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    Bantleon Invest AG Hannover – Änderung der Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen MPF Crescendo DE000A1W1MF9

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    geralt (CC0), Pixabay

    Bantleon Invest AG

    Hannover

    ANLEGER-INFORMATION ZUR ÄNDERUNG DER ANLAGEBEDINGUNGEN

    Mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht tritt die folgende Änderung der Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen des Sonstigen Sondervermögens MPF Crescendo, Anteilklasse 1 (ISIN: DE000A1W1MF9) mit Wirkung

    zum 26. August 2024

    in Kraft:

    1.

    Änderung Allgemeine Anlagebedingungen

    a)

    Die Allgemeinen Anlagebedingungen werden in § 17 (Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Beschränkungen und Aussetzung der Rücknahme) um einen neuen vierten Absatz erweitert. § 17 lautet künftig wie folgt:

    (1)

    Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.

    (2)

    Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Dritter erworben werden. Die BABen können vorsehen, dass Anteile nur von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen.

    (3)

    Die Anleger können von der Gesellschaft jederzeit die Rücknahme der Anteile verlangen, soweit die BABen keine abweichende Regelung vorsehen. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des Sonstigen Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle.

    (4)

    Soweit in den BABen nichts Abweichendes geregelt ist, bleibt der Gesellschaft jedoch vorbehalten, die Rücknahme von Anteilen für bis zu 15 Arbeitstage zu beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger einen Schwellenwert erreichen, ab dem die Rückgabeverlangen aufgrund der Liquiditätssituation der Vermögensgegenstände des Sondervermögens nicht mehr im Interesse der Gesamtheit der Anleger ausgeführt werden können. Der Schwellenwert ist in den BABen festgelegt. Er beschreibt das Rückgabeverlangen prozentual zum Nettoinventarwert des Sondervermögens.
    In diesem Fall wird die Gesellschaft dem Rückgabeverlangen je Anleger nur anteilig entsprechen, im Übrigen entfällt die Rücknahmepflicht. Dies bedeutet, dass jede Rücknahmeorder nur anteilig ausgeführt wird. Der nicht ausgeführte Teil der Order (Restorder) wird von der Gesellschaft auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt, sondern verfällt (Pro-Rata-Ansatz mit Verfall der Restorder).
    Weitere Einzelheiten zum Verfahrensablauf der Rücknahmebeschränkung sind dem Verkaufsprospekt zu entnehmen. Die Gesellschaft hat die Beschränkung der Rücknahme der Anteile sowie deren Aufhebung unverzüglich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

    (5)

    Der Gesellschaft bleibt zudem vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß § 98 Absatz 2 KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.

    (6)

    Die Gesellschaft hat die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung gemäß Absatz 4 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger sind über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten.

    Erläuterung der Änderung:

    Durch die Einführung des neuen § 17 Abs. 4 der Allgemeinen Anlagebedingungen wird die generelle Möglichkeit der Beschränkung der Rücknahme von Anteilen für bis zu 15 Arbeitstage eingeführt. Die Beschränkung kann nur erfolgen, sofern die Rückgabeverlangen der Anleger einen in den Besonderen Anlagebedingungen definierten Schwellenwert erreichen. Sofern dieser Wert für Rückgabeverlangen überschritten wird, entspricht die Gesellschaft dem Rückgabeverlangen je Anleger nur anteilig. Im Übrigen entfällt die Rückgabepflicht. Dies bedeutet, dass jede Rücknahmeorder nur anteilig ausgeführt wird. Eine spätere Ausführung des übrigen Teiles der Order erfolgt nicht.

    Hintergrund der Neuaufnahme des § 17 Abs. 4 der Allgemeinen Anlagebedingungen ist die Einführung einer Möglichkeit der Liquiditätssteuerung. Durch die Implementierung dieser neuen Regelung können zeitweise zwar Einschränkungen für Anleger in ihrer persönlichen Finanzplanung entstehen. Sie dient jedoch dem Anlegerschutz, indem sie im Falle von kurzen Liquiditätsengpässen als milderes Mittel im Verhältnis zur vollständigen Aussetzung der Anteilscheinrücknahme angewendet werden kann.

    Die Absätze 5 und 6 des § 17 der Allgemeinen Anlagebedingungen entsprechen den bisherigen Absätzen 4 und 5 des § 17 der Allgemeinen Anlagebedingungen.

    b)

    Die Allgemeinen Anlagebedingungen werden ebenfalls in Bezug auf die neuen Kostenregelungen erweitert. § 18 lautet künftig wie folgt:

    (1)

    Soweit in den BABen nichts Abweichendes geregelt ist, werden zur Ermittlung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile die Verkehrswerte der zu dem Sonstigen Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt („Anteilwert“). Werden gemäß § 16 Absatz 3 unterschiedliche Anteilklassen für das Sonstige Sondervermögen eingeführt, ist der Anteilwert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln.
    Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß §§ 168 und 169 KAGB und der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV).

    (2)

    Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am Sonstigen Sondervermögen gegebenenfalls zuzüglich eines in den BABen festzusetzenden Ausgabeaufschlags gemäß § 165 Absatz 2 Nummer 8 KAGB. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert am Sonstigen Sondervermögen gegebenenfalls abzüglich eines in den BABen festzusetzenden Rücknahmeabschlags gemäß § 165 Absatz 2 Nummer 8 KAGB.

    (3)

    Der Abrechnungsstichtag für Anteilserwerbs- und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf den Eingang des Anteilserwerbs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, soweit in den BABen nichts anderes bestimmt ist.

    (4)

    Der Nettoinventarwert, der Anteilwert sowie die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden Montag bis Freitag, außer an gesetzlichen Feiertagen in Niedersachsen und außer am 24. und 31. Dezember, ermittelt („Bewertungstage“). In den BABen können darüber hinaus weitere Tage angegeben sein, die keine Bewertungstage sind.

    Erläuterung der Änderung:

    Die Anpassung des § 18 der Allgemeinen Anlagebedingungen erfolgt aus redaktionellen Gründen.

    In § 18 Abs. 4 der Allgemeinen Anlagebedingungen wird die Definition der Bewertungstage für die Ermittlung des Nettoinventarwerts, des Anteilwerts sowie des Ausgabe- und Rücknahmepreises konkretisiert. Darüber hinaus wird die Berücksichtigung der gesetzlichen Feiertage in Niedersachsen dokumentiert.

    c)

    § 19 (Kosten) wird um einen Satz erweitert und lautet künftig wie folgt:

    In den BABen werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem Sonstigen Sondervermögen belastet werden können, genannt. Es erfolgt eine Abgrenzung der Kosten, sodass bis zu deren Entnahme eine Verbindlichkeit beim Sondervermögen entsteht und der tatsächliche Entnahmezeitpunkt keinen Einfluss auf den Nettoinventarwert hat. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den BABen darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund welcher Berechnung sie zu leisten sind.

