ist zu beachten;

    die zum Sondervermögen bzw. zu Immobilien-Gesellschaften, an denen die Gesellschaft für Rechnung von Sondervermögen beteiligt ist, gehörenden Immobilien, für die ihm von der Gesellschaft die Zuständigkeit zur Bewertung zugewiesen ist, innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung eines Erbbaurechtes.

    Immobilien werden zum Zeitpunkt des Übergangs von Besitz/​Nutzen und Lasten mit dem Kaufpreis angesetzt.

    Die Behandlung von Anschaffungsnebenkosten ist in Abschnitt III. 7.) geregelt.

    Weitere Einzelheiten zur Bewertung ergeben sich aus den Vorschriften des KAGB sowie der KARBV.

    2. Ankaufs- und Regelbewertungen

    Die Ankaufsbewertung von in § 231 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 KAGB genannten Vermögensgegenständen ist bis zu einer Größe von 50 Mio. Euro von einem Bewerter und ab einer Größe von mehr als 50 Millionen Euro von zwei voneinander unabhängigen Bewertern, die nicht zugleich regelmäßige Bewertungen nach §§ 249 und 251 Satz 1 KAGB für die Gesellschaft durchführen, vorzunehmen. Entsprechendes gilt für Vereinbarungen über die Bemessung des Erbbauzinses und über dessen etwaige spätere Änderung. Vor der Bestellung des Erbbaurechts ist die Angemessenheit des Erbbauzinses entsprechend Satz 1 zu bestätigen.

    Die Ankaufsbewertung darf zum Ankaufszeitpunkt (notarielle Beurkundung) nicht älter als drei Monate sein.

    Bei Immobilien, die nicht in Euro-Ländern belegen sind, ist in Bezug auf die Einhaltung der 50 Mio. Euro-Grenze der Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachtens maßgeblich.

    Die Regelbewertung sowie außerplanmäßige Bewertungen von Vermögensgegenständen im Sinne des § 231 Absatz 1 KAGB sind stets von zwei voneinander unabhängigen Bewertern durchzuführen. Zur Ermittlung eines Verkehrswertes pro Vermögensgegenstand wird aus den beiden unabhängig voneinander erstellten Gutachten der arithmetische Mittelwert berechnet. Entsprechendes gilt für Immobilien, die durch Immobilien-Gesellschaften (§ 234 KAGB) gehalten werden.

    Der Wert der Vermögensgegenstände im Sinne des § 231 Absatz 1 KAGB und des § 234 KAGB ist innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten zu ermitteln.

    Die Bewertungen werden gleichmäßig über das Quartal verteilt. Die erste Regelbewertung muss ausgehend vom Tag des Übergangs von Besitz/​Nutzen und Lasten bzw. der Fertigstellung des Bauvorhabens innerhalb von drei Monaten erfolgen.

    3. Außerplanmäßige Nachbewertungen

    Der Wert der Immobilien ist stets erneut zu ermitteln und anzusetzen, wenn nach Auffassung der Gesellschaft der zuletzt ermittelte Wert auf Grund von Änderungen wesentlicher Bewertungsfaktoren nicht mehr sachgerecht ist; die Gesellschaft hat ihre Entscheidung und die Gründe dafür nachvollziehbar zu dokumentieren.

    Mögliche signifikante Bewertungsfaktoren können beispielsweise sein:

    * Umwelt
    Einflüsse aus Umweltkatastrophen wie z. B. Hochwasser, Brände, Vulkanausbrüche, Wirbelstürme, Erdbeben und Erdrutsche

    * Grund und Boden
    Nach Erwerb bekannt gewordene

    Verunreinigung von Grund und Boden durch Grundwasserverschmutzungen bedingt durch chemische Rückstände

    Einlagerungen von unterirdischen Tanks und toxischen Reststoffen sowie Kampfmittel

    Reststoffentsorgungen von Schlick, Klärschlamm, Farben, Lacken und Ölen

    Gefahrenabfälle von giftigen Substanzen, asbesthaltige Materialien sowie radioaktive Strahlung

    * Rechtliche Gegebenheiten

    Rechtsverlust aufgrund von Enteignung nach § 95 Abs. 1 S. 1 BauGB

    Abschluss/​Verlängerung/​Beendigung von Mietverträgen

    Insolvenzen von Mietern

    * Sonstiges

    Schäden am Objekt/​außerordentliche Investitionen

    Veränderung des Marktumfelds, z. B. Rendite- und Mietentwicklung

    4. Grundstücke im Zustand der Bebauung

    Bei im Bau befindlichen Objekten ist während der Bauphase grundsätzlich auch ein Verkehrs- /​Marktwert zu ermitteln. Bauleistungen werden, soweit sie bei der Bewertung der Immobilien nicht erfasst wurden, grundsätzlich zu Buchwerten angesetzt. Die Herstellungskosten werden grundsätzlich während der gesamten Bauphase angesetzt (d.h. bei größeren Bauprojekten teilweise 24 Monate und länger) und gehen erst nach Fertigstellung auf den gutachterlichen Verkehrswert über.

    II. Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften

    Bevor die Gesellschaft eine Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft erwirbt, ist der Wert der Immobilien-Gesellschaft von einem Abschlussprüfer im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs („HGB“) zu ermitteln. Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften werden bei Erwerb und danach nicht länger als drei Monate mit dem Kaufpreis angesetzt. Anschließend werden der Bewertung monatliche Vermögensaufstellungen der Immobilien-Gesellschaft zugrunde gelegt. Spätestens alle drei Monate wird der Wert der Beteiligung auf Grundlage der aktuellsten Vermögensaufstellung von einem Abschlussprüfer im Sinne des § 319 Handelsgesetzbuch ermittelt. Der ermittelte Wert wird anschließend von der Gesellschaft auf Basis der Vermögensaufstellungen bis zum nächsten Wertermittlungstermin fortgeschrieben. Die Bewertung von Vermögen und Schulden des Sondervermögens und der Immobilien-Gesellschaft erfolgt grundsätzlich nach denselben Bewertungsverfahren. Treten bei einer Beteiligung Änderungen wesentlicher Bewertungsfaktoren ein, die durch eine Fortschreibung nicht erfasst werden können, wird die Neubewertung ggf. zeitlich vorgezogen.

    Die im Jahresabschluss oder in der Vermögensaufstellung der Immobilien-Gesellschaft ausgewiesenen Immobilien sind mit dem Wert anzusetzen, der entsprechend § 249 Abs. 1 KAGB von den Bewertern festgestellt wurde.

    Die Ausführungen im Abschnitt Ankaufs- und Regelbewertung gelten entsprechend für die Bewertung von Immobilien, die im Rahmen einer Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft gehalten werden.

