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    EDMOND DE ROTHSCHILD FUND 4, rue Robert Stumper, L-2557 Luxembourg – Verschmelzung EDMOND DE ROTHSCHILD FUND – EUROPE SYNERGY;EdR SICAV – European Improvers LU1102959951; FR001400FUB4

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    realworkhard (CC0), Pixabay

    EDMOND DE ROTHSCHILD FUND
    Investmentgesellschaft mit variablem Grundkapital

    Gesellschaftssitz: 4, rue Robert Stumper
    L-2557 Luxemburg

    R.C.S. Luxemburg B76441

    (die „Gesellschaft“)

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    MITTEILUNG AN DIE AKTIONÄRE DES TEILFONDS
    EDMOND DE ROTHSCHILD FUND – EUROPE SYNERGY

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    1.

    VORGESCHLAGENE VERSCHMELZUNG

    Der Verwaltungsrat von Edmond de Rothschild Fund (der Verwaltungsrat) hat die Verschmelzung durch Aufnahme (die Verschmelzung) von Edmond de Rothschild Fund – Europe Synergy (der übertragende Teilfonds), eines Teilfonds von Edmond de Rothschild Fund (der übertragende OGAW), einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, die in Form einer Aktiengesellschaft gemäß Teil I des geänderten luxemburgischen Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen (das Gesetz von 2010) errichtet wurde, durch die in Form einer Aktiengesellschaft nach französischem Recht errichtete Investmentgesellschaft mit variablem Kapital Edmond de Rothschild SICAV (der übernehmende OGAW), die im Namen ihres Teilfonds EdR SICAV – European Improvers (der übernehmende Teilfonds) handelt, beschlossen.

    Der übertragende OGAW und der übernehmende OGAW werden als die OGAW definiert.

    2.

    HINTERGRUND UND BEWEGGRÜNDE DER VORGESCHLAGENEN VERSCHMELZUNG

    Die Verschmelzung ist aus Gründen der Kosten und der wirtschaftlichen Rationalisierung vorgesehen. Die Verwaltungsräte des eingebrachten OGAW und des aufnehmenden OGAW sind gemeinsam der Ansicht, dass folgende Hauptvorteile und -gründe für die Verschmelzung bestehen:

    (i)

    Bereitstellung eines vereinheitlichten Angebots von Produkten mit ähnlicher Anlageklasse;

    (ii)

    Angebot eines besseren Zugangs zu Märkten durch ein größeres Anlagevolumen; und

    (iii)

    Erzielung von Einsparungen durch Verringerung der Anzahl der Unterlagen.

    3.

    TERMINE UND DATUM DES INKRAFTTRETENS DER VERSCHMELZUNG

    Die OGAW haben beschlossen, das Datum des Inkrafttretens auf den 9. August 2024 festzulegen (das Datum des Inkrafttretens), auf der Grundlage der Nettoinventarwerte des übertragenden Teilfonds und des übernehmenden Teilfonds vom 8. August 2024, deren tatsächliche Berechnung am 9. August 2024 vorgenommen wird.

    4.

    RÜCKGABE- UND UMTAUSCHRECHT

    (a)

    Aktionäre des übertragenden Teilfonds, die nicht an der Verschmelzung teilnehmen möchte, haben das Recht, die gebührenfreie Rücknahme oder den gebührenfreien Umtausch ihrer Aktien zu beantragen (es fallen nur die Desinvestitionskosten an), gemäß Artikel 73 des Gesetzes von 2010 und gemäß Abschnitt 4.4 des Prospekts der Gesellschaft. Anträge auf Rücknahme oder den Umtausch in Aktien eines anderen Teilfonds müssen schriftlich an die Verwaltungsgesellschaft der Gesellschaft oder an die zuständigen Vertriebsstellen gesendet werden. Das Recht der Aktionäre auf die Beantragung der Rücknahme ihrer Aktien des übertragenden Teilfonds (einschließlich durch einen ebenfalls gebührenfreien Umtausch in Aktien eines anderen Teilfonds des übertragenden OGAW) in Übereinstimmung mit Artikel 73 des Gesetzes von 2010 beginnt am 2. Juli 2024 und endet fünf (5) Geschäftstage vor dem Datum des Inkrafttretens. Daher müssen Rücknahmeanträge für den übertragenden Teilfonds spätestens am 2. August 2024 um 12.30 Uhr (MEZ) bei der Verwaltungsgesellschaft der Gesellschaft eingehen. Später eingehende Anträge werden bis zum Datum des Inkrafttretens nicht angenommen.