    Erläuterung der Änderung:

    Die redaktionellen Anpassungen des § 19 der Allgemeinen Anlagebedingungen erfolgt mit dem Ziel, eine bessere Kostentransparenz für die Anleger zu schaffen. Durch die Einfügung von § 19 S. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen wird klargestellt, dass bei der Belastung des Sondervermögens durch Aufwendungen und Vergütungen zunächst eine Verbindlichkeit beim Sondervermögen entsteht und abgegrenzt wird, sodass der tatsächliche Entnahmezeitpunkt keine Auswirkungen auf den Nettoinventarwert hat.

    d)

    In § 26 (Streitbeteiligungsverfahren) wird das Online-Streitbeteiligungsverfahren aufgenommen. Er lautet künftig wie folgt:

    Die Gesellschaft verpflichtet sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle. Bei Streitigkeiten können Verbraucher sich an die behördliche Verbraucherschlichtungsstelle bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Schlichtungsstelle bei der BaFin, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, www.bafin.de/​schlichtungsstelle) wenden. Die Europäische Kommission hat unter www.ec.europa.eu/​consumers/​odr eine europäische Online-Streitbeilegungsplattform eingerichtet. Verbraucher können diese für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen nutzen. Die E-Mail-Adresse der Gesellschaft lautet: investment@bantleon-invest-ag.de.

    Erläuterung der Änderung:

    § 26 der Allgemeinen Anlagebedingungen wird neben der bereits bestehenden Verpflichtung zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle um den redaktionellen Hinweis auf die Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission erweitert.

    2.

    Änderung Besondere Anlagebedingungen

    a)

    Die in § 1 der Besonderen Anlagebedingungen aufgezählten Vermögensgegenstände werden reduziert, sodass dieser künftig wie folgt lautet:

    Die Gesellschaft darf für das Sonstige Sondervermögen nur folgende Vermögens-gegenstände erwerben:

    1. Wertpapiere gemäß § 5 der AABen,
    2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der AABen,
    3. Bankguthaben gemäß § 7 der AABen,
    4.a) Anteile oder Aktien an Investmentvermögen gemäß § 8 Absatz 1 der AABen,
    4.b) Anteile oder Aktien an Investmentvermögen gemäß § 8 Absatz 2 der AABen,
    5. Derivate gemäß § 9 der AABen,
    6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 Absatz 1 der AABen,
    7. Edelmetalle gemäß § 10 Absatz 2 der AABen.

    Anteile oder Aktien an Investmentvermögen gemäß § 8 Absatz 4 der AABen sowie unverbriefte Darlehensforderungen gemäß § 10 Absatz 2 der AABen dürfen nicht erworben werden.

    Erläuterung der Änderung:

    § 4 Ziff. 4 c der Besonderen Anlagebedingungen wird aufgrund der Änderung der Anlagestrategie entfernt. Der Ausschluss des Erwerbes der bisher in § 4 Ziff. 4 c der Besonderen Anlagebedingungen aufgezählten Vermögensgegenstände die der Erwerbbarkeit von Anteilen des Sonstigen Sondervermögens durch wiederum andere Sonstige Sondervermögen. Damit soll der Fonds für eine größere Zahl von Anlegern attraktiver werden.

    b)

    Die Anlagegrenzen in § 2 werden in diesem Zusammenhang ebenfalls angepasst und lauten künftig wie folgt:

    (1)

    Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 100 Prozent des Wertes des Sonstigen Sondervermögens in Wertpapieren nach Maßgabe des § 5 der AABen anlegen.

    (2)

    Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 100 Prozent des Wertes des Sonstigen Sondervermögens in Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe des § 6 der AABen anlegen.

    (3)

    Bis zu 100 Prozent des Wertes des Sonstigen Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der AABen gehalten werden.

    (4)

    Bis zu 10 Prozent des Wertes des Sonstigen Sondervermögens dürfen in Anteile oder Aktien an Investmentvermögen gemäß § 1 Ziffer 4. a) und in Anteile oder Aktien an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Ziffer 4. b) angelegt werden.

    a)

    Für das Sonstige Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 10 Prozent Anteile oder Aktien an in- oder ausländischen Investmentvermögen erworben werden, die nach ihren Anlagebedingungen vorwiegend in Aktien investiert sind (Aktienfonds).

    b)

    Für das Sonstige Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 10 Prozent Anteile oder Aktien an in- oder ausländischen Investmentvermögen erworben werden, die nach ihren Anlagebedingungen vorwiegend in zinstragende Wertpapiere investiert sind (Rentenfonds).

    c)

    Für das Sonstige Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 10 Prozent Anteile oder Aktien an in- oder ausländischen Investmentvermögen erworben werden, die nach ihren Anlagebedingungen vorwiegend in Bankguthaben oder Geldmarktinstrumenten investieren.

    Für das Sonstige Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 10 Prozent Anteile oder Aktien an in- oder ausländischen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Ziffer 4. b) erworben werden, die ihrerseits nach den Anlagebedingungen folgende Investitionen vorsehen können: Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Bankguthaben, Investmentanteile nach § 196 KAGB, Derivate, Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 198 KAGB, Anteile oder Aktien an offenen Investmentvermögen gemäß § 219 Absatz 1 Nummer 2 KAGB.

    (5)

    Für das Sonstige Sondervermögen können Derivate im Sinne von § 1 Ziffer 5 im nachfolgend beschriebenen Umfang erworben werden:

    a)

    Bis zu 100 Prozent des Wertes des Sonstigen Sondervermögens können in Derivate im Sinne des § 197 Absatz 1 KAGB angelegt werden.

    b)

    In Derivate, welche nicht die Voraussetzungen des § 197 Absatz 1 KAGB erfüllen, können insgesamt bis zu 30 Prozent des Wertes des Sonstigen Sondervermögens angelegt werden, wobei die für Rechnung des Sonstigen Sondervermögens gehaltenen Edelmetalle auf diese Grenze anzurechnen sind.

    (6)

    Für das Sonstige Sondervermögen können alle Arten von Edelmetallen im Sinne des § 221 Absatz 1 Nummer 3 KAGB erworben werden, wobei unter Anrechnung der für das Sonstige Sondervermögen gehaltenen Derivate, welche nicht den Anforderungen des § 197 Absatz 1 KAGB entsprechen, insgesamt bis zu 30 Prozent des Wertes des Sonstigen Sondervermögens in Edelmetallen angelegt werden können.

    (7)

    Eine Mindestliquidität im Sinne des § 224 Absatz 2 Nummer 3 KAGB muss nicht gehalten werden.

    Erläuterung der Änderung:

    Die in § 2 Abs. 4a der Besonderen Anlagebedingungen festgelegten Anlagegrenzen werden für den Erwerb von Anteilen oder Aktien an Investmentvermögen gem. § 1 Ziff. 4a der Besonderen Anlagebedingungen und Anteile oder Aktien an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Ziff. 4b der Besonderen Anlagebedingungen von 100 % auf 10 % herabgesetzt. Diese Herabsetzung ist notwendig, damit andere Sonstige Sondervermögen Anteile dieses Sondervermögens erwerben können.

    Die bisherige Möglichkeit des Erwerbs der in § 2 Abs. 5 der Besonderen Anlagebedingungen definierten Anteile oder Aktien an Investmentvermögen i.S.d. bisherigen § 1 Ziff. 4c der Besonderen Anlagebedingungen wird aufgrund deren Wegfalls ebenfalls aus den Anlagegrenzen entfernt.

    Die Absätze 5 bis 7 der Besonderen Anlagebedingungen entsprechen den bisherigen Absätzen 6 bis 8 der Besonderen Anlagebedingungen.

    c)

    Zusätzlich zu den Erweiterungen der Überschriften des Abschnitts sowie § 5 (Ausgabe- und Rücknahmepreis, Rücknahmebeschränkungen) wird ein vierter Absatz eingefügt. § 5 lautet künftig wie folgt:

    ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON
    ANTEILEN UND KOSTEN, RÜCKNAHMEBESCHRÄNKUNGEN
    § 4

    […]

    § 5
    Ausgabe- und Rücknahmepreis, Rücknahmebeschränkungen
    (1)

    Der Ausgabeaufschlag beträgt bis zu 5 Prozent des Nettoinventarwerts des Anteils. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlags abzusehen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Absatz 3 KAGB zu machen.

