Staatsanwaltschaft Hildesheim
Benachrichtigung gemäß § 111l StPO
über die Sicherung von Vermögenswerten
NZS 14 Js 34066/23
Die Staatsanwaltschaft führt ein Ermittlungsverfahren gegen D. Fischer.
Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen mehrerer Geschädigter aus begangener/n Tat(en) ist ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was zu Unrecht erlangt wurde.
Um das aus d. Straftat(en) zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft einen Vermögensarrest beim Amtsgericht Hildesheim in Höhe von 5.225,00 EUR erwirkt. Es konnten Vermögenswerte gesichert werden.
Dem Vermögensarrest liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschuldigte ist verdächtig, in der Zeit vom 21.04.2023 bis 07.06.2023 auf seinem Bankkonto bei der Deutsche Bank AG mit der IBAN DE57 3807 **** **** 4812 00 Gutschriften in Höhe von insgesamt 5.255,– Euro empfangen zu haben, die auf vorangegangenen Betrugstaten von unbekannten Tätern, u. a. zulasten der Geschädigten Bos, Dörr und Rodriguez (u. a. nach dem Modus romance scamming) beruhen, und das durch die Gutschriften erlangte Geld anschließend durch Überweisungen an weitere Bankkonten sich oder Dritten verschafft zu haben oder dies beabsichtigt zu haben, wobei er zumindest leichtfertig verkannte, dass die Gutschriften durch rechtswidrige Taten erlangt wurden.
Gemäß § 111l Abs. 1 und Abs. 3 StPO werden die Geschädigten hiermit über die Vollziehung des Vermögensarrestes benachrichtigt.
Sie werden zugleich aufgefordert, binnen 2 Wochen nach Erhalt dieses Schreibensmitzuteilen, ob und in welcher Höhe sie einen Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten, der ihnen aus der d. Beschuldigten vorgeworfenen Tat(en) erwachsen ist/sind, geltend machen wollen.
Bitte beachten Sie hierzu folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
• |
Zwangsvollstreckungen in die von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig (§ 111h Abs. 2 StPO). Die Vollziehung einer Arrestanordnung nach § 324 der Abgabenordnung bleibt unberührt, soweit der Arrestanspruch aus der Straftat erwachsen ist. |
||||||||
• |
Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO). |
||||||||
• |
Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Wert der in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Vermögenswerte oder des durch deren Verwertung erzielten Erlöses nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche zu befriedigen, kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschuldigten stellen (§ 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO). |
||||||||
• |
Sofern eine Einziehung des Wertes der zu Unrecht erlangten Beträge gerichtlich anordnet wird, gilt Folgendes:
|
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
Salgmann
Rechtspfleger
Hinweis:
Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.