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Staatsanwaltschaft Lörrach

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Lörrach

41 VRs 13 Js 8306/​22

Die Staatsanwaltschaft Freiburg – Zweigstelle Lörrach – führt unter dem AZ: 741 VRs 13 Js 8306/​22 ein Strafvollstreckungsverfahren gegen den Beschuldigten Balo, der durch Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 16.11.2022 wegen baden- und gewerbsmäßigen Betruges verurteilt wurde.

Er wurde wegen folgender Tat verurteilt:

Am 12.05.2022 um 10.45 Uhr erhielt die 68-jährige Hannelore Ortner, wohnhaft in der Bartholomäusstraße 49, 90489 Nürnberg, einen Anruf auf ihrem Festnetzanschluss von einem bislang unbekannten Mittäter, welcher sich wahrheitswidrig als „Kommissar Rausch“ von der Polizei Nürnberg ausgab. Er berichtete, dass in der Nacht vom 11.05.2022 auf den 12.05.2022 in ihrer Nachbarschaft eingebrochen worden sei. Bei der Sparkasse Nürnberg spähe ein Angestellter die Konten der Kunden aus und auch ihr Konto sei betroffen. Um dieses zu schützen, solle sie ihr Geld auf ein Konto mit der IBAN DE94 1001 1001 2624 3968 51 und dem Überweisungsempfänger „Ilhami Baloa“ überweisen.

Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Anrufers überwies die Geschädigte noch am gleichen Tagen gegen 15.00 Uhr 9.000,00 EUR auf das genannte Bankkonto, weshalb ihr ein entsprechender Schaden entstanden ist.

Es wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 9.000,00 EUR gegen den Verurteilten angeordnet gemäß §§ 73, 73c StGB.

Die Verletzten (Erben der verstorbenen Geschädigten Ortner) dieser Tat können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Lörrach zu dem o. g. Aktenzeichen seine Ansprüche anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO). Eine Rückübertragung oder Herausgabe durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der Einziehungsgegenstand im Eigentum des Staates. Bitte haben Sie Verständnis, dass es der Staatsanwaltschaft über diese Bekanntmachung hinaus nicht erlaubt ist, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie daher von schriftlichen oder mündlichen Anfragen ab und lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Rechtsanwalt beraten.

 

 

Hinweis:

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