Start Justiz Insolvenzverfahren Insolvenzverfahren gegen Hanse Bärlin Bau UG eingeleitet

Insolvenzverfahren gegen Hanse Bärlin Bau UG eingeleitet

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geralt (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 36h IN 3610/24

Im Verfahren über den Antrag der Hanse Bärlin Bau UG (haftungsbeschränkt), mit Sitz in der Siegfriedstraße 2, 10365 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Peter Balakin, hat das Amtsgericht Charlottenburg wichtige Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens der Schuldnerin getroffen. Das Unternehmen ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 251762 eingetragen.

Beschluss vom 26.07.2024

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Hanse Bärlin Bau UG bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag wurde am 26. Juli 2024 um 09:00 Uhr folgendes angeordnet:

Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen: Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin werden untersagt, sofern sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Vorläufiger Insolvenzverwalter: Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Thomas Wulsten, Leibnizstraße 22, 10625 Berlin, bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

Veröffentlichung und Rechtsbehelfsbelehrung

Die Anordnung wird in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht und dort für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Auch die Einreichung bei der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts ist möglich, wobei die Frist nur gewahrt ist, wenn das Protokoll rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Einreichung von Rechtsbehelfen

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden, wobei eine einfache E-Mail den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Rechtsbehelfe, die durch Rechtsanwälte, Notare, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts eingereicht werden, müssen als elektronisches Dokument übermittelt werden, sofern nicht aus technischen Gründen vorübergehend eine andere Übermittlung erforderlich ist.

Elektronische Dokumente müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Für die genauen Anforderungen und Übermittlungswege wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 26.07.2024

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