    (b)

    Die Aktien von Aktionären des übertragenden Teilfonds, die ihr Recht auf gebührenfreie Rücknahme ausgeübt haben, werden vor dem Datum des Inkrafttretens zurückgenommen.

    (c)

    Aktionäre des übertragenden Teilfonds, die ihr Recht auf gebührenfreie Rücknahme oder gebührenfreien Umtausch nicht ausgeübt haben, werden am Datum des Inkrafttretens automatisch zu Aktionären des übernehmenden Teilfonds.

    5.

    AUSSETZUNG VON ZEICHNUNGEN UND UMTAUSCHVORGÄNGEN

    Ab dem 2. Juli 2024 um 12.30 Uhr (MEZ) werden für den übertragenden Fonds keine Zeichnungsanträge und keine Anträge auf Umtausch mehr angenommen.

    6.

    ÜBERTRAGUNG DER VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN UND UMTAUSCH DER AKTIEN

    6.1

    Übertragung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

    (a)

    Gegenstand der Verschmelzung ist die Übertragung aller Vermögenswerte und gegebenenfalls aller Verbindlichkeiten des übertragenden Teilfonds an den übernehmenden Teilfonds im Tausch gegen Aktien der entsprechenden Aktienklasse des übernehmenden Teilfonds für die bestehenden Aktionäre des übertragenden Teilfonds, die weder eine Rücknahme noch einen Umtausch ihrer Aktien bis zu dem in der Mitteilung genannten Datum beantragt haben, am Datum des Inkrafttretens. Alle vereinnahmten und nicht ausgezahlten Erträge des übertragenden Teilfonds werden an den übernehmenden Teilfonds übertragen. Der übertragende Teilfonds wird anschließend ohne Liquidation aufgelöst.

    (b)

    Die nicht abgeschriebenen Kosten und Gebühren des übertragenden Teilfonds werden als Schulden auf den übernehmenden Teilfonds übertragen, der Rechtsnachfolger des übertragenden Teilfonds wird. Alle vereinnahmten und nicht ausgezahlten Erträge des übertragenden Teilfonds werden an den übernehmenden Teilfonds übertragen.

    (c)

    Am Datum des Inkrafttretens halten die Aktionäre des übertragenden Teilfonds Aktien, die vom übernehmenden Teilfonds im Tausch gegen Aktien des übertragenden Teilfonds gemäß nachstehender Tabelle und den Berechnungsbestimmungen für das in Artikel 7 (b) definierte Umtauschverhältnis ausgegeben werden. Der von jedem Aktionär des übertragenden Teilfonds gehaltene Betrag bleibt unverändert.

    Übertragender Teilfonds Übernehmender Teilfonds
    Von der Verschmelzung betroffene Aktienklassen ISIN-CODE Von der Verschmelzung betroffene Aktienklassen ISIN-CODE
    A EUR LU1102959951 A EUR FR001400FUB4
    A USD LU1102960371 A USD FR001400FUA6
    B EUR LU1102946461 B EUR FR001400FUN9
    CR EUR LU1781815052 CR EUR FR001400FUD0
    I EUR LU1102947196 I EUR FR001400FUF5
    K EUR LU1102947949 K EUR FR001400FUJ7
    R EUR LU1102948327 R EUR FR001400NKN4
    R USD LU1102948673 R USD FR001400NKO2
    (d)

    Nach der Verschmelzung werden alle Aktien des übertragenden Teilfonds am Datum des Inkrafttretens gelöscht. Die Aktionäre des übertragenden Teilfonds werden aus dem Register der Aktionäre des übertragenden Teilfonds gestrichen und in das Register der Aktionäre des übernehmenden Teilfonds mit der Anzahl der Aktien an der entsprechenden Klasse, die in Abhängigkeit vom Umtauschverhältnis errechnet wird, zum Datum des Inkrafttretens eingetragen. Anschließend werden die Aktien des übernehmenden Teilfonds am Datum des Inkrafttretens ausgegeben.