    (2)

    Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

    (3)

    Abweichend von § 18 Absatz 3 der AABen ist der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der übernächste auf den Eingang des Anteilabruf- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag.

    (4)

    Die Gesellschaft kann die Rücknahme nach § 17 Absatz 4 der AABen beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger mindestens 10 Prozent des Nettoinventarwertes erreichen (Schwellenwert).

    Erläuterung der Änderung:

    In Ergänzung zu § 17 Abs. 4 der Allgemeinen Anlagebedingungen wird § 5 Abs. 4 der Besonderen Anlagebedingungen neu eingeführt, um ein besseres Liquiditätsmanagement des Sondervermögens zu ermöglichen. § 5 Abs. 4 der Besonderen Anlagebedingungen legt hierfür den Schwellenwert des Rückgabeverlangens der Anleger auf mindestens 10 Prozent des Nettoinventarwertes fest. Beim Erreichen dieses Schwellenwertes dürfen die neuen Regelungen des § 17 Abs. 4 der Allgemeinen Anlagebedingungen zum Liquiditätsmanagement angewendet werden.

    d)

    § 6 (Kosten) wird in Bezug auf die neuen Kostenregelungen erweitert und lautet künftig wie folgt:

    (1)

    Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sonstigen Sondervermögens eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,23 Prozent des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sonstigen Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten des bewertungstäglich ermittelten Nettoinventarwertes errechnet wird. Sie ist berechtigt hierauf anteilige Vorschüsse zu erheben., die bewertungstäglich berechnet und abgegrenzt werden. An den Tagen, an denen kein Nettoinventarwert ermittelt wird, wird der Nettoinventarwert des Vortages solange fortgeschrieben, bis ein neuer Tagesendwert ermittelt wird.

    (2)

    Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des Sonstigen Sondervermögens eine marktübliche Vergütung in Höhe von maximal einem Drittel der Bruttoerträge aus diesen Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft.

    (3)

    Die Gesellschaft zahlt für das Portfoliomanagement eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,60 Prozent des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sonstigen Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten des bewertungstäglich ermittelten Nettoinventarwertes errechnet wird. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung gem. Absatz 1 nicht abgedeckt und somit dem Sonstigen Sondervermögen zusätzlich belastet. Die Gesellschaft ist berechtigt hierauf anteilige Vorschüsse zu erheben., die bewertungstäglich berechnet und abgegrenzt werden. An den Tagen, an denen kein Nettoinventarwert ermittelt wird, wird der Nettoinventarwert des Vortages solange fortgeschrieben, bis ein neuer Tagesendwert ermittelt wird.

    (4)

    Die Gesellschaft kann für Maßnahmen im Zusammenhang mit der technischen Einrichtung zur Messung und Analyse des Marktrisikos des Sonstigen Sondervermögens eine Vergütung von bis zu 0,06 Prozent p. a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sonstigen Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten des bewertungstäglich ermittelten Nettoinventarwertes errechnet wird, zahlen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung gem. Absatz 1 nicht abgedeckt und somit dem Sonstigen Sondervermögen zusätzlich belastet. An den Tagen, an denen kein Nettoinventarwert ermittelt wird, wird der Nettoinventarwert des Vortages solange fortgeschrieben, bis ein neuer Tagesendwert ermittelt wird.

    (5)

    Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit aus dem Sonstigen Sondervermögen eine Vergütung in Höhe von bis zu 0,02 Prozent p. a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sonstigen Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten des bewertungstäglich ermittelten Nettoinventarwertes errechnet wird, mindestens jedoch EUR 5.000,00 p. a… An den Tagen, an denen kein Nettoinventarwert ermittelt wird, wird der Nettoinventarwert des Vortages solange fortgeschrieben, bis ein neuer Tagesendwert ermittelt wird.

    (6)

    Der Betrag, der jährlich aus dem Sonstigen Sondervermögen nach den vorstehenden § 6 Absatz 1, § 6 Absatz 3 bis 5 als Vergütung sowie nach nachstehendem § 6 Absatz 7 lit. (o) als Aufwendungsersatz entnommen wird, kann insgesamt bis zu 0,96 Prozent des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sonstigen Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten des bewertungstäglich ermittelten Nettoinventarwertes errechnet wird, betragen. An den Tagen, an denen kein Nettoinventarwert ermittelt wird, wird der Nettoinventarwert des Vortages solange fortgeschrieben, bis ein neuer Tagesendwert ermittelt wird.

    (7)

    Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des Sonstigen Sondervermögens:

    (a)

    bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

    (b)

    Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte; Verkaufsprospekte; Basisinformationsblatt);

    (c)

    Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen und des Auflösungsberichtes;

    (d)

    Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Verschmelzungen von Investmentvermögen und außer im Fall der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

    (e)

    Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sonstigen Sondervermögens;

    (f)

    Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,

    (g)

    Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des Sonstigen Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

    (h)

    Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sonstige Sondervermögen erhoben werden;

    (i)

    Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sonstige Sondervermögen;

    (j)

    Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/​oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;

    (k)

    Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

    (l)

    Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sonstigen Sondervermögens durch Dritte;

    (m)

    Kosten für die Lagerung, den Transport und die Versicherung der Edelmetalle;

    (n)

    Steuern, die anfallen im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen, im Zusammenhang mit den vorstehend genannten Aufwendungen und im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung;

    (o)

    Kosten für die Bereitstellung von Analysematerial oder -dienstleistungen durch Dritte in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder in Bezug auf die Emittenten oder potenziellen Emittenten von Finanzinstrumenten oder in engem Zusammenhang mit einer bestimmten Branche oder einen bestimmten Markt bis zu einer Höhe von 0,05 Prozent p. a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sonstigen Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten des bewertungstäglich ermittelten Nettoinventarwertes errechnet wird. An den Tagen, an denen kein Nettoinventarwert ermittelt wird, wird der Nettoinventarwert des Vortages solange fortgeschrieben, bis ein neuer Tagesendwert ermittelt wird.

    (8)

    Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sonstigen Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet (Transaktionskosten).

    (9)

    Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sonstigen Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne der §§ 196, 218, 220 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sonstigen Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen (Kapital-)Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Sonstigen Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.

    Erläuterung der Änderung:

    Die redaktionelle Anpassung der Absätze 1 sowie 3 bis 6 und 7 (o) des § 6 der Besonderen Anlagebedingungen erfolgt mit dem Ziel, eine bessere Kostentransparenz für die Anleger zu schaffen. In Ergänzung zu den jeweils bestehenden Regelungen konkretisieren die Einfügungen, dass an den Tagen, an denen kein Nettoinventarwert ermittelt wird, der Nettoinventarwert des Vortages solange fortgeschrieben, bis ein neuer Tagesendwert ermittelt wird. Überdies weisen § 6 Abs. 1 und 3 der Besonderen Anlagebedingungen ergänzend darauf hin, dass von der Gesellschaft erhobene Vorschüsse bewertungstäglich berechnet und abgegrenzt werden.

    e)

    Darüber hinaus wurden lediglich weitere redaktionelle Änderungen vorgenommen.

