Start Justiz Insolvenzverfahren Insolvenzverfahren der Clink GmbH: Maßnahmen zur Vermögenssicherung angeordnet

Insolvenzverfahren der Clink GmbH: Maßnahmen zur Vermögenssicherung angeordnet

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SimonMichaelHill (CC0), Pixabay

Das Amtsgericht Charlottenburg hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Clink GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Naser Al-Shraydeh und Sami George Francis, wichtige Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens der Schuldnerin getroffen. Unter dem Aktenzeichen 36c IN 4440/24 wurde am 03.07.2024 um 12:00 Uhr beschlossen, Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Clink GmbH zu untersagen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden bis auf Weiteres eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Oliver Sietz, Rankestraße 33, 10789 Berlin, bestellt. Ab sofort sind Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Weitere Hinweise

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch Rechtsanwälte, Notare, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich. Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten sind auf der Internetseite www.justiz.de zu finden.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 03.07.2024

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