    Für die Vermögensgegenstände und Schulden der Immobilien-Gesellschaft sind in entsprechender Anwendung von § 10 Abs. 5 KARBV die Erkenntnisse nicht zu berücksichtigen, die nach dem Stichtag der Vermögensaufstellung der Immobilien-Gesellschaft bekannt werden. Diese Erkenntnisse werden in der Vermögensaufstellung des auf das Bekanntwerden folgenden Monats berücksichtigt.

    Der Wert der Immobilien-Gesellschaft ergibt sich durch Summierung der bewerteten Einzelpositionen der Vermögensaufstellung. Er ist entsprechend der Höhe der Beteiligung unter Berücksichtigung sonstiger wertbeeinflussender Faktoren in das Sondervermögen einzustellen.

    Bei der Bewertung von Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften beachtet die Gesellschaft darüber hinaus insbesondere § 31 KARBV.

    Die Gesellschaft hat nach Erhalt der Unternehmensbewertung eine unverzügliche Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit sowie auf Plausibilität durchzuführen. Soweit der Gesellschaft unrichtige bzw. unvollständige Angaben in der Unternehmensbewertung auffallen, hat sie dies dem Abschlussprüfer unverzüglich mitzuteilen. Der Unternehmensbewerter hat in diesem Fall seine Wertansätze unverzüglich nochmals zu überprüfen und schriftlich mitzuteilen, ob er an seiner Unternehmensbewertung festhält oder ob sich Änderungen ergeben. In letzterem Fall hat der Unternehmensbewerter der Gesellschaft unverzüglich eine aktualisierte Unternehmensbewertung einzureichen.

    III. Liquiditätsanlagen, Sonstige Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten und Rückstellungen

    1. Bankguthaben

    Bankguthaben werden grundsätzlich zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet.

    2. Wertpapiere, Investmentanteile und Geldmarktpapiere

    2.1 An einer Börse zugelassene /​ in organisiertem Markt gehandelte Vermögensgegenstände

    Vermögensgegenstände, die zum Handel an Börsen zugelassen sind oder in einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sowie Bezugsrechte für das Sondervermögen werden zum letzten verfügbaren, handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet.

    2.2 Nicht an Börsen oder in organisierten Märkten gehandelte Vermögensgegenstände oder Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs

    Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an Börsen zugelassen sind noch in einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist.

    2.3 Investmentanteile

    Investmentanteile werden grundsätzlich mit ihrem letzten festgestellten Rücknahmepreis angesetzt oder zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet. Stehen diese Werte nicht zur Verfügung, werden Investmentanteile zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist.

    2.4 Geldmarktinstrumente

    Für die Bewertung von Geldmarktinstrumenten, die nicht an der Börse oder in einem organisierten Markt gehandelt werden (z. B. nicht notierte Anleihen, Commercial Papers und Einlagenzertifikate), werden die für vergleichbare Geldmarktinstrumente vereinbarten Preise und gegebenenfalls die Kurswerte von Geldmarktinstrumenten vergleichbarer Aussteller mit entsprechender Laufzeit und Verzinsung, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren Veräußerbarkeit, herangezogen.

    3. Derivate

    Die zu einem Sondervermögen gehörenden Optionsrechte und die Verbindlichkeiten aus einem Dritten eingeräumten Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, werden zu dem jeweils letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet.

    Das gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten aus für Rechnung des Sondervermögens erworbenen und verkauften Terminkontrakten. Die zu Lasten des Sondervermögens geleisteten Einschüsse werden unter Einbeziehung der am Börsentag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste im Wert des Sondervermögens berücksichtigt.

    4. Wertpapier-Darlehen

    Für die Rückerstattungsansprüche aus Wertpapier-Darlehensgeschäften ist der jeweilige Kurswert der als Darlehen übertragenen Wertpapiere maßgebend.

    5. Wertpapier-Pensionsgeschäfte

    Werden Wertpapiere für Rechnung des Sondervermögens in Pension gegeben, so sind diese weiterhin bei der Bewertung zu berücksichtigen. Daneben ist der im Rahmen des Pensionsgeschäftes für Rechnung des Sondervermögens empfangene Betrag im Rahmen der liquiden Mittel (Bankguthaben) auszuweisen. Darüber hinaus ist bei der Bewertung eine Verbindlichkeit aus Pensionsgeschäften in Höhe der Rückzahlungsverpflichtungen auszuweisen.

    Werden für Rechnung des Sondervermögens Wertpapiere in Pension genommen, so sind diese bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen. Aufgrund der vom Sondervermögen geleisteten Zahlung ist bei der Bewertung eine Forderung an den Pensionsgeber in Höhe der Rückzahlungsansprüche zu berücksichtigen.

    6. Forderungen

    Forderungen aus der Grundstücksbewirtschaftung, Forderungen an Immobilien-Gesellschaften, Zinsansprüche und andere Forderungen werden grundsätzlich zum Nennwert angesetzt. Die Werthaltigkeit von Forderungen wird regelmäßig überprüft. Dem Ausfallrisiko wird in Form von Wertberichtigungen und Abschreibungen auf Forderungen Rechnung getragen.

    7. Anschaffungsnebenkosten

    Nebenkosten, die beim Erwerb einer Immobilie oder Beteiligung für das Sondervermögen anfallen, werden über die voraussichtliche Haltedauer der Immobilie, längstens jedoch über zehn Jahre in gleichen Jahresbeträgen abgeschrieben. Sie mindern das Fondskapital und werden nicht in der Ertrags- und Aufwandsrechnung berücksichtigt. Wird die Immobilie innerhalb der Abschreibungsfrist gemäß Satz 1wieder veräußert, sind die Anschaffungsnebenkosten in voller Höhe abzuschreiben.

    Anschaffungsnebenkosten werden auch bei Transaktionen aktiviert, bei denen der Verkäufer oder ein Dritter die Immobilie in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko fertig stellt und das Sondervermögen insofern keine typischen Bauherrenrisiken trägt.

    Um einen Gleichlauf zwischen direkten und indirekten Immobilienerwerben herzustellen, soll hinsichtlich der Aktivierung und Abschreibung von Anschaffungsnebenkosten im Rahmen der investmentrechtlichen Vermögensaufstellungen von Immobilien-Gesellschaften in der Regel so verfahren werden, wie es für die Fondsebene gesetzlich vorgegeben ist (Begründung zu § 10 KARBV).

    Bei direkt gehaltenen Immobilien und Beteiligungen fließen die zur Abschreibung verbleibenden Anschaffungsnebenkosten rechnerisch in die Vermögensaufstellung und damit in das Fondsvermögen ein.