    Sollten Sie mit den vorgesehenen Änderungen nicht einverstanden sein, können Sie Ihre Anteile jederzeit kostenfrei zurückgeben oder, soweit möglich, in Anteile oder Aktien eines anderen Investmentvermögens unserer Gesellschaft, das mit den bisherigen Anlagegrundsätzen vereinbar ist, ohne weitere Kosten umtauschen.

    Der vollständige Wortlaut der geänderten Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen ist nachfolgend aufgeführt. Die jeweils gültigen Anlagebedingungen, der Verkaufsprospekt sowie das Basisinformationsblatt sind bei der BANTLEON Invest AG, An der Börse 7, 30159 Hannover kostenlos erhältlich sowie online unter https:/​/​www.bantleon.com abrufbar.

    Für weitere Informationen über die Änderung der Anlagebedingungen wenden Sie sich bitte an die Gesellschaft.

    Hannover, im Juli 2024

    BANTLEON Invest AG

    Der Vorstand

    Allgemeine Anlagebedingungen
    zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen
    den Anlegern und
    der BANTLEON Invest AG, (Hannover),
    (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)
    für das von der Gesellschaft verwaltete
    Sonstige Sondervermögen,
    die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sonstige Sondervermögen
    aufgestellten „Besonderen Anlagebedingungen“ gelten.

    § 1
    Grundlagen

    (1)

    Die Gesellschaft ist eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und unterliegt den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs („KAGB“).

    (2)

    Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form eines Sonstigen Sondervermögens an.

    (3)

    Der Geschäftszweck des Sonstigen Sondervermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögensverwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände ist ausgeschlossen.

    (4)

    Das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Anleger richtet sich nach den Allgemeinen Anlagebedingungen (AABen) und Besonderen Anlagebedingungen (BABen) des Sonstigen Sondervermögens und dem KAGB.

    § 2
    Verwahrstelle

    (1)

    Die Gesellschaft bestellt für das Sonstige Sondervermögen eine Einrichtung im Sinne des § 80 Absatz 2 KAGB ein Kreditinstitut als Verwahrstelle; die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse der Anleger.

    (2)

    Die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach dem mit der Gesellschaft geschlossenen Verwahrstellenvertrag, nach dem KAGB und den Anlagebedingungen.

    (3)

    Die Verwahrstelle kann Verwahraufgaben nach Maßgabe des § 82 KAGB auf ein anderes Unternehmen („Unterverwahrer“) auslagern. Näheres hierzu enthält der Verkaufsprospekt.

    (4)

    Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem Sonstigen Sondervermögen oder gegenüber den Anlegern für das Abhandenkommen eines verwahrten Finanzinstrumentes im Sinne des § 81 Absatz 1 Nummer 1 KAGB durch die Verwahrstelle oder durch einen Unterverwahrer, dem die Verwahrung von Finanzinstrumenten nach § 82 Absatz 1 KAGB übertragen wurde. Die Verwahrstelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Ereignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnahmen unabwendbar waren. Weitergehende Ansprüche, die sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, bleiben unberührt. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem Sonstigen Sondervermögen oder den Anlegern für sämtliche sonstigen Verluste, die diese dadurch erleiden, dass die Verwahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich ihre Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB nicht erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung der Verwahraufgaben nach Absatz 3 Satz 1 unberührt.

    § 3
    Fondsverwaltung

    (1)

    Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der gebotenen Sachkenntnis, Redlichkeit, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger.

    (2)

    Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die Vermögensgegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen; sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände ergebenden sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.

    (3)

    Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen; sie darf keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 193, 194 und 196 KAGB verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Sonstigen Sondervermögen gehören. § 197 KAGB bleibt unberührt.

    § 4
    Anlagegrundsätze

    Das Sonstige Sondervermögen wird unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt. Die Gesellschaft soll für das Sonstige Sondervermögen nur solche Vermögensgegenstände erwerben, die Ertrag und/​oder Wachstum erwarten lassen. Sie bestimmt in den BABen, welche Vermögensgegenstände für das Sonstige Sondervermögen erworben werden dürfen.

    § 5
    Wertpapiere

    Sofern die BABen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die Gesellschaft vorbehaltlich des § 198 KAGB für Rechnung des Sonstigen Sondervermögens Wertpapiere nur erwerben, wenn

    a)

    sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

    b)

    sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („Bundesanstalt“) zugelassen ist ,

    c)

    ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesen Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

    d)

    ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder die Einbeziehung in diesen Markt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

    e)

    sie Aktien sind, die dem Sonstigen Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen,

    f)

    sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum Sonstigen Sondervermögen gehören, erworben werden,

    g)

    sie Anteile an geschlossenen Fonds sind, die die in § 193 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 KAGB genannten Kriterien erfüllen,

    h)

    sie Finanzinstrumente sind, die die in § 193 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 KAGB genannten Kriterien erfüllen.

    Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Buchstaben a) bis d) darf nur erfolgen, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des § 193 Absatz 1 Satz 2 KAGB erfüllt sind. Erwerbbar sind auch Bezugsrechte, die aus Wertpapieren herrühren, welche ihrerseits nach diesem § 5 erwerbbar sind.

    § 6
    Geldmarktinstrumente

    (1)

    Sofern die BABen keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die Gesellschaft vorbehaltlich des § 198 KAGB für Rechnung des Sonstigen Sondervermögens Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das Sonstige Sondervermögen eine restliche Laufzeit von höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, marktgerecht angepasst wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere entspricht („Geldmarktinstrumente“), erwerben.

    Geldmarktinstrumente dürfen für das Sonstige Sondervermögen nur erworben werden, wenn sie

    a)

    an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,

    b)

    ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist ,

    c)

    von der Europäischen Union, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert werden,

    d)

    von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Märkten gehandelt werden,

    e)

    von einem Kreditinstitut, das nach den im Recht der Europäischen Union festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäischen Union gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert werden, oder

    f)

    von anderen Emittenten begeben werden und diese den Anforderungen des § 194 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 KAGB entsprechen.

    (2)

    Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die jeweiligen Voraussetzungen des § 194 Absatz 2 und 3 KAGB erfüllen.

    § 7
    Bankguthaben

    Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sonstigen Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben können bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäischen Union gleichwertig sind, gehalten werden. Sofern in den BABen nichts anderes bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten.

    § 8
    Investmentanteile

    (1)

    Sofern in den BABen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Gesellschaft für Rechnung des Sonstigen Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen gemäß der Richtlinie 2009/​65/​EG (OGAW-Richtlinie) erwerben. Anteile an anderen inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie Anteile an offenen EU-AIF und ausländischen offenen AIF können erworben werden, sofern sie die Anforderungen des § 196 Absatz 1 Satz 2 KAGB erfüllen.

    (2)

    Sofern in den BABen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Gesellschaft darüber hinaus Anteile an Publikums-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 218 und 219 KAGB (Gemischte Sondervermögen), Aktien von Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, deren Satzung eine einem Gemischten Sondervermögen vergleichbare Anlageform vorsieht, sowie Anteile oder Aktien an entsprechenden EU-Investmentvermögen oder ausländischen AIF erwerben.

    (3)

    Anteile an Investmentvermögen gemäß Absatz 1 und 2 darf die Gesellschaft nur erwerben, wenn diese nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Kapitalverwaltungsgesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, des EU-Investmentvermögens, der EU-Verwaltungsgesellschaft, des ausländischen AIF oder der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchstens 10 Prozent des Wertes ihres Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen AIF anlegen.

    (4)

    Sofern in den BABen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Gesellschaft zusätzlich Anteile an Publikums-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 220 bis 224 KAGB (Sonstige Sondervermögen), Aktien von Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, deren Satzung eine einem Sonstigen Sondervermögen vergleichbare Anlageform vorsieht, sowie Anteile oder Aktien an vergleichbaren EU- oder ausländischen AIF erwerben.

    (5)

    Anteile oder Aktien an Investmentvermögen gemäß Absatz 4 dürfen nur erworben werden, wenn deren Vermögensgegenstände von einer Verwahrstelle verwahrt werden oder die Funktionen der Verwahrstelle von einer anderen vergleichbaren Einrichtung wahrgenommen werden und soweit diese Investmentvermögen ihre Mittel nicht ihrerseits in Anteile oder Aktien an anderen Sonstigen Sondervermögen sowie an entsprechenden EU-AIF oder ausländischen AIF investieren. Die Gesellschaft darf nicht in Anteile an ausländischen offenen Investmentvermögen aus Staaten anlegen, die bei der Bekämpfung der Geldwäsche nicht im Sinne internationaler Vereinbarungen kooperieren.

    (6)

    Darüber hinaus darf das Sonstige Sondervermögen Anteile oder Aktien an folgenden Investmentvermögen weiter halten, soweit diese zulässig vor dem 22. Juli 2013 nach den unten stehenden Regelungen erworben wurden:

    a)

    Immobilien-Sondervermögen gemäß § 66 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung (InvG) (auch nach deren Umstellung auf das KAGB) sowie mit solchen Sondervermögen vergleichbaren EU- oder ausländischen Investmentvermögen, und

    b)

    Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 InvG und/​oder Aktien von Investmentaktiengesellschaften, deren Satzung eine dem § 112 InvG vergleichbare Anlageform vorsieht (auch nach deren Umstellung auf das KAGB) sowie mit solchen Investmentvermögen vergleichbaren EU- oder ausländischen Investmentvermögen.

    § 9
    Derivate

    (1)

    Sofern in den BABen nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die Gesellschaft im Rahmen der Verwaltung des Sonstigen Sondervermögens Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente entsprechend – zur Ermittlung der Auslastung der nach § 197 Absatz 2 KAGB festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente entweder den einfachen oder den qualifizierten Ansatz im Sinne der gemäß § 197 Absatz 3 KAGB erlassenen „Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch“ („DerivateV“) nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

    (2)

    Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente sowie gemäß § 197 Absatz 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten im Sonstigen Sondervermögen einsetzen. Komplexe Derivate mit gemäß § 197 Absatz 1 Satz 1 KAGB zulässigen Basiswerten dürfen nur zu einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. Der nach Maßgabe von § 16 DerivateV zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des Sonstigen Sondervermögens für das Marktrisiko darf zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sonstigen Sondervermögens übersteigen.

    Grundformen von Derivaten sind:

    a)

    Terminkontrakte auf die Basiswerte nach § 197 Absatz 1 KAGB mit der Ausnahme von Investmentanteilen nach § 196 KAGB;

    b)

    Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach § 197 Absatz 1 KAGB mit der Ausnahme von Investmentanteilen nach § 196 KAGB und auf Terminkontrakte nach Buchstabe a), wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:

    aa)

    eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit möglich und

    bb)

    der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat;

    c)

    Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;

    d)

    Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchstaben aa) und bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);

    e)

    Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name Credit Default Swaps).

    (3)

    Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – in jegliche Finanzinstrumente mit derivativer Komponente oder Derivate investieren.

    Hierbei darf der dem Sonstigen Sondervermögen zuzuordnende potenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko („Risikobetrag“) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens gemäß § 9 der DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt 20 Prozent des Wertes des Sonstigen Sondervermögens übersteigen.

    (4)

    Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den Anlagebedingungen oder von den im Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und -grenzen abweichen.

    (5)

    Die Gesellschaft wird Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente zum Zwecke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträgen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.

    (6)

    Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente darf die Gesellschaft jederzeit gemäß § 6 Satz 3 der DerivateV zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz wechseln. Der Wechsel bedarf nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jahresbericht bekannt zu machen.

    (7)

    Beim Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente wird die Gesellschaft die DerivateV beachten.

    § 10
    Sonstige Anlageinstrumente

    (1)

    Die Gesellschaft darf für das Sonstige Sondervermögen anlegen in

    a)

    Unternehmensbeteiligungen, soweit diese zulässig vor dem 22. Juli 2013 erworben wurden und der Verkehrswert der Beteiligungen ermittelt werden kann, und

    b)

    Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 198 KAGB.

    (2)

    Die Gesellschaft darf für das Sonstige Sondervermögen Edelmetalle gemäß § 221 Absatz 1 Nummer 3 KAGB unverbriefte Darlehensforderungen gemäß § 221 Absatz 1 Nummer 4 KAGB erwerben.

    § 11
    Anlagegrenzen

    (1)

    Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im KAGB, in der DerivateV und in den Anlagebedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.

    (2)

    Die Gesellschaft darf in Anteile oder Aktien gemäß § 8 Absatz 4 nur bis zu 30 Prozent des Wertes des Sonstigen Sondervermögens anlegen. Auf diese Grenze sind Anteile oder Aktien, die das Sonstige Sondervermögen gemäß § 8 Absatz 6 b) hält, anzurechnen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sonstigen Sondervermögens nicht in mehr als zwei Investmentvermögen gemäß § 8 Absatz 4 vom gleichen Emittenten oder Fondsmanager investieren.

    (3)

    Die Gesellschaft muss sicherstellen, dass der Anteil der für Rechnung des Sonstigen Sondervermögens gehaltenen Edelmetalle, Derivate und unverbrieften Darlehensforderungen einschließlich solcher, die als sonstige Anlageinstrumente im Sinne des § 198 KAGB erwerbbar sind, 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. Derivate im Sinne des § 197 Absatz 1 KAGB werden auf diese Grenze nicht angerechnet.

    (4)

    Anlagen gemäß § 10 Absatz 1 dürfen 20 Prozent des Wertes des Sonstigen Sondervermögens nicht übersteigen.

    (5)

    Die Gesellschaft darf die in Absätzen 2 bis 4 sowie § 15 bestimmten Grenzen in den ersten sechs Monaten seit Errichtung des Sonstigen Investmentvermögens sowie nach vollzogener Verschmelzung durch das übernehmende Sonstige Investmentvermögen jeweils unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung überschreiten.

    § 12
    Verschmelzung

    (1)

    Die Gesellschaft darf nach Maßgabe der §§ 181 bis 191 KAGB

    a)

    sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dieses Sonstigen Sondervermögens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes Sondervermögen, oder eine Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital übertragen;

    b)

    sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen Sondervermögens oder einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital in das Sonstige Sondervermögen aufnehmen.

    (2)

    Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt. Die Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den §§ 182 bis 191 KAGB.

    § 13
    Wertpapier-Darlehen

    (1)

    Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sonstigen Sondervermögens einem Wertpapier-Darlehensnehmer gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherheiten gemäß § 200 Absatz 2 KAGB ein Wertpapier-Darlehen auf unbestimmte oder bestimmte Zeit gewähren. Der Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des Sonstigen Sondervermögens demselben Wertpapier-Darlehensnehmer einschließlich konzernangehöriger Unternehmen im Sinne des § 290 Handelsgesetzbuch bereits als Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 Prozent des Wertes des Sonstigen Sondervermögens nicht übersteigen. Sofern für die Rückerstattung des Wertpapier-Darlehens eine Zeit bestimmt ist, muss die Rückerstattung spätestens 30 Tage nach der Übertragung der Wertpapiere fällig sein. Der Kurswert der für eine bestimmte Zeit zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des Sonstigen Sondervermögens bereits als Wertpapier-Darlehen für eine bestimmte Zeit übertragenen Wertpapiere 15 Prozent des Wertes des Sonstigen Sondervermögens nicht übersteigen.