    7.

    BEWERTUNG DER VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN UND BERECHNUNGSMETHODE FÜR DAS UMTAUSCHVERHÄLTNIS

    (a)

    Die Vermögenswerte und gegebenenfalls die Verbindlichkeiten des übertragenden Teilfonds werden zum Nettoinventarwert vom 8. August 2024 bewertet, der am 9. August 2024 gemäß den Bedingungen der Satzung und des Prospekts des übertragenden OGAW berechnet wird.

    (b)

    Das Umtauschverhältnis je Aktie wird durch Division des Nettoinventarwerts je Aktie einer jeden Klasse des übertragenden Teilfonds durch den Nettoinventarwert der entsprechenden Klasse des übernehmenden Teilfonds berechnet, die beide am 8. August 2024 festgesetzt und am 9. August 2024 gemäß der folgenden Tabelle berechnet werden:

    Übertragender Teilfonds Übernehmender Teilfonds Ausgabepreis
    Von der Verschmelzung betroffene Aktienklassen ISIN-CODE Von der Verschmelzung betroffene Aktienklassen ISIN-CODE Verhältnis
    A EUR LU1102959951 A EUR FR001400FUB4 NIW/​NIW
    A USD LU1102960371 A USD FR001400FUA6 NIW/​100 oder NIW
    B EUR LU1102946461 B EUR FR001400FUN9 NIW/​100 oder NIW
    CR EUR LU1781815052 CR EUR FR001400FUD0 NIW/​100 oder NIW
    I EUR LU1102947196 I EUR FR001400FUF5 NIW/​100 oder NIW
    K EUR LU1102947949 K EUR FR001400FUJ7 NIW/​NIW
    R EUR LU1102948327 R EUR FR001400NKN4 NIW/​100 oder NIW
    R USD LU1102948673 R USD FR001400NKO2 NIW/​100 oder NIW
    (c)

    Die Berechnungsmethode für das Umtauschverhältnis wird vom zugelassenen Abschlussprüfer von Edmond de Rothschild Fund gemäß Artikel 71 des Gesetzes von 2010 validiert.

    8.

    VORAUSSICHTLICHE AUSWIRKUNGEN DER VERSCHMELZUNG AUF DIE AKTIONÄRE UND HAUPTUNTERSCHIEDE ZWISCHEN DEN OGAW

    8.1

    Allgemeines

    (a)

    Der übernehmende Teilfonds übernimmt den übertragenden Teilfonds am Datum des Inkrafttretens. Die Unterschiede bei den Eigenschaften zwischen dem übertragenden Teilfonds und dem übernehmenden Teilfonds, insbesondere bei der Anlagestrategie und -politik, sind in den Abschnitten 8.3 bis 8.14 unten beschrieben.

    (b)

    Am Datum des Inkrafttretens übernimmt der übernehmende Teilfonds alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des übertragenden Teilfonds einschließlich aller am Datum des Inkrafttretens bestehenden Rücklagen und Rückstellungen.

    (c)

    Zur Übereinstimmung mit der Portfoliostruktur des übernehmenden Teilfonds wird vor der Verschmelzung eine Neuausrichtung des Portfolios des übertragenden Teilfonds durchgeführt (über 80 % des Nettovermögens des Portfolios des übertragenden Teilfonds). Eine Neuausrichtung des Portfolios des übernehmenden Teilfonds (zum Zwecke der Verschmelzung) wird weder vor noch nach der Verschmelzung vorgenommen.

    (d)

    Wie unten angegeben wird der übertragende Teilfonds am Datum des Inkrafttretens ohne Liquidation aufgelöst. Die Aktionäre des übertragenden Teilfonds, die weder eine Rücknahme noch einen Umtausch ihrer Aktien bis zu dem in der Mitteilung genannten Datum beantragt haben, erhalten Aktien der entsprechenden Aktienklasse des übernehmenden Teilfonds zu den am Datum des Inkrafttretens für die Aktionäre des übernehmenden Teilfonds geltenden Bedingungen.

