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Staatsanwaltschaft Hamburg

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Hamburg

5310 Js 265 /​ 20 (5802) V

Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg Az 5310 Js 265 /​ 20 (5802) V gegen den unbekannt gebliebenen Beschuldigten wegen Betrug im Zusammenhang mit Überlassung der Verfügungsmacht über ein Konto hat das Amtsgericht Hamburg durch Beschluss vom 23.08.2023 (Geschäfts-Nr. 249 Ds 143/​23) die Einziehung eines Betrages in Höhe von 1.604,00 EUR angeordnet. Die unbekannten Beschuldigten verkauften – zur Schaffung einer Einnahmequelle einigen Umfangs und einiger Dauer durch die Begehung gleichgelagerter Betrugsstraftaten – unter Vorspiegelung tatsächlich nicht bestehender Lieferbereitschaft im Internet Waren vor dem 11.05.2020 bis zum 14.05.2020 unter der Website “markt-check.online”. Damit verleiteten sie die jeweiligen Geschädigten, Überweisungen auf das Konto bei der Commerzbank AG IBAN DE62 2004 0040 0731 4867 00 vorzunehmen um die Gutschriften für sich zu verwenden.

Die Entscheidung ist seit dem 13.09.2023 rechtskräftig.

Diese Mitteilung soll den Anspruchsinhabern die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös bzw. beigetriebene Betrag wird an denjenigen dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.

Anspruchsinhaber, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k-459m Strafprozessordnung).

 

 

Hinweis:

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