Start Justiz Insolvenzverfahren Insolvenzverfahren der Berliner Immobilien Treuhand Beteiligungs-GmbH: Beschluss berichtigt

Insolvenzverfahren der Berliner Immobilien Treuhand Beteiligungs-GmbH: Beschluss berichtigt

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Ratfink1973 (CC0), Pixabay

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der bit. Berliner Immobilien Treuhand Beteiligungs-GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Detlef Lemke, Mathias Grüning und Arnold Onnebrink, mit Sitz Am Studio 26, 12489 Berlin (AG Berlin-Charlottenburg, HRB 196468 B), wurde ein wichtiger Beschluss vom 07. März 2023 berichtigt. Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet 73 IN 24/24.

Der ursprüngliche Beschluss enthielt einen Fehler in der Firmierung der Schuldnerin, der nun korrigiert wurde. Statt „bit. Berliner Treuhand Beteiligungs-GmbH“ lautet die korrekte Bezeichnung „bit. Berliner Immobilien Treuhand Beteiligungs-GmbH“. Diese Berichtigung stellt sicher, dass alle Verfahrensunterlagen und Beschlüsse den korrekten Namen der Gesellschaft enthalten.

Der vollständige, berichtigte Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche in diesem Verfahren ergangenen Beschlüsse vollständig eingesehen werden können, indem das Aktenzeichen als Suchkriterium angegeben wird.

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade oder dem Landgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei den genannten Gerichten oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Beschwerde bei den genannten Gerichten maßgeblich. Die Beschwerde muss von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet sein und die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur teilweise angefochten werden, ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde sollte begründet werden.

Diese Berichtigung des Beschlusses trägt dazu bei, die ordnungsgemäße Durchführung des Insolvenzverfahrens sicherzustellen und Missverständnisse zu vermeiden. Betroffene und interessierte Parteien sind aufgefordert, sich über die weiteren Entwicklungen im Verfahren zu informieren und gegebenenfalls ihre rechtlichen Möglichkeiten zu nutzen. Das Insolvenzgericht Stade bleibt weiterhin verantwortlich für die Überwachung und Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften in diesem Verfahren.

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