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Staatsanwaltschaft Lüneburg

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Lüneburg

1110 Js 31766/​23

Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Lüneburg wegen Computerbetruges (Az. 15 Cs 354/​24) gegen Bert Wichmann. Diese ist rechtskräftig seit dem 07.06.2024. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

Tatverletzt ist hier der verstorbene Herr Karl-Heinz Sahm, geb. am 21.02.1934, verstorben am 28.05.2023. Seine Erben sind hier nicht bekannt.

Der Einziehungsanordnung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Zu einem unbekannt gebliebenen Zeitpunkt vor oder am 27.05.2023 entnahmen Sie aus der Brieftasche des am 28.05.2023 verstorbenen Herrn Sahm seine EC-Karte. Da Sie für Herrn Sahm Einkäufe erledigten, teilte dieser Ihnen im Jahr 2021 die dazugehörige PIN mit. In dem Wissen, dass ihnen die Karte nicht gehörte und Sie zur Nutzung von dem Erben des Herrn Sahm nicht berechtigt waren, entschlossen Sie sich gleichwohl, diese einzusetzen, um Bargeld für sich abzubuchen. Dabei wussten Sie, dass Ihnen kein Anspruch darauf zusteht.

Sodann kam es zu folgenden Taten:

1. Bargeldabhebung in Höhe von 1.000,00 Euro am 28.05.2023 um 09:07 Uhr am Geldautomaten der Volksbank Lüneburger Heide, Altenbrückertorstraße 7A in 21335 Lüneburg,

2. Bargeldabhebung in Höhe von 1.000,00 Euro am 01.06.2023 am Geldautomaten der Sparda-Bank Hamburg, Am Alten Eisenwerk 1 in 21339 Lüneburg,

3. Bargeldabhebung in Höhe von 530,00 Euro am 18.06.2023 am Geldautomaten der Sparda-Bank Hamburg, Am Alten Eisenwerk 1 in 21339 Lüneburg,

4. Bargeldabhebung in Höhe von 700,00 Euro am 01.07.2023 um 09:46 Uhr am Geldautomaten der Volksbank Lüneburger Heide Lüneburger Straße 6 in 21360 Vögelsen.

Die bisher unbekannten Erben können daher ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe und Vorlage eines Nachweises des Eintritts der Erben-Stellung zum Aktenzeichen 1110 Js 31766/​23 bei der Staatsanwaltschaft Lüneburg anmelden.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte. Die im Zuge des Ermittlungs- und/​oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzten zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1-3 StPO).

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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