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Staatsanwaltschaft Hamburg

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Hamburg

7200 Js 91 /​ 17 (5803) V

„Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 7200 Js 91 /​ 17 (5803) V gegen die Verurteilte Eleonora Z. wegen gefährlicher Körperverletzung in 29 Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der Heilkunde und Betruges hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg durch Urteil vom 07.06.2023 (Geschäfts-Nr. 941 Ls 202/​21) die Einziehung eines Betrages in Höhe von 11.265,00 EUR angeordnet. Die E. behandelte gegen Bezahlung, ohne über die hierfür erforderliche abgeschlossene Ausbildung und Erlaubnis zu verfügen, zahlreiche Kundinnen im Rahmen von Faltenunterspritzungen mit Hyaluronsäure, wobei die Kundinnen z.T. Schmerzen und Schwellungen erlitten.

Die Entscheidung ist seit dem 07.06.2023 rechtskräftig.

Diese Mitteilung soll den Anspruchsinhabern die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös bzw. beigetriebene Betrag wird an denjenigen, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.

Anspruchsinhaber, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k-459m Strafprozessordnung).“

Mit freundlichem Gruß

 

Prange
Rechtspfleger

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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