Staatsanwaltschaft Leipzig
Strafvollstreckungsverfahren gegen Pintilie, Nicusor –
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung
R 013 VRs 853 Js 53958/20
In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: 853 Js 53958/20, gegen Pintilie, Nicusor – geboren am 05.12.1996 – wegen besonders schweren Falls des Diebstahls, ist durch Urteil des Amtsgerichts Borna vom 11.01.2022 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von dem Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden.
Sachverhalt: Am oder vor dem 15.10.2019 entschloss sich der Angeschuldigte, sich durch die fortgesetzte Begehung von Paketdiebstählen aus dem Postlauf von DHL während seiner Tätigkeit als Speditionsfahrer für das Subunternehmen Euro Trans Matei eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer zu verschaffen, indem er Pakete mit augenscheinlich wertvollem Inhalt an einem Ort auf seiner Route zunächst an sich nahm, sie dann aufriss und den Inhalt entnahm, um darüber wie ein Eigentümer zu verfügen.
Er beging u.a. folgende Taten:
Am 15.10.2019 zwischen 13:39 Uhr und 13:47 Uhr entwendete der Angeschuldigte einen Damen-Wintermantel „La Viva“ von Navahoo im Wert von ca. 100 EUR
Am 21.10.2019 zwischen 15:04 Uhr und 15:25 Uhr entwendete der Angeschuldigte einen Miele Kaffeevollautomaten CM 6350 im Wert von ca. 1000 EUR.
Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 1000 EUR angeordnet. Die jeweils Verletzten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann einvollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Herausgabeanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eingezogene Gegenstand im Eigentum des Staates.
Leipzig, den 24.06.2024
gez. Reichelt
Dipl.-Rechtspfleger (FH)
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