    Die noch nicht abgeschriebenen Anschaffungsnebenkosten verbleiben rechnerisch in der Immobilien-Gesellschaft, in der sie angefallen sind. Dann werden sie bei der Bewertung der Beteiligung an dieser Immobilien-Gesellschaft berücksichtigt. Sie stellen dann keinen gesonderten Posten in der Vermögensaufstellung des Fonds dar.

    Im Einzelnen richtet sich die Behandlung von Anschaffungsnebenkosten nach § 30 Abs. 2 Nummer 1 KARBV.

    8. Verbindlichkeiten

    Verbindlichkeiten sind mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen. Zu den wesentlichen Verbindlichkeiten gehören von Dritten aufgenommene Darlehen, Verbindlichkeiten aus Grundstückskäufen und Bauvorhaben und Verbindlichkeiten der Grundstücksbewirtschaftung.

    9. Rückstellungen

    9.1 Ansatz und Bewertung von Rückstellungen

    Der Ansatz und die Bewertung der Rückstellungen erfolgt nach vernünftiger wirtschaftlicher Beurteilung. Dabei berücksichtigt die Gesellschaft z.B. folgende Rückstellungen:

    Rückstellung für Instandhaltungsmaßnahmen

    Rückstellungen für inländische und ausländische Ertragsteuern

    Rückstellungen für passive latente Steuern

    Rückstellungen sind grundsätzlich nicht abzuzinsen. Sie sind aufzulösen, wenn der Rückstellungsgrund entfallen ist.

    Rückstellungen können auch im Rahmen von geplanten Maßnahmen/​Budgetierungen (z.B. für Instandhaltungsmaßnahmen, Verwaltungskosten, Rechtsstreitigkeiten und in Anspruch genommene Dienstleistungen) gebildet werden.

    9.2 Besonderheiten bei der Ermittlung von Rückstellungen für passive latente Steuern

    Bei Immobilien sind Rückstellungen für die Steuern zu berücksichtigen, die der Staat, in dem die Immobilie liegt, bei einem Veräußerungsgewinn voraussichtlich erhebt. Der potenzielle Veräußerungsgewinn ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten bzw. dem aktuellen Verkehrswert der Immobilie und dem steuerlichen Buchwert nach dem jeweiligen Steuerrecht des Staates. Veräußerungsnebenkosten, die üblicherweise anfallen, können berücksichtigt werden. Steuerminderungsmöglichkeiten nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die Immobilie belegen ist, sind auf Grund vorliegender, steuerlich verrechenbarer Verluste bis zur Höhe der Steuerbelastung auf den Veräußerungsgewinn zu berücksichtigen. Insofern besteht eine Verrechnungspflicht für steuerlich verrechenbare Verlustvorträge. Sofern die Verluste die passiven latenten Steuern übersteigen, ist kein darüberhinausgehender Wertansatz möglich. Dies gilt grundsätzlich auch bei durch Immobilien-Gesellschaften gehaltene Immobilien. Falls jedoch von einer Veräußerung der Immobilien-Gesellschaft einschließlich der Immobilie ausgegangen wird, erfolgt bei der Bewertung der Beteiligung ggf. ein Abschlag für latente Steuerlasten. Für die Gesellschaft besteht ein Wahlrecht, die passiven latenten Steuern auf Ebene der Immobilien-Gesellschaft oder auf Ebene des Immobilien-Sondervermögens zu bilden.

    Die weiteren Einzelheiten der Behandlung von Rückstellungen nach § 30 Abs. 2 Nummer 2 KARBV werden von der Gesellschaft berücksichtigt.

    10. Zusammengesetzte Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten

    Aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind jeweils anteilig nach den vorgenannten Regelungen zu bewerten. Weitere Einzelheiten der Bewertung ergeben sich aus der KARBV.

    11. Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

    Bei Ansatz und Bewertung der sonstigen Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten und Rückstellungen beachtet die Gesellschaft den Grundsatz der intertemporalen Anlegergerechtigkeit. Die Anwendung dieses Grundsatzes soll die Gleichbehandlung der Anleger unabhängig von deren Ein- bzw. Austrittszeitpunkt sicherstellen. Die Gesellschaft wird in diesem Zusammenhang deshalb z. B. die Bildung von Rückstellungen von latenten Steuern und die lineare Abschreibung von Anschaffungsnebenkosten vorsehen.

    Die Gesellschaft wendet die formellen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung an, soweit sich aus dem KAGB, der KARBV und der Verordnung (EU) Nr. 231/​2013 nichts anderes ergibt. Insbesondere wendet sie den Grundsatz der periodengerechten Erfolgsermittlung an. Danach werden Aufwendungen und Erträge grundsätzlich über die Zuführung zu den Verbindlichkeiten bzw. Forderungen periodengerecht abgegrenzt und im Rechnungswesen des Sondervermögens im Geschäftsjahr der wirtschaftlichen Verursachung und unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlung erfasst. Erfolgsabgrenzungen erfolgen dabei für wesentliche Aufwendungen und Erträge, wie z.B.

    Mieterträge aus Liegenschaften,

    Zinserträge aus Liquiditätsanlagen und Gesellschafterdarlehen,

    Zinsaufwendungen aus Darlehensaufnahmen und erhaltenen Erbbaurechten,

    Aufwendungen für Ertragsteuern,

    Aufwendungen für Fonds- und Verwahrstellengebühren.

    Im Sinne der intertemporalen Anlegergerechtigkeit können z.B. die vorgenannten Sachverhalte auch über Budgets abgebildet werden. Für die nicht in Anspruch genommenen Beträge des abgegrenzten Budgets kann dann eine Rückstellung gebildet werden.

    Die Gesellschaft beachtet den Grundsatz der Bewertungsstetigkeit. Danach werden die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden beibehalten.

    Überdies wendet die Gesellschaft grundsätzlich den Grundsatz der Einzelbewertung an, wonach alle Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten und Rückstellungen unabhängig voneinander zu bewerten sind; es erfolgt keine Verrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden und keine Bildung von Bewertungseinheiten. Gleichartige Vermögensgegenstände der Liquiditätsanlage, wie z.B. Wertpapiere, dürfen zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.

    12. Eskalationsmaßnahmen zur Beseitigung von Differenzen bei sonstigen Vermögensgegenständen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen

    Sonstige Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten und Rückstellungen unterliegen einer täglichen Plausibilitätskontrolle durch die Abteilung Accounting. Im Falle von Unplausibilitäten erfolgt unverzüglich eine Aufklärung in Abstimmung mit den jeweiligen Fachabteilungen, gegebenenfalls unter Hinzuziehung der Verwahrstelle.

    IV. Auf Fremdwährung lautende Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten und Rückstellungen

    Auf Fremdwährung lautende Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten und Rückstellungen werden zu dem unter Zugrundelegung der London Stock Exchange Group plc veröffentlichen Devisenkurs des Vortages in Euro umgerechnet.