    (e)

    Nachfolgend sind die wichtigsten Eigenschaften und Unterschiede zwischen dem übertragenden Teilfonds und dem übernehmenden Teilfonds beschrieben:

    8.2

    Art

    (a)

    Der übertragende Teilfonds ist der Teilfonds einer nach Luxemburger Recht in Form einer Aktiengesellschaft gegründeten Investmentgesellschaft mit variablem Kapital. Infolge der Verschmelzung werden die Aktionäre des übertragenden Teilfonds zu Aktionären des übernehmenden Teilfonds, einem Teilfonds einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital französischen Rechts, die in Form einer Aktiengesellschaft errichtet wurde.

    (b)

    Eine in Form einer Aktiengesellschaft gegründete Investmentgesellschaft mit variablem Kapital ist eine juristische Person mit einer Rechtspersönlichkeit insbesondere gegenüber ihren Aktionären. Infolgedessen hat sie Rechte und Pflichten, die sich von jenen ihrer Aktionäre unterscheiden.

    8.3

    Kosten der Verschmelzung

    Alle aufgrund der Verschmelzung entstehenden Gebühren, Ansprüche und Honorare sowie Folgen und Konsequenzen werden von Edmond de Rothschild Asset Management (France) und Edmond de Rothschild Asset Management (Luxembourg) zu gleichen Teilen übernommen.

    8.4

    Anlageziel und -politik

    Anlageziel und -politik des übertragenden Teilfonds und des übernehmenden Teilfonds unterscheiden sich gemäß den Angaben in der folgenden Tabelle.

    Übertragender Teilfonds Übernehmender Teilfonds
    Ziel
    Ziel des eingebrachten Teilfonds ist es, eine über seinem Referenzindex liegende Wertentwicklung zu erzielen, und zwar durch ein Engagement an den europäischen Börsenmärkten, indem er Titel auf diskretionärer Basis aus einem Anlageuniversum auswählt, das mit dem des Referenzindex vergleichbar ist. Der eingebrachte Teilfonds wird aktiv verwaltet.Der übertragende Teilfonds ist im Sinne von Artikel 8(1) der Offenlegungsverordnung (SFDR) klassifiziert, da er eine Reihe von ESG-Kriterien bewirbt. Die Verwaltung konzentriert sich unter anderem auf die Kriterien Umwelt, Soziales und Governance (ESG). Gemäß den Regulierungsstandards (RTS) zur Offenlegungsverordnung (SFDR) sind weitere Informationen zu den ESG-Merkmalen im Anhang zum übertragenden Teilfonds in Kapitel 30 verfügbar, das Bestandteil des geltenden Prospekts des übertragenden OGAW ist.
    Anlageziel
    Ziel des übernehmenden Teilfonds ist es, über den empfohlenen Anlagehorizont ein Kapitalwachstum über dem des Referenzindikators zu erzielen, indem er auf den europäischen Aktienmärkten investiert. Diese Unternehmen werden auf der Grundlage einer Analyse ausgewählt, bei der finanzielle Rentabilität und die Einhaltung nicht finanzieller Kriterien (Umwelt, Soziales und Unternehmensführung, ESG) kombiniert werden. Hierzu bemüht sich der übernehmende Teilfonds, Unternehmen auszuwählen, die gemäß der Analyse von Edmond De Rothschild Asset Management (France) Fortschritte bei ihren finanziellen Fundamentaldaten und/​oder bei ESG-Kriterien machen dürften.Der übernehmende Teilfonds wird aktiv verwaltet, was bedeutet, dass der Anlageverwalter Anlageentscheidungen mit dem Ziel trifft, das Anlageziel und die Anlagepolitik des aufnehmenden Teilfonds umzusetzen. Zu dieser aktiven Verwaltung gehört es, Entscheidungen hinsichtlich der Auswahl der Vermögenswerte und der Gesamthöhe des Marktengagements zu treffen. Der Anlageverwalter unterliegt keinerlei Beschränkungen durch die Bestandteile des Referenzindex bei der Positionierung seines Portfolios, und der übernehmende Teilfonds umfasst möglicherweise nicht alle Bestandteile oder auch gar keinen Bestandteil des Referenzindex. Die Abweichung hinsichtlich des Referenzindex kann vollständig oder erheblich sein, manchmal jedoch begrenzt.
    Anlagestrategie

    Der übertragende Teilfonds verfolgt eine aktive Verwaltungsstrategie, indem er an europäischen Aktienmärkten notierte Titel auswählt, und zwar unabhängig von deren Börsenkapitalisierung.

