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Staatsanwaltschaft Berlin

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Berlin

247 AR 8/​21 – 01. Juli 2024

Durch das Amtsgericht Tiergarten ist am 04.05.2023 gegen die Einziehungsbeteiligte Peggy Gierke ein Urteil ergangen, in dem die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 100.000,00 € und die Einziehung der in der Wundtstraße 20 gelegenen Eigentumswohnung, die im Grundbuch der Stadt Charlottenburg des Amtsgerichts Charlottenburg auf Blatt 20105 eingetragen ist, jeweils gesamtschuldnerisch mit dem Beschuldigten Filipp Bickel angeordnet wurde.
Das Urteil ist gegen die Einziehungsbeteiligte seit dem 15.05.2023 rechtskräftig.
Der Beschuldigte erhielt am 21. Juni 2017 eine Fehlüberweisung in Höhe von 1.481.000,00 € durch die Firma Spotify AB. Das so ohne Rechtsgrund erlangte Guthaben verwendete der Beschuldigte für sich.
Mit Schenkungsvertrag vom 06.11.2018 ließ sich die Betroffene das Eigentum an der in Rede stehenden Eigentumswohnung durch den Beschuldigten ohne Gegenleistung übertragen. Die Eigentumswohnung hatte der Beschuldigte aus dem durch die Überweisung vom 21. Juni 2018 erlangte Guthaben zu einem Preis von 571.323,00 € für sich gekauft.
In der Zeit vom 05. April 2019 bis zum 15. April 2019 nahm die Betroffene insgesamt zehn Überweisungen a 10.000,00 € ohne Rechtsgrund von dem Beschuldigten an. Damit hat die Beteiligte in beiden Fällen dem Beschuldigten Filipp Bickel geholfen, Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, Beiseite zu schaffen oder zu verheimlichen.

Es besteht bei mehreren Geschädigten ein Anspruch auf Rückgewähr des aus der Tat Erlangten § 459h StPO.
Dieser Anspruch auf Rückgewähr kann innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Berlin angemeldet werden § 459j Abs. 1 StPO.
Sofern der Anspruch auf Rückgewähr binnen der der o. g. Frist bei der Staatsanwaltschaft Berlin angemeldet wird, kann eine Rückgewähr an die (den) Verletzte(n) nur dann erfolgen, wenn sich der Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht § 459k Abs. 2 StPO.
Auch unabhängig von der o. g. Frist kann der Anspruch auf Rückgewähr bei der Staatsanwaltschaft Berlin angemeldet werden. In diesen Fällen wird auf die Vorschriften der §§ 704, 794 ZPO und §§ 111 Abs. 5, 459 Abs. 1 S. 1 StPO verwiesen.
Eine ausführliche Belehrung erfolgt nach Anmeldung des/​ der Verletzten.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass ein(e) Rechtsnachfolger(in) des/​ der Verletzten (z. B. bei Erbschaft) an seine/​ ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, einen o. g. Antrag zu stellen.
Der/​ Die Verletzte möge sich bitte bei der Staatsanwaltschaft Berlin, Turmstraße 91, 10559 Berlin zum Aktenzeichen 247 AR 8/​21 schriftlich in Verbindung setzten.“

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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