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Staatsanwaltschaft München I

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft München I

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

565 Js 174277/​22

Unter dem AZ 565 Js 174277/​22 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts Münchens vom 12.02.2024 der Einziehungsbetroffene Majchrzak, Andreas Heinrich zur Zahlung von Wertersatz iHv. 560,83 EUR rechtskräftig verurteilt.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Wertersatzeinziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 16.03.2022 kontaktierten Der Verurteilte auf eine entsprechende Anzeige im sozialen Netzwerk Facebook eine bislang unbekannte Person, um von dieser ein Darlehen zu erhalten. Die Anzeige war mit falschen Personalien in betrügerischer Absicht von unbekannten Tätern geschaltet worden. Die unbekannten Täter boten Ihnen einen Kredit in Höhe von 45.000,00 Euro an. Für die Abwicklung des Darlehensgeschäftes wurden er aufgefordert, bei der N26-Bank ein Konto zu eröffnen. Zudem sollte der Verurteilte seine Zugangsdaten für das Online-Banking übermitteln. Diesen Aufforderungen kam er nach. Er eröffneten am 16.03.2022 das Konto mit der IBAN DE12100110012622128527 bei der N26-Bank und übermittelten Ihre Zugangsdaten. Kurze Zeit später hatte er selbst keinen Zugriff mehr auf das Konto. In der Folge erhielt er jedoch immer wieder SMS mit Freigabe-TANs für Weiterüberweisungen, die sie auftragsgemäß an die unbekannten Hintermänner weiterleiteten. Daher wusste er, dass Gelder über sein Konto geleitet wurden. Dabei drängte sich Ihm auf, dass die eingehenden Gelder aus Straftaten stammen. Diesen Umstand ließ der Verurteilte aus grober Unachtsamkeit außer Acht. Die unbekannten Täter waren an diverse Geschädigte herangetreten und hatten auch diesen Kredite angeboten. Dabei verlangten die unbekannten Täter die Überweisung von Gebühren und täuschten vor, dass es danach zur Auszahlung der jeweils vereinbarten Darlehenssumme kommen würde. Im Vertrauen auf diese Angaben überwiesen die Geschädigten die vermeintlichen Gebühren. Als Empfängerkonto hatten die unbekannten Täter dabei Ihr Konto bei der N26-Bank angegeben. Es kam dabei zur Überweisung folgender Beträge auf Konto des Verurteilten, die aus Betrugstaten stammten:

Datum Betrag in EUR Geschädigter
21.04.2022 380,00 Helmut Daab
27.04.2022 1.230,00 Helmut Daab
29.04.2022 2.420,00 Helmut Daab
09.05.2022 3.190,00 Helmut Daab
12.05.2022 4.230,00 Helmut Daab
13.05.2022 235,00 Uwe Hannmann
13.05.2022 100,00 Uwe Hannmann
11.05.2022 255,00 Mia Madleen Münster

Gesamt: 12.040,00 EUR

Als Sie keinen Zugriff mehr auf das Konto bei der N26 hatten, wurde der Verurteilte durch die unbekannten Täter aufgefordert, ein weiteres Konto bei der norisbank GmbH zu eröffnen. Auch dieser Aufforderung leistete er Folge und eröffneten am 30.05.2022 das Konto IBAN DE10100777770730500600 bei der norisbank GmbH.

Es kam dabei zur Überweisung folgender Beträge, die aus Betrugstaten herrührten:

Datum Betrag in EUR Auftraggeber
15.06.2022 250,00 Byeonghwa N Lee
20.06.2022 580,00 MW D Angelova

Gesamt: 830,00 EUR

Auch insoweit drängte sich dem Verurteilten auf, dass die Gelder aus Straftaten stammten. Von dem auf das Konto bei der norisbank GmbH überwiesene Geld waren bei Kontoschließung noch 560,83 Euro vorhanden, die nicht an die unbekannten Hintermänner weitergeleitete worden waren. Dieser Betrag wurde auf sein Bankkonto mit der IBAN DE77100100469370138 transferiert. Insoweit wurde ihm inkriminierte Gelder unentgeltlich übertragen.

Die Wertersatzeinziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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