    (2)

    Werden die Sicherheiten für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier-Darlehensnehmer in Guthaben erbracht, müssen die Guthaben auf Sperrkonten gemäß § 200 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 KAGB unterhalten werden. Alternativ darf die Gesellschaft von der Möglichkeit Gebrauch machen, diese Guthaben in der Währung des Guthabens in folgende Vermögensgegenstände anzulegen:

    a)

    in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund, einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat ausgegeben worden sind,

    b)

    in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend den von der Bundesanstalt auf Grundlage des § 4 Absatz 2 KAGB erlassenen Richtlinien, oder

    c)

    im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einem Kreditinstitut, das die jederzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet.

    Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem Sonstigen Sondervermögen zu.

    (3)

    Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen bedienen, welches von den Anforderungen nach § 200 Absatz 1 Satz 3 KAGB abweicht.

    (4)

    Sofern in den BABen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die Gesellschaft Wertpapier-Darlehen auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentanteile gewähren sofern diese Vermögensgegenstände für das Sonstige Sondervermögen erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

    § 14
    Pensionsgeschäfte

    (1)

    Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sonstigen Sondervermögens Wertpapier-Pensionsgeschäfte im Sinne von § 340b Absatz 2 Handelsgesetzbuch gegen Entgelt mit Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge abschließen.

    (2)

    Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Anlagebedingungen für das Sonstige Sondervermögen erworben werden dürfen.

    (3)

    Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von zwölf Monaten haben.

    (4)

    Sofern in den BABen nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die Gesellschaft Pensionsgeschäfte auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentanteile abschließen, sofern diese Vermögensgegenstände für das Sonstige Sondervermögen erwerbbar sind. Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten hierfür sinngemäß.

    § 15
    Kreditaufnahme

    Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 20 Prozent des Wertes des Sonstigen Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

    § 16
    Anteile

    (1)

    Die Anteile am Sonstigen Sondervermögen lauten auf den Inhaber und werden in Anteilscheinen verbrieft oder als elektronische Anteilscheine begeben.

    (2)

    Verbriefte Anteilscheine werden in einer Sammelurkunde verbrieft; die Ausgabe von Einzelurkunden ist ausgeschlossen. Mit dem Erwerb eines Anteils am Sonstigen Sondervermögen erwirbt der Anleger einen Miteigentumsanteil an der Sammelurkunde. Dieser ist übertragbar, soweit in den BABen nichts Abweichendes geregelt ist.

    (3)

    Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, des Rücknahmeabschlages, der Währung des Anteilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den BABen festgelegt.

    § 17
    Ausgabe und Rücknahme von Anteilen,
    Beschränkung und Aussetzung der Rücknahme

    (1)

    Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.

    (2)

    Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Verwahrstelle oder durch Vermittlung Dritter erworben werden. Die BABen können vorsehen, dass Anteile nur von bestimmten Anlegern erworben und gehalten werden dürfen.

    (3)

    Die Anleger können von der Gesellschaft jederzeit die Rücknahme der Anteile verlangen, soweit die BABen keine abweichende Regelung vorsehen. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des Sonstigen Sondervermögens zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Verwahrstelle.

    (4)

    Soweit in den BABen nichts Abweichendes geregelt ist, bleibt der Gesellschaft jedoch vorbehalten, die Rücknahme von Anteilen für bis zu 15 Arbeitstage zu beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger einen Schwellenwert erreichen, ab dem die Rückgabeverlangen aufgrund der Liquiditätssituation der Vermögensgegenstände des Sondervermögens nicht mehr im Interesse der Gesamtheit der Anleger ausgeführt werden können. Der Schwellenwert ist in den BABen festgelegt. Er beschreibt das Rückgabeverlangen prozentual zum Nettoinventarwert des Sondervermögens.

    In diesem Fall wird die Gesellschaft dem Rückgabeverlangen je Anleger nur anteilig entsprechen, im Übrigen entfällt die Rücknahmepflicht. Dies bedeutet, dass jede Rücknahmeorder nur anteilig ausgeführt wird. Der nicht ausgeführte Teil der Order (Restorder) wird von der Gesellschaft auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt, sondern verfällt (Pro-Rata-Ansatz mit Verfall der Restorder).

    Weitere Einzelheiten zum Verfahrensablauf der Rücknahmebeschränkung sind dem Verkaufsprospekt zu entnehmen. Die Gesellschaft hat die Beschränkung der Rücknahme der Anteile sowie deren Aufhebung unverzüglich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

    (5)

    Der Gesellschaft bleibt zudem vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gemäß § 98 Absatz 2 KAGB auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.

    (6)

    Die Gesellschaft hat die Anleger durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung gemäß Absatz 4 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger sind über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten.

    § 18
    Ausgabe- und Rücknahmepreise

    (1)

    Soweit in den BABen nichts Abweichendes geregelt ist, werden zur Ermittlung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile die Verkehrswerte der zu dem Sonstigen Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert) ermittelt und durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt („Anteilwert“). Werden gemäß § 16 Absatz 3 unterschiedliche Anteilklassen für das Sonstige Sondervermögen eingeführt, ist der Anteilwert sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln.

    Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß §§ 168 und 169 KAGB und der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV).

    (2)

    Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert am Sonstigen Sondervermögen gegebenenfalls zuzüglich eines in den BABen festzusetzenden Ausgabeaufschlags gemäß § 165 Absatz 2 Nummer 8 KAGB. Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert am Sonstigen Sondervermögen gegebenenfalls abzüglich eines in den BABen festzusetzenden Rücknahmeabschlags gemäß § 165 Absatz 2 Nummer 8 KAGB.

    (3)

    Der Abrechnungsstichtag für Anteilserwerbs- und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf den Eingang des Anteilserwerbs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, soweit in den BABen nichts anderes bestimmt ist.

    (4)

    Der Nettoinventarwert, der Anteilwert sowie die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden Montag bis Freitag, außer an gesetzlichen Feiertagen in Niedersachsen und außer am 24. und 31 Dezember, ermittelt („Bewertungstage“). In den BABen können darüber hinaus weitere Tage angegeben sein, die keine Bewertungstage sind.

    § 19
    Kosten

    In den BABen werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der Verwahrstelle und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem Sonstigen Sondervermögen belastet werden können, genannt. Es erfolgt eine Abgrenzung der Kosten, sodass bis zu deren Entnahme eine Verbindlichkeit beim Sondervermögen entsteht und der tatsächliche Entnahmezeitpunkt keinen Einfluss auf den Nettoinventarwert hat. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den BABen darüber hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund welcher Berechnung sie zu leisten sind.

    § 20
    Besondere Informationspflichten gegenüber den Anlegern

    Die Gesellschaft wird den Anleger gemäß den §§ 300, 308 Absatz 4 KAGB informieren. Die Einzelheiten sind in den BABen festgelegt.

    § 21
    Rechnungslegung

    (1)

    Spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Sonstigen Sondervermö¬gens macht die Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung gemäß § 101 Absatz 1 bis 3 KAGB bekannt.

    (2)

    Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen Halbjahresbericht gemäß § 103 KAGB bekannt.