    Sofern an dem Vortag keine Veröffentlichung von Devisenkursen erfolgt sein sollte, werden die Devisenkurse des letzten Veröffentlichungstages der Devisenkurse zugrunde gelegt.

    V. Berechnung des Nettoinventarwerts je Anteil

    Der Wert des Sondervermögens und der Nettoinventarwert je Anteil werden von der Gesellschaft unter Kontrolle der Verwahrstelle bei jeder Möglichkeit zur Ausgabe und Rücknahme von Anteilen ermittelt.

    Der Wert des Sondervermögens ist auf Grund der jeweiligen Verkehrswerte der zu ihm gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten zu ermitteln.

    Der Nettoinventarwert je Anteil (Anteilwert) wird mit zwei Nachkommastellen ausgewiesen.

    Ausgabe- und Rücknahmepreise werden kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet.

    Einzelheiten zur Behandlung von Fehlern bei der Anteilpreisermittlung unter Beteiligung der Verwahrstelle sind intern geregelt.

    IV. Angaben zur Transparenz sowie zur Gesamtkostenquote

    Gesamtkostenquote 16,37 %
    Erfolgsabhängige Vergütung 0,00 %
    Transaktionsabhängige Vergütung 0,00 %
    Transaktionskosten 0,00 EUR

    Die Gesamtkostenquote zeigt die Summe der Kosten und Gebühren als Prozentsatz des durchschnittlichen Fondsvermögens innerhalb des Berichtszeitraums.

    Die Gesamtkosten beinhalten die Vergütung der Fondsverwaltung, die Verwahrstellenvergütung, die Kosten externer Bewerter sowie sonstige Aufwendungen gemäß § 11 Abs. 4 BAB (mit Ausnahme von Transaktionskosten).

    Im Berichtszeitraum ist keine erfolgsabhängige Vergütung angefallen.

    Die transaktionsabhängige Vergütung stellt die Summe der Gebühren gem. § 11 Abs. 2 und 6 BAB als Prozentsatz des durchschnittlichen Fondsvermögens innerhalb des Berichtszeitraums dar. Die Quote ist über die Lebensdauer des Fonds stark schwankend und lässt deshalb keine Rückschlüsse auf die Performance des Fonds zu.

    Im Berichtszeitraum sind keine Transaktionskosten angefallen.

    Angaben zu den Kosten gemäß § 101 Abs. 2 Nr. 2., 3. und 4. KAGB

    Der Kapitalverwaltungsgesellschaft fließen keine Rückvergütungen bezüglich der aus dem Sondervermögen an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen zu.

    Die Kapitalverwaltungsgesellschaft gewährt aus der an sie gezahlten Verwaltungsvergütung an Vermittler, z. B. Kreditinstitute, derzeit keine Vermittlungsentgelte als so genannte Vermittlungsfolgeprovisionen.

    Im Geschäftsjahr wurden keine Vergütungen, die dem Sondervermögen von der Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst, einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer Gesellschaft, mit der die Kapitalverwaltungsgesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer EU-Verwaltungsgesellschaft oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet.

    Im abgelaufenen Geschäftsjahr sind keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge im Sinne von § 101 Abs. 2 Nr. 4. KAGB angefallen.

    Wesentliche sonstige Erträge und Aufwendungen

    Die sonstigen Erträge betragen 40 TEUR. Diese setzen sich zusammen aus 39 TEUR Erträgen aus der Auflösung von Rückstellung für Jahresabschlusskosten und aus dem Ertrag einer Vorsteuerberichtigung in Höhe von 1 TEUR.

    Die sonstigen Aufwendungen in Höhe von 448 TEUR sind die dem Sondervermögen gemäß § 11 Abs. 4 BAB belastbaren Kosten. Sie enthalten im Wesentlichen gebildete Rückstellungen für Beratungsleistungen im Zuge der Fondsabwicklung in Höhe von 430 TEUR, allgemeine Rechts- und Steuerberatungskosten in Höhe von 17 TEUR, sowie die Kosten der externen Bewerter in Höhe von 1 TEUR.

    V. Angaben zur Mitarbeitervergütung gem. § 101 Abs. 3 KAGB

    I. Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr der KVG gezahlten Vergütungen gem. § 101 Abs. 3 Nr. 1 KAGB

    Das Sondervermögen Focus Nordic Cities wird von der CACEIS Bank S.A., Germany Branch, abgewickelt. Die Angabe der Mitarbeiter-vergütungen gemäß § 101 Abs. 3 Nr. 1 KAGB wird aufgrund der abweichenden Funktion der Verwahrstelle zu den Funktionen der Kapital-verwaltungsgesellschaft als nicht einschlägig eingestuft und somit nicht ausgewiesen.

    II. Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr der KVG gezahlten Vergütungen an Risktaker gem. § 101 Abs. 3 Nr. 2 KAGB

    Das Sondervermögen Focus Nordic Cities wird von der CACEIS Bank S.A., Germany Branch, abgewickelt. Die Angabe der Mitarbeitervergütungen gemäß § 101 Abs. 3 Nr. 2 KAGB wird aufgrund der abweichenden Funktion der Verwahrstelle zu den Funktionen der Kapitalverwaltungsgesellschaft als nicht einschlägig eingestuft und somit nicht ausgewiesen.

    VI. Angaben zu wesentlichen Änderungen gem. § 101 Abs. 3 KAGB

    Wesentliche Änderungen der gemäß § 101 Abs. 3 Nr. 3 KAGB zur Verfügung zu stellenden Informationen im Geschäftsjahr. n.a.

    VII. Zusätzliche Informationen

    Prozentualer Anteil der schwer liquidierbaren Vermögensgegenstände
    gem. § 300 Abs. 1 Nr.1 KAGB

    Der prozentuale Anteil der schwer liquidierbaren Vermögensgegenstände, für die besondere Regelungen gelten, liegt bei 0,0 %.

    Angaben zu neuen Regelungen zum Liquiditätsmanagement gem. § 300 Abs. 1 Nr. 2 KAGB

    Im abgelaufenen Berichtszeitraum wurden keine neuen Regelungen zum Liquiditätsmanagement für das Sondervermögen getroffen.

