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Staatsanwaltschaft Berlin

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Berlin

3042 Js 8536/​18 (29103) V

Durch das Amtsgericht Tiergarten ist am 11.09.2018 ein Strafbefehl ergangen, welcher seit dem 02.10.2018 rechtskräftig ist.

Gegen Golm-Schneeweiß, Francis, geb. am 24.07.1992, wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe 30,00 Euro angeordnet.

Dem genannten Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Verurteilte befand sich am 25.03.2018 gegen 11:47 Uhr als Mitarbeiterin der Seniorenresidenz „Domicil“, Thaterstraße 18 in 13407 Berlin, in dem dortigen Zimmer des Bewohners Herrn Völschow, entnahm dessen Nachtschrank zielgerichtet einen Geldbetrag in Höhe von 30,00 EUR, steckte dieses Geld, welches sie für sich verwenden wollte, in ihre Arbeitshose und verließ sodann das Zimmer.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung b. d. Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Az.: 3042 Js 8536/​18 (29103) V anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses b. d. Staatsanwaltschaft Berlin binnen der o. g. Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, wenn sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Auch unabhängig von der o. g. Frist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses b. d. Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall wird auf die Vorschriften der §§ 704, 794 ZPO und § 459 k Abs. 5 StPO verwiesen.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft Berlin hierüber eine Quittung vor, da der/​die Einziehungsbetroffene dann einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, § 459l Abs. 2 S. 1,2 StPO.

Weiterhin können Sie im Falle eines durchgeführten Insolvenzverfahrens eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft Berlin verlangen. Diesbezüglich wird auf die Vorschriften der §§ 459 m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist v. 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), 111i Abs. 2 S. 2 StPO, 459 m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist v. 2 Jahren ab Absehen v. d. Antragstellung) und § 459m Abs. 2 StPO verwiesen.

In den Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft nur unter Vorlage eines Vollstreckungstitels (§§ 704, 794 ZPO), aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich. Die Auskehrung erfolgt nach Reihenfolge der Anmeldungen b. d. Staatsanwaltschaft Berlin.

Eine ausführliche Belehrung erfolgt nach Anmeldung Ihres Anspruches.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr/​e Rechtsnachfolger/​in (z. Bsp. bei Erbschaft, Forderungsübertragung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses zu verlangen.

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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