    (3)

    Wird das Recht zur Verwaltung des Sonstigen Sondervermögens während des Geschäftsjahres auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder das Sonstige Sondervermögen während des Geschäftsjahres auf ein anderes Sondervermögen oder eine Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital verschmolzen, so hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

    (4)

    Wird das Sonstige Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

    (5)

    Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Verwahrstelle und weiteren Stellen, die im Verkaufsprospekt und im Basisinformationsblatt anzugeben sind, erhältlich; sie werden ferner im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

    § 22
    Kündigung und Abwicklung des Sonstigen Sondervermögens

    (1)

    Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Sonstigen Sondervermögens mit einer Frist von mindestens sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unterrichten.

    (2)

    Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das Sonstige Sondervermögen zu verwalten. In diesem Falle geht das Sonstige Sondervermögen bzw. das Verfügungsrecht über das Sonstige Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, die es abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung hat die Verwahrstelle einen Anspruch auf Vergütung ihrer Abwicklungstätigkeit, sowie auf Ersatz ihrer Aufwendungen, die für die Abwicklung erforderlich sind. Mit Genehmigung der Bundesanstalt kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapitalverwaltungs-gesellschaft die Verwaltung des Sonstigen Sondervermögens nach Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen übertragen.

    (3)

    Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des § 99 KAGB erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht nach § 21 Absatz 1 entspricht.

    § 23
    Wechsel der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle

    (1)

    Die Gesellschaft kann das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Sonstige Sondervermögen auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

    (2)

    Die genehmigte Übertragung wird im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht sowie in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. Die Übertragung wird frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger wirksam.

    (3)

    Die Gesellschaft kann die Verwahrstelle für das Sonstige Sondervermögen wechseln. Der Wechsel bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt.

    § 24
    Änderungen der Anlagebedingungen

    (1)

    Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen ändern.

    (2)

    Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt.

    (3)

    Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer Veröffentlichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen. Im Falle von anlegerbenachteiligenden Kostenänderungen im Sinne des § 162 Absatz 2 Nummer 11 KAGB oder anlegerbenachteiligenden Änderungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sowie im Falle von Änderungen der Anlagegrundsätze des Sonstigen Sondervermögens im Sinne des § 163 Absatz 3 KAGB sind den Anlegern zeitgleich mit der Bekanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der Anlagebedingungen und ihre Hintergründe in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Datenträgers zu übermitteln. Im Falle von Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze sind die Anleger zusätzlich über ihre Rechte nach § 163 Absatz 3 KAGB zu informieren.

    (4)

    Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht vor Ablauf von vier Wochen nach der entsprechenden Bekanntmachung.

    § 25
    Erfüllungsort

    Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

    § 26
    Streitbeilegungsverfahren

    Die Gesellschaft verpflichtet sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle. Bei Streitigkeiten können Verbraucher sich an die behördliche Verbraucherschlichtungsstelle bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Schlichtungsstelle bei der BaFin, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, www.bafin.de/​schlichtungsstelle) wenden. Die Europäische Kommission hat unter www.ec.europa.eu/​consumers/​odr eine europäische Online-Streitbeilegungsplattform eingerichtet. Verbraucher können diese für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen nutzen. Die E-Mail-Adresse der Gesellschaft lautet: investment@bantleon-invest-ag.de.

    BESONDERE ANLAGEBEDINGUNGEN
    zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen
    den Anlegern und der
    BANTLEON Invest AG, Hannover,
    (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)
    für das von der Gesellschaft verwaltete
    Sonstige Sondervermögen
    MPF Crescendo,
    die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen von der
    Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen Anlagebedingungen“ („AABen“) gelten.

    ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

    § 1
    Vermögensgegenstände

    Die Gesellschaft darf für das Sonstige Sondervermögen nur folgende Vermögensgegenstände erwerben:

    1. Wertpapiere gemäß § 5 der AABen,
    2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der AABen,
    3. Bankguthaben gemäß § 7 der AABen,
    4.a) Anteile oder Aktien an Investmentvermögen gemäß § 8 Absatz 1 der AABen,
    4.b) Anteile oder Aktien an Investmentvermögen gemäß § 8 Absatz 2 der AABen,
    5. Derivate gemäß § 9 der AABen,
    6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 Absatz 1 der AABen,
    7. Edelmetalle gemäß § 10 Absatz 2 der AABen.

    Anteile oder Aktien an Investmentvermögen gemäß § 8 Absatz 4 der AABen sowie unverbriefte Darlehensforderungen gemäß § 10 Absatz 2 der AABen dürfen nicht erworben werden.

    § 2
    Anlagegrenzen

    (1)

    Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 100 Prozent des Wertes des Sonstigen Sondervermögens in Wertpapieren nach Maßgabe des § 5 der AABen anlegen.

    (2)

    Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 100 Prozent des Wertes des Sonstigen Sondervermögens in Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe des § 6 der AABen anlegen.

    (3)

    Bis zu 100 Prozent des Wertes des Sonstigen Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der AABen gehalten werden.

    (4)

    Bis zu 10 Prozent des Wertes des Sonstigen Sondervermögens dürfen in Anteile oder Aktien an Investmentvermögen gemäß § 1 Ziffer 4. a) und in Anteile oder Aktien an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Ziffer 4. b) angelegt werden.

    (a)

    Für das Sonstige Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 10 Prozent Anteile oder Aktien an in- oder ausländischen Investmentvermögen erworben werden, die nach ihren Anlagebedingungen vorwiegend in Aktien investiert sind (Aktienfonds).

    (b)

    Für das Sonstige Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 10 Prozent Anteile oder Aktien an in- oder ausländischen Investmentvermögen erworben werden, die nach ihren Anlagebedingungen vorwiegend in zinstragende Wertpapiere investiert sind (Rentenfonds).

    (c)

    Für das Sonstige Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 10 Prozent Anteile oder Aktien an in- oder ausländischen Investmentvermögen erworben werden, die nach ihren Anlagebedingungen vorwiegend in Bankguthaben oder Geldmarktinstrumenten investieren.

    Für das Sonstige Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 10 Prozent Anteile oder Aktien an in- oder ausländischen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Ziffer 4. b) erworben werden, die ihrerseits nach den Anlagebedingungen folgende Investitionen vorsehen können: Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Bankguthaben, Investmentanteile nach § 196 KAGB, Derivate, Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 198 KAGB, Anteile oder Aktien an offenen Investmentvermögen gemäß § 219 Absatz 1 Nummer 2 KAGB.

    (5)

    Für das Sonstige Sondervermögen können Derivate im Sinne von § 1 Ziffer 5 im nachfolgend beschriebenen Umfang erworben werden:

    (a)

    Bis zu 100 Prozent des Wertes des Sonstigen Sondervermögens können in Derivate im Sinne des § 197 Absatz 1 KAGB angelegt werden.

    (b)

    In Derivate, welche nicht die Voraussetzungen des § 197 Absatz 1 KAGB erfüllen, können insgesamt bis zu 30 Prozent des Wertes des Sonstigen Sondervermögens angelegt werden, wobei die für Rechnung des Sonstigen Sondervermögens gehaltenen Edelmetalle auf diese Grenze anzurechnen sind.

    (6)

    Für das Sonstige Sondervermögen können alle Arten von Edelmetallen im Sinne des § 221 Absatz 1 Nummer 3 KAGB erworben werden, wobei unter Anrechnung der für das Sonstige Sondervermögen gehaltenen Derivate, welche nicht den Anforderungen des § 197 Absatz 1 KAGB entsprechen, insgesamt bis zu 30 Prozent des Wertes des Sonstigen Sondervermögens in Edelmetallen angelegt werden können.

    (7)

    Eine Mindestliquidität im Sinne des § 224 Absatz 2 Nummer 3 KAGB muss nicht gehalten werden.

    ANTEILKLASSEN

    § 3
    Anteilklassen

    Alle Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale; verschiedene Anteilklassen gemäß § 16 Absatz 3 der AABen werden nicht gebildet.

    ANTEILE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS,
    RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN, RÜCKNAHMEBESCHRÄNKUNGEN

    § 4
    Anteile

    Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Sonstigen Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

    § 5
    Ausgabe- und Rücknahmepreis, Rücknahmebeschränkungen

    (1)

    Der Ausgabeaufschlag beträgt bis zu 5 Prozent des Nettoinventarwerts des Anteils. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlags abzusehen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Absatz 3 KAGB zu machen.

    (2)

    Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

    (3)

    Abweichend von § 18 Absatz 3 der AABen ist der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der übernächste auf den Eingang des Anteilabruf- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag.

    (4)

    Die Gesellschaft kann die Rücknahme nach § 17 Absatz 4 der AABen beschränken, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger mindestens 10 Prozent des Nettoinventarwertes erreichen (Schwellenwert).

    § 6
    Kosten

    (1)

    Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sonstigen Sondervermögens eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,23 Prozent des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sonstigen Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten des bewertungstäglich ermittelten Nettoinventarwertes errechnet wird. Sie ist berechtigt hierauf anteilige Vorschüsse zu erheben, die bewertungstäglich berechnet und abgegrenzt werden. An den Tagen, an denen kein Nettoinventarwert ermittelt wird, wird der Nettoinventarwert des Vortages solange fortgeschrieben, bis ein neuer Tagesendwert ermittelt wird.

    (2)

    Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des Sonstigen Sondervermögens eine marktübliche Vergütung in Höhe von maximal einem Drittel der Bruttoerträge aus diesen Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft.

    (3)

    Die Gesellschaft zahlt für das Portfoliomanagement eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,60 Prozent des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sonstigen Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten des bewertungstäglich ermittelten Nettoinventarwertes errechnet wird. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung gem. Absatz 1 nicht abgedeckt und somit dem Sonstigen Sondervermögen zusätzlich belastet. Die Gesellschaft ist berechtigt hierauf anteilige Vorschüsse zu erheben, die bewertungstäglich berechnet und abgegrenzt werden. An den Tagen, an denen kein Nettoinventarwert ermittelt wird, wird der Nettoinventarwert des Vortages solange fortgeschrieben, bis ein neuer Tagesendwert ermittelt wird.

    (4)

    Die Gesellschaft kann für Maßnahmen im Zusammenhang mit der technischen Einrichtung zur Messung und Analyse des Marktrisikos des Sonstigen Sondervermögens eine Vergütung von bis zu 0,06 Prozent p. a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sonstigen Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten des bewertungstäglich ermittelten Nettoinventarwertes errechnet wird, zahlen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung gem. Absatz 1 nicht abgedeckt und somit dem Sonstigen Sondervermögen zusätzlich belastet. An den Tagen, an denen kein Nettoinventarwert ermittelt wird, wird der Nettoinventarwert des Vortages solange fortgeschrieben, bis ein neuer Tagesendwert ermittelt wird.

    (5)

    Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit aus dem Sonstigen Sondervermögen eine Vergütung in Höhe von bis zu 0,02 Prozent p. a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sonstigen Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten des bewertungstäglich ermittelten Nettoinventarwertes errechnet wird, mindestens jedoch EUR 5.000,00 p. a.. An den Tagen, an denen kein Nettoinventarwert ermittelt wird, wird der Nettoinventarwert des Vortages solange fortgeschrieben, bis ein neuer Tagesendwert ermittelt wird.

    (6)

    Der Betrag, der jährlich aus dem Sonstigen Sondervermögen nach den vorstehenden § 6 Absatz 1, § 6 Absatz 3 bis 5 als Vergütung sowie nach nachstehendem § 6 Absatz 7 lit. (o) als Aufwendungsersatz entnommen wird, kann insgesamt bis zu 0,96 Prozent des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sonstigen Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten des bewertungstäglich ermittelten Nettoinventarwertes errechnet wird, betragen. An den Tagen, an denen kein Nettoinventarwert ermittelt wird, wird der Nettoinventarwert des Vortages solange fortgeschrieben, bis ein neuer Tagesendwert ermittelt wird.

    (7)

    Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des Sonstigen Sondervermögens:

    (a)

    bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

    (b)

    Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte; Verkaufsprospekte; Basisinformationsblatt);

    (c)

    Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen und des Auflösungsberichtes;

    (d)

    Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Verschmelzungen von Investmentvermögen und außer im Fall der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

    (e)

    Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sonstigen Sondervermögens;

    (f)

    Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,

    (g)

    Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des Sonstigen Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

    (h)

    Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sonstige Sondervermögen erhoben werden;

    (i)

    Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sonstige Sondervermögen;

    (j)

    Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/​oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;

    (k)

    Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

    (l)

    Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sonstigen Sondervermögens durch Dritte;

    (m)

    Kosten für die Lagerung, den Transport und die Versicherung der Edelmetalle;

    (n)

    Steuern, die anfallen im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen, im Zusammenhang mit den vorstehend genannten Aufwendungen und im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung;

    (o)

    Kosten für die Bereitstellung von Analysematerial oder -dienstleistungen durch Dritte in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder in Bezug auf die Emittenten oder potenziellen Emittenten von Finanzinstrumenten oder in engem Zusammenhang mit einer bestimmten Branche oder einen bestimmten Markt bis zu einer Höhe von 0,05 Prozent p. a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sonstigen Sondervermögens in der Abrechnungsperiode, der aus den Werten des bewertungstäglich ermittelten Nettoinventarwertes errechnet wird. An den Tagen, an denen kein Nettoinventarwert ermittelt wird, wird der Nettoinventarwert des Vortages solange fortgeschrieben, bis ein neuer Tagesendwert ermittelt wird.

    (8)

    Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sonstigen Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet (Transaktionskosten).

    (9)

    Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sonstigen Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne der §§ 196, 218, 220 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sonstigen Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen (Kapital-)Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für die im Sonstigen Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.

    BESONDERE INFORMATIONSPFLICHTEN GEGENÜBER DEN ANLEGERN

    § 7
    Besondere Informationspflichten gegenüber den Anlegern

    Die Informationen gemäß § 300 Absatz 1 und 2 KAGB sind im Anhang zum Jahresbericht enthalten. Die Informationen gemäß § 300 Absatz 4 sowie § 308 Absatz 4 KAGB werden den Anlegern per dauerhaften Datenträger übermittelt. Die Informationen gemäß § 300 Absatz 4 KAGB sind daneben in einem weiteren, im Verkaufsprospekt zu benennenden Informationsmedium zu veröffentlichen.

    ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR

    § 8
    Ausschüttung der Erträge

    (1)

    Die Gesellschaft schüttet grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sonstigen Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs können ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

    (2)

    Ausschüttbare Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 Prozent des jeweiligen Wertes des Sonstigen Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

    (3)

    Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im Sonstigen Sondervermögen bestimmt werden.

    (4)

    Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.

    (5)

    Zwischenausschüttungen sind zulässig.

    § 9
    Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr des Sonstigen Sondervermögens beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Kalenderjahres.

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