    Angaben zum Risikoprofil gem. § 300 Abs. 1 Nr. 3 KAGB

    Das Sondervermögen wird mit der Risikoausrichtung Core+ verwaltet und verfolgt eine renditeorientierte Anlagepolitik. Das Risikomanagementsystem für das Sondervermögen umfasst die fortlaufende Erfassung, Messung, Steuerung und Überwachung der wesentlichen Risiken. Wesentliche Risiken, denen das Sondervermögen ausgesetzt ist, sind Adressausfallrisiken, Zinsänderungsrisiken, Währungsrisiken, Liquiditätsrisiken, Marktpreisrisiken sowie operationelle Risiken. Aufgrund der strategischen Ausrichtung des Sondervermögens auf Immobilieninvestments im nordeuropäischen Raum ergeben sich zudem insbesondere auch Konzentrationsrisiken. Zur Steuerung der Risiken ist ein dem Risikoprofil des Sondervermögens adäquates Limitsystem eingerichtet, das laufend überwacht wird. Ein Verfahren zur Früherkennung von Risiken wird vorgehalten. Mit der Aussetzung der Anteilausgabe und -rücknahme und der Auflösung des Sondervermögens sind erhöhte Marktpreisrisikenverbunden.

    Risikoprofil 1 Core +

    Angaben zur Änderung des maximalen Umfangs des Leverage gem. § 300 Abs. 2 Nr. 1 KAGB

    Im Berichtsjahr wurde der für das Sondervermögen eingesetzte maximale Umfang des Leverage nicht geändert.

    Leverage-Umfang nach Bruttomethode bezüglich ursprünglich festgelegtem Höchstmaß 2,99
    Tatsächlicher Leverage-Umfang nach Bruttomethode 0,00
    Leverage-Umfang nach Commitmentmethode bezüglich ursprünglich festgelegtem Höchstmaß 2,99
    Tatsächlicher Leverage-Umfang nach Commitmentmethode 1,13
    1 Entspricht der INREV-Stilklassifizierung „Core“ gemäß Appendix 5.1 der INREV Guidelines vom November 2008 mit Update im Oktober 2012, wobei unter einem „Core+-Fonds“ ein „Core-Fonds“ mit einer Renditeerwartung am oberen Ende der Zielrendite eines „Core-Fonds“ zu verstehen ist.

    VIII. Übersicht der an die Anleger durchgeführten Auszahlungen

    Im Rahmen der eingeleiteten Abwicklung des Sondervermögens wurden bislang folgende Auszahlungen an die Anleger durchgeführt:

    Ausschüttung/​
    Zwischenausschüttungin EUR
    je Anteil

    in EUR

    1. Auszahlung vom 20.12.2016 4.962.262,14 0,22
    2. Auszahlung vom 20.06.2017 22.555.737,00 1,00
    3. Auszahlung vom 20.12.2017 29.322.458,10 1,30
    4. Auszahlung vom 20.06.2018 20.300.163,30 0,90
    5. Auszahlung vom 20.12.2018 30.450.244,95 1,35
    6. Auszahlung vom 20.06.2019 5.638.934,25 0,25
    7. Auszahlung vom 20.12.2019 1.127.786,85 0,05
    8. Auszahlung vom 19.06.2020 13.533.442,20 0,60
    9. Auszahlung vom 18.12.2020 5.638.934,25 0,25
    10. Auszahlung vom 18.06.2021 4.511.147,40 0,20
    11. Auszahlung vom 20.12.2021 902.229,48 0,04
    12. Auszahlung vom 20.06.2022 1.353.344,22 0,06
    13. Auszahlung vom 20.12.2022 1.127.786,85 0,05
    14. Auszahlung vom 20.06.2023 902.229,48 0,04
    15. Auszahlung vom 20.12.2023 902.229,48 0,04
    143.228.929,95 6,35

    Angaben gemäß Artikel 7 Taxonomieverordnung (Sonstige Information, nicht vom Prüfungsurteil umfasst)

    Die diesem Finanzprodukt zugrunde liegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten.

    Die Gesellschaft berücksichtigt bei der Verwaltung des Sondervermögens nicht die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Artikel 7 der Offenlegungsverordnung

     

     

    München, 19. Juli 2024

    CACEIS Bank S.A., Germany Branch

    gez. Thies Clemenz
    Niederlassungsleitung

    VERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS

    Prüfungsurteil

    Wir haben den Abwicklungsbericht des Sondervermögens Focus Nordic Cities – bestehend aus dem Tätigkeitsbericht für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. September 2023 bis zum 30. April 2024, der Vermögensübersicht und der Vermögensaufstellung zum 30. April 2024, der Ertrags- und Aufwandsrechnung, der Verwendungsrechnung, der Entwicklungsrechnung für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. September 2023 bis zum 30. April 2024, sowie der vergleichenden Übersicht über die letzten drei Geschäftsjahre, der Aufstellung der während des Berichtszeitraums abgeschlossenen Geschäfte, soweit diese nicht mehr Gegenstand der Vermögensaufstellung sind, der Übersicht über die im Rumpfgeschäftsjahr an die Anleger durchgeführten Auszahlungen und dem Anhang – geprüft.

    Die im Abschnitt „Sonstige Informationen“ unseres Vermerks genannten Bestandteile des Abwicklungsberichts haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften bei der Bildung unseres Prüfungsurteils zum Abwicklungsbericht nicht berücksichtigt.

    Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der beigefügte Abwicklungsbericht in allen wesentlichen Belangen den Vorschriften des deutschen Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) und ermöglicht es unter Beachtung dieser Vorschriften, sich ein umfassendes Bild der tatsächlichen Verhältnisse und Entwicklungen des Sondervermögens zu verschaffen. Unser Prüfungsurteil zum Abwicklungsbericht erstreckt sich nicht auf den Inhalt der im Abschnitt „Sonstige Informationen“ genannten Bestandteile des Abwicklungsberichtes.

    Grundlage für das Prüfungsurteil

    Wir haben unsere Prüfung des Abwicklungsberichts in Übereinstimmung mit § 105 Abs. 3 KAGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Abwicklungsberichts“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von der CACEIS Bank S.A., Germany Branch unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zum Abwicklungsbericht zu dienen.

    Sonstige Informationen

    Die gesetzlichen Vertreter sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen die folgenden Bestandteile des Abwicklungsberichts:

    die im Abwicklungsbericht enthaltenen und als nicht vom Prüfungsurteil zum Abwicklungsbericht umfasst gekennzeichneten Angaben.

    Unser Prüfungsurteil zum Abwicklungsbericht erstreckt sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.

    Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die oben genannten sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen

    wesentliche Unstimmigkeiten zu den vom Prüfungsurteil umfassten Bestandteilen des Abwicklungsberichts oder zu unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder

    anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen

    Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Abwicklungsbericht

    Die gesetzlichen Vertreter der CACEIS Bank S.A., Germany Branch sind verantwortlich für die Aufstellung des Abwicklungsberichts, der den Vorschriften des deutschen KAGB in allen wesentlichen Belangen entspricht und dafür, dass der Abwicklungsbericht es unter Beachtung dieser Vorschriften ermöglicht, sich ein umfassendes Bild der tatsächlichen Verhältnisse und Entwicklungen des Sondervermögens zu verschaffen. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Abwicklungsberichts zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.

    Bei der Aufstellung des Abwicklungsberichts sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, Ereignisse, Entscheidungen und Faktoren, welche die weitere Entwicklung des Sondervermögens wesentlich beeinflussen können, in die Berichterstattung einzubeziehen. Das bedeutet u.a., dass die gesetzlichen Vertreter bei der Aufstellung des Abwicklungsberichts die Fortführung des Sondervermögens durch die CACEIS Bank S.A., Germany Branch zu beurteilen haben und die Verantwortung haben, Sachverhalte im Zusammenhang mit der Fortführung des Sondervermögens, sofern einschlägig, anzugeben.

    Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Abwicklungsberichts

    Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Abwicklungsbericht als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, sowie einen Vermerk zu erteilen, der unser Prüfungsurteil zum Abwicklungsbericht beinhaltet.

    Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 105 Abs. 3 KAGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Abwicklungsberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

    Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

    identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern im Abwicklungsbericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als das Risiko, dass aus Irrtümern resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, da dolose Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.

    gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Abwicklungsberichts relevanten internen Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieses Systems der CACEIS Bank S.A., Germany Branch abzugeben.

    beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern der CACEIS Bank S.A., Germany Branch bei der Aufstellung des Abwicklungsberichts angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.

    beurteilen wir Darstellung, Aufbau und Inhalt des Abwicklungsberichts insgesamt, einschließlich der Angaben sowie ob der Abwicklungsbericht die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Abwicklungsbericht es unter Beachtung der Vorschriften des deutschen KAGB ermöglicht, sich ein umfassendes Bild der tatsächlichen Verhältnisse und Entwicklungen des Sondervermögens zu verschaffen.

    Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen u.a. den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

     

     

    München, den 19. Juli 2024

    KPMG AG
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

    gez. Griesbeck
    Wirtschaftsprüfer

    gez. Kopp
    Wirtschaftsprüfer

    Übersicht Renditen, Bewertung, Vermietung (Sonstige Information, nicht vom Prüfungsurteil umfasst)

    Renditen

    Renditekennzahlen 1
    in %
    I. Immobilien Bruttoertrag 2 Bewirtschaftungsaufwand 2 Nettoertrag 2 Wertänderungen 2 Ertragsteuern 2 latente Steuern 2 Ergebnis vor Darlehensaufwand 2 Ergebnis nach Darlehens-
    aufwand in Währung 3
    Währungsänderungen 3 Gesamtergebnis in Fondswährung 3 II. Liquidität 4 III. Ergebnis gesamter Fonds vor Fondskosten 5 Ergebnis gesamter Fonds nach Fondskosten (BVI-Methode)
    direkt gehalten
    Deutschland 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 1,8
    Norwegen 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,2
    Gesamt direkt gehalten 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 1,6
    Gesamt direkt und indirekt 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 1,6 -34,1 -11,1
    1 Die jeweilige historische Wertentwicklung des Sondervermögens ermöglicht keine Prognose für die zukünftige Wertentwicklung.
    2 Bezogen auf das durchschnittliche direkt bzw. indirekt gehaltene Immobilienvermögen im jeweiligen Land im Zeitraum 31.08.2023 bis 30.04.2024
    3 Bezogen auf das durchschnittliche direkt bzw. indirekt gehaltene eigenkapitalfinanzierte Immobilienvermögen des Fonds im Zeitraum 31.08.2023 bis 30.04.2024
    4 Bezogen auf das durchschnittliche Liquiditätsvermögen des Fonds im Zeitraum 31.08.2023 bis 30.04.2024
    5 Bezogen auf das durchschnittliche Liquiditäts- und eigenkapitalfinanzierte Immobilienvermögen des Fonds im Zeitraum 31.08.2023 bis 30.04.2024

    Renditen

    Kapitalinformationen
    (Durchschnittszahlen in TEUR)
    Direkt gehaltene Immobilien Über
    Beteiligungen
    gehaltene
    Immobilien
    Immobilien gesamt Liquidität Kreditvolumen Fonds-
    vermögen (netto)
    direkt gehalten
    Deutschland 3.185
    Norwegen 376
    Gesamt direkt gehalten 3.561
    Gesamt direkt und indirekt 3.561 3.495

    Entwicklung der Renditen (Mehrjahresübersicht) (Sonstige Information, nicht vom Prüfungsurteil umfasst)

    Entwicklung der Renditen (Mehrjahresvergleich)1

    Renditekennzahlen in % Berichtszeitraum 2023/​2024 Berichtszeitraum 2022/​2023 Berichtszeitraum 2021/​2022 Berichtszeitraum 2020/​2021
    I. Immobilien
    Bruttoertrag 0,0 0,0 0,0 0,0
    Bewirtschaftungsaufwand 0,0 0,0 0,0 0,0
    Nettoertrag 0,0 0,0 0,0 0,0
    Wertänderungen 0,0 0,0 0,0 0,0
    Ertragsteuern 0,0 0,0 0,0 0,0
    latente Steuern 0,0 0,0 0,0 0,0
    Ergebnis vor Darlehensaufwand 0,0 0,0 0,0 0,0
    Ergebnis nach Darlehensaufwand in Währung 0,0 0,0 0,0 0,0
    Währungsänderungen 0,0 0,0 0,0 0,0
    Gesamtergebnis in Fondswährung 0,0 0,0 0,0 0,0
    II. Liquidität 1,6 1,1 -0,4 -0,4
    Ergebnis gesamter Fonds nach Fondskosten 2 -11,1 -2,4 0,5 -3,1
    1 Die jeweilige historische Wertentwicklung des Sondervermögens ermöglicht keine Prognose für die zukünftige Wertentwicklung
    2 nach BVI-Methode

    Steuerliche Hinweise (Sonstige Information, nicht vom Prüfungsurteil umfasst)

    Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig 1 sind. Dem ausländischen Anleger 2 empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem Sondervermögen mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären.

    Der Fonds ist als Zweckvermögen körperschaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Immobilienerträgen, d.h. inländischen Mieterträgen und Gewinnen aus der Veräußerung inländischer Immobilien (der Gewinn aus dem Verkauf inländischer Immobilien ist hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 2017 entstandenen stillen Reserven steuerfrei, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und der Veräußerung mehr als zehn Jahre beträgt), inländischen Beteiligungseinnahmen und sonstigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15 %. Soweit die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben werden, umfasst der Steuersatz von 15 % bereits den Solidaritätszuschlag. Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit.

    Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den Sparer-Pauschbetrag von jährlich 1.000,- EUR (für Alleinstehende oder getrennt veranlagte Ehegatten) bzw. 2.000,- EUR (für zusammen veranlagte Ehegatten) übersteigen.

    Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Der Solidaritätszuschlag wird bei den der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünften aus Kapitalvermögen und bei der Körperschaftsteuer weiterhin erhoben. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch die Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge), d.h. die Ausschüttungen des Fonds, die Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Anleger einen pauschalen Teil dieser Investmenterträge steuerfrei erhalten (sog. Teilfreistellung).

    Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer), so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grundsätzlich bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quellensteuern angerechnet. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.

    Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswirkung, wenn der persönliche Steuersatz geringer ist als der Abgeltungssatz von 25 %. In diesem Fall können die Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrigeren persönlichen Steuersatz an und rechnet auf die persönliche Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug an (sog. Günstigerprüfung).

    Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z.B. ein Gewinn aus der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steuererklärung anzugeben. Im Rahmen der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25 % oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz.

    Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, werden die Erträge als Betriebseinnahmen steuerlich erfasst.

    Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

    Ausschüttungen

    Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig.

    Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

    Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile 1.000,- EUR bei Einzelveranlagung bzw. 2.000,- EUR bei Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht übersteigen.

    Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden (sog. Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“).

    Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungstermin ein in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.

    Vorabpauschalen

    Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird ermittelt durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen.

    Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig.

    Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

    Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile 1.000,- EUR bei Einzelveranlagung bzw. 2.000,- EUR bei Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht übersteigen.

    Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer NV-Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden.

    Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers lautenden Kontos ohne Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführenden Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

    Die Deutsche Bundesbank hat auf den 2. Januar 2024 anhand der Zinsstrukturdaten einen Zinssatz von 2,29 % für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet. Aufgrund des positiven Basiszins wird gemäß des BMF-Schreibens vom 5. Januar 2024, BStBl. 2023 I (dort Seite 178), die Vorabpauschale für 2024 unter Anwendung des Basiszins ermittelt.

    Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

    Werden Anteile an dem Fonds nach dem 31. Dezember 2017 veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungssatz von 25 %. Dies gilt sowohl für Anteile, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, als auch für nach dem 31. Dezember 2017 erworbene Anteile.

    Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden und die zum 31. Dezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist zu beachten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Gewinne aus der zum 31. Dezember 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind, falls die Anteile tatsächlich nach dem 31. Dezember 2008 erworben worden sind. Wertveränderungen bei vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Anteilen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind, sind steuerfrei.

    Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerabzug unter Berücksichtigung etwaiger Teilfreistellungen vor. Der Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) kann durch die Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Bescheinigung vermieden werden. Werden solche Anteile von einem Privatanleger mit Verlust veräußert, dann ist der Verlust – ggf. reduziert aufgrund einer Teilfreistellung – mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden und bei derselben depotführenden Stelle im selben Kalenderjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, nimmt die depotführende Stelle die Verlustverrechnung vor.

    Bei einer Veräußerung der vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteile nach dem 31. Dezember 2017 ist der Gewinn, der nach dem 31. Dezember 2017 entsteht, bei Privatanlegern grundsätzlich bis zu einem Betrag von 100.000 EUR steuerfrei. Dieser Freibetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn diese Gewinne gegenüber dem für den Anleger zuständigen Finanzamt erklärt werden.

    Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern.

    Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)

    Erstattung der Körperschaftsteuer des Fonds

    Ist der Anleger eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient, dann kann er auf Antrag vom Fonds die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer anteilig für seine Besitzzeit erstattet bekommen; dies gilt nicht, wenn die Anteile in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden. Dasselbe gilt für vergleichbare ausländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staat. Entsprechendes gilt, soweit die Anteile an dem Fonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert wurden. Die Erstattung setzt voraus, dass der Anleger seit mindestens drei Monaten vor dem Zufluss der körperschaftsteuerpflichtigen Erträge des Fonds zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile ist, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile auf eine andere Person besteht. Ferner setzt die Erstattung im Hinblick auf die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus deutschen eigenkapitalähnlichen Genussrechten im Wesentlichen voraus, dass deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte vom Fonds als wirtschaftlichem Eigentümer ununterbrochen 45 Tage innerhalb von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge gehalten wurden und in diesen 45 Tagen ununterbrochen Mindestwertänderungsrisiken i.H.v. 70 % bestanden (sog. 45-Tage-Regelung).

    Entsprechendes gilt beschränkt auf die Körperschaftsteuer, die auf inländische Immobilienerträge des Fonds entfällt, wenn der Anleger eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts ist, soweit die Anteile nicht einem nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art zuzurechnen sind, oder der Anleger eine von der Körperschaftsteuer befreite inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, der nicht die Körperschaftsteuer des Fonds auf sämtliche steuerpflichtigen Einkünfte zu erstatten ist.

    Dem Antrag sind Nachweise über die Steuerbefreiung und ein von der depotführenden Stelle ausgestellter Investmentanteil-Bestandsnachweis beizufügen. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist eine nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Anteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs und der Veräußerung von Anteilen während des Kalenderjahres. Anstelle des Investmentanteil-Bestandsnachweises tritt bei Anteilen, die an dem Fonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen gehalten werden, eine Mitteilung des Anbieters eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags, aus der hervorgeht, zu welchen Zeitpunkten und in welchem Umfang Anteile erworben oder veräußert wurden. Zudem ist die o.g. 45-Tage-Regelung zu berücksichtigen.

    Eine Verpflichtung des Fonds bzw. der Gesellschaft, das Erstattungsverfahren durchzuführen, besteht nicht.

    Aufgrund der hohen Komplexität der Regelung erscheint die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters sinnvoll.

    Ausschüttungen

    Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig.

    Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Beim Steuerabzug wird die Teilfreistellung berücksichtigt.

    Vorabpauschalen

    Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird ermittelt durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen.

    Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig.

    Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Beim Steuerabzug wird die Teilfreistellung berücksichtigt.

    Die Deutsche Bundesbank hat auf den 2. Januar 2024 anhand der Zinsstrukturdaten einen Zinssatz von 2,29 % für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet. Aufgrund des positiven Basiszins wird gemäß des BMF-Schreibens vom 5. Januar 2024, BStBl. 2023 I (dort Seite 178), die Vorabpauschale für 2024 unter Anwendung des Basiszins ermittelt.

    Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene

    Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern.

    Im Falle eines Veräußerungsverlustes ist der Verlust in Höhe der jeweils anzuwendenden Teilfreistellung auf Anlegerebene nicht abzugsfähig.

    Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. keinem Kapitalertragsteuerabzug.

    Negative steuerliche Erträge

    Eine Zurechnung negativer steuerlicher Erträge des Fonds an den Anleger ist nicht möglich.

    Abwicklungsbesteuerung

    Während der Abwicklung des Fonds gelten Ausschüttungen insoweit als steuerfreie Kapitalrückzahlung, wie der letzte in diesem Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis die fortgeführten Anschaffungskosten unterschreitet.

    Steuerausländer

    Verwahrt ein Steuerausländer die Fondsanteile im Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle, wird vom Steuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung der Anteile Abstand genommen, sofern er seine steuerliche Ausländereigenschaft nachweist. Sofern die Ausländereigenschaft der depotführenden Stelle nicht bekannt bzw. nicht rechtzeitig nachgewiesen wird, ist der ausländische Anleger gezwungen, die Erstattung des Steuerabzugs entsprechend der Abgabenordnung zu beantragen. 3 Zuständig ist das für die depotführende Stelle zuständige Finanzamt.

    Solidaritätszuschlag

    Auf den auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen abzuführenden Steuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % zu erheben.

    Kirchensteuer

    Soweit die Einkommensteuer bereits von einer inländischen depotführenden Stelle (Abzugsverpflichteter) durch den Steuerabzug erhoben wird, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, regelmäßig als Zuschlag zum Steuerabzug erhoben. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird bereits beim Steuerabzug mindernd berücksichtigt.

    Ausländische Quellensteuer

    Auf die ausländischen Erträge des Fonds wird teilweise in den Herkunftsländern Quellensteuer einbehalten. Diese Quellensteuer kann bei den Anlegern nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

    Folgen der Verschmelzung von Sondervermögen

    In den Fällen der Verschmelzung eines inländischen Sondervermögens auf ein anderes inländisches Sondervermögen, bei denen derselbe Teilfreistellungssatz zur Anwendung kommt, kommt es weder auf der Ebene der Anleger noch auf der Ebene der beteiligten Sondervermögen zu einer Aufdeckung stiller Reserven, d.h. dieser Vorgang ist steuerneutral. Erhalten die Anleger des übertragenden Sondervermögens eine im Verschmelzungsplan vorgesehene Barzahlung, 4 ist diese wie eine Ausschüttung zu behandeln.

    Weicht der anzuwendende Teilfreistellungssatz des übertragenden von demjenigen des übernehmenden Sondervermögens ab, dann gilt der Investmentanteil des übertragenden Sondervermögens als veräußert und der Investmentanteil des übernehmenden Sondervermögens als angeschafft. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung gilt erst als zugeflossen, sobald der Investmentanteil des übernehmenden Sondervermögens tatsächlich veräußert wird.

    Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen

    Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüberschreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung hat auf internationaler Ebene in den letzten Jahren stark zugenommen. Die OECD hat hierfür unter anderem einen globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffentlicht (Common Reporting Standard, im Folgenden „CRS“). Der CRS wurde Ende 2014 mit der Richtlinie 2014/​107/​EU des Rates vom 9. Dezember 2014 in die Richtlinie 2011/​16/​EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung integriert. Die teilnehmenden Staaten (alle Mitgliedstaaten der EU sowie etliche Drittstaaten) wenden den CRS mittlerweile an. Deutschland hat den CRS mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. Dezember 2015 in deutsches Recht umgesetzt.

    Mit dem CRS werden meldende Finanzinstitute (im Wesentlichen Kreditinstitute) dazu verpflichtet, bestimmte Informationen über ihre Kunden einzuholen. Handelt es sich bei den Kunden (natürliche Personen oder Rechtsträger) um in anderen teilnehmenden Staaten ansässige meldepflichtige Personen (dazu zählen nicht z.B. börsennotierte Kapitalgesellschaften oder Finanzinstitute), werden deren Konten und Depots als meldepflichtige Konten eingestuft. Die meldenden Finanzinstitute werden dann für jedes meldepflichtige Konto bestimmte Informationen an ihre Heimatsteuerbehörde übermitteln. Diese übermittelt die Informationen dann an die Heimatsteuerbehörde des Kunden.

    Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich im Wesentlichen um die persönlichen Daten des meldepflichtigen Kunden (Name; Anschrift; Steueridentifikationsnummer; Geburtsdatum und Geburtsort (bei natürlichen Personen); Ansässigkeitsstaat) sowie um Informationen zu den Konten und Depots (z.B. Kontonummer; Kontosaldo oder Kontowert; Gesamtbruttobetrag der Erträge wie Zinsen, Dividenden oder Ausschüttungen von Investmentfonds); Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder Rückgabe von Finanzvermögen (einschließlich Fondsanteilen).

    Konkret betroffen sind folglich meldepflichtige Anleger, die ein Konto und/​oder Depot bei einem Kreditinstitut unterhalten, das in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Daher werden deutsche Kreditinstitute Informationen über Anleger, die in anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an das Bundeszentralamt für Steuern melden, das die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten. Entsprechend werden Kreditinstitute in anderen teilnehmenden Staaten Informationen über Anleger, die in Deutschland ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde melden, die die Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleiten. Zuletzt ist es denkbar, dass in anderen teilnehmenden Staaten ansässige Kreditinstitute Informationen über Anleger, die in wiederum anderen teilnehmenden Staaten ansässig sind, an ihre jeweilige Heimatsteuerbehörde melden, die die Informationen an die jeweiligen Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der Anleger weiterleiten.

    GRUNDERWERBSTEUER

    Der Verkauf von Anteilen an dem Sondervermögen löst keine Grunderwerbsteuer aus.

    Hinweis:

    Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie richten sich an in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung nicht ändert.

    1 Unbeschränkt steuerpflichtige Anleger werden nachfolgend auch als Steuerinländer bezeichnet.
    2 Ausländische Anleger sind Anleger, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Diese werden nachfolgend auch als Steuerausländer bezeichnet.
    3 § 37 Abs. 2 AO.
    4 § 190 Abs. 2 Nr. 2 KAGB.

    Gremien (Sonstige Information, nicht vom Prüfungsurteil umfasst)

    Verwahrstelle

    CACEIS Bank S.A., Germany Branch

    Lilienthalallee 36

    80939 München

    Gezeichnetes Kapital

    am 31.12.2022

    1.280.677 TEUR

    Haftendes Eigenkapital

    am 31.12.2022

    2.403.312 TEUR

    Niederlassungsleitung

    Thies Clemenz

    Anja Maiberger

    Vorstand

    Jean-Francois Abadie

    Verwaltungsrat

    Jacques Ripoll

    Vorsitzender

    Gesellschafter

    CACEIS S.A., Paris/​Frankreich (100 %)

    Abschlussprüfer

    KPMG AG

    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

    Heidestraße 58

    10557 Berlin

    Anlageausschuss

    Es gibt keinen Anlageausschuss.

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