    Der Verwalter ist bestrebt, Titel von Unternehmen auszuwählen, die Gegenstand einer Übernahme oder eines Umstrukturierungsprozesses sind. Diese Unternehmen sind im Allgemeinen kleiner als ihre Konkurrenten oder gehören einem Sektor an, der sich in einer Konsolidierungsphase befindet. Sie können auch von einem interessanten spezifischen Status profitieren oder unter einem schlechten Kapitalmanagement leiden.

    75 % bis 110 % des Nettovermögens des übertragenden Teilfonds werden direkt und/​oder über OGA in Aktien von Unternehmen investiert, die ihren Sitz in der Europäischen Union, in anderen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder bis zum 30. September 2021 im Vereinigten Königreich haben.

    Der übertragende Teilfonds kann auch bis zu 25 % seines Nettovermögens in europäische Titel außerhalb der Europäischen Union investieren, insbesondere von Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, der europäischen Länder, die EU-Beitrittskandidaten sind und seit dem 1. Oktober 2021 aus dem Vereinigten Königreich.

    Zu Zwecken der Barmittelverwaltung kann der übertragende Teilfonds bis zu 25 % seines Nettovermögens in übertragbare Schuldtitel, Geldmarktinstrumente, Geldmarktfonds und Termineinlagen investieren. Der übertragende Teilfonds ist bestrebt, in Emissionen öffentlicher oder privater Emittenten mit Investment-Grade-Rating zum Zeitpunkt des Kaufs (d. h. einem Rating von mindestens BBB- gemäß Standard & Poor’s oder jedem anderen gleichwertigen Rating, das von einer anderen unabhängigen Ratingagentur vergeben wurde, oder, bei nicht börsennotierten Titeln, einem als gleichwertig angesehenen Rating, das vom Anlageverwalter vergeben wurde) und mit kurzer Laufzeit unter drei Monaten anzulegen.

    Der übertragende Teilfonds kann unter Berücksichtigung der Einschränkungen und Beschränkungen in Kapitel 5 „Anlagebeschränkungen“ derivative Finanzinstrumente nutzen, um sein Anlageziel zu erreichen. Diese Instrumente können auch zu Absicherungszwecken eingesetzt werden. Sie können insbesondere Folgendes umfassen:

    Devisenterminkontrakte (außerbörslich oder standardmäßig) oder Devisenswaps

    Währungsswaps

    Standard-Terminkontrakte auf Aktienindizes

    Umwandlung von Forderungen, einschließlich Total Return Swaps (TRS) bei Aktien oder

    Aktien- und Aktienindexoptionen.

    Der übertragende Teilfonds kann bis zu 60 % seines Nettovermögens zu Deckungs- oder Anlagezwecken in TRS investieren. Der erwartete auf die Wertpapierfinanzierung entfallende Anteil solcher Kontrakte liegt bei 30 %.

    Der übertragende Teilfonds nutzt keine Wertpapierfinanzierungsgeschäfte.

    Der übertragende Teilfonds investiert nicht in integrierte Derivate.

    Der übertragende Teilfonds kann bis in Höhe von 10 % seines Nettovermögens in Anteile oder Aktien von OGAW oder in andere Investmentfonds investieren.

    Anlagestrategie

    Eingesetzte Strategien

    Um sein Anlageziel zu erreichen, wählt der Anlageverwalter Unternehmen aus, die an den Aktienmärkten der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs, der Schweiz und Norwegens notiert sind.

    Diese Auswahl erfolgt zugleich anhand finanzieller und nicht finanzieller Kriterien.

    Das ESG-Anlageuniversum des übernehmenden Teilfonds besteht aus europäischen Werten, die ein Rating von einer Agentur für nicht finanzielle Ratings haben und deren Marktkapitalisierung mehr als 500 Millionen Euro beträgt.

    Der übernehmende Teilfonds verfolgt einen Ansatz der Verbesserung des Ratings gegenüber dem ESG-Anlageuniversum. Das bedeutet Folgendes:

    Für die Berