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Warnungen der englischen Finanzmarktaufsicht - FCA
Vorläufige Insolvenzverwaltung für Frank Müller Projektentwicklung GmbH & Co. KG angeordnet
Staatsanwaltschaft Hamburg

Vorläufige Insolvenzverwaltung für Frank Müller Projektentwicklung GmbH & Co. KG angeordnet

SimonMichaelHill (CC0), Pixabay

Amtsgericht Chemnitz – Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 421 IN 1461/24

Das Amtsgericht Chemnitz hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Frank Müller Projektentwicklung GmbH & Co. KG, vertreten durch die Frank Müller Verwaltungs-GmbH und deren Geschäftsführer Frank Müller, eine bedeutende Entscheidung getroffen. Die Firma mit Sitz in der Karlstraße 58, 08523 Plauen, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Chemnitz unter der Nummer HRA 8701 eingetragen.

Beschluss vom 29.07.2024

Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse hat das Gericht am 29. Juli 2024 um 11:20 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Diese Maßnahme soll gewährleisten, dass das Vermögen der Schuldnerin im Interesse der Gläubiger gesichert und erhalten bleibt.

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Andreas Hiecke von der Kanzlei Brandhoff Obermüller Rechtsanwälte bestellt. Die Kontaktdaten sind wie folgt:

Rechtsanwalt Andreas Hiecke

Brandhoff Obermüller Rechtsanwälte
Rädelstraße 13, 08523 Plauen
Telefon: 03741 296737 0
Telefax: 03741 296737 9

Maßnahmen und Befugnisse

Zustimmungsvorbehalt: Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Überwachung und Sicherung: Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Interesse der Gläubiger zu sichern und zu erhalten.
Besitznahme: Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen und Forderungen auf ein von ihm eingerichtetes Sonderkonto einzuziehen.
Leistungen Dritter: Drittschuldner dürfen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.
Zugang zu Geschäftsräumen: Der vorläufige Insolvenzverwalter darf die Geschäftsräume der Schuldnerin betreten, Nachforschungen anstellen und Auskünfte aus behördlichen Registern sowie von Dritten einholen (§ 22 Abs. 3 InsO).
Einsicht in Unterlagen: Die Schuldnerin muss dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere gewähren und alle erforderlichen Auskünfte erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).
Notwendige Zustellungen: Dem vorläufigen Insolvenzverwalter werden die notwendigen Zustellungen im Verfahren übertragen, ausgenommen sind Zustellungen an die Schuldnerin.
Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen: Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich Arrests oder einstweiliger Verfügungen, werden einstweilen eingestellt, sofern keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind. Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Diese Entscheidung markiert einen wichtigen Schritt im Insolvenzverfahren der Frank Müller Projektentwicklung GmbH & Co. KG und soll sicherstellen, dass die Interessen der Gläubiger bestmöglich gewahrt bleiben.

Amtsgericht Chemnitz – Insolvenzgericht – 29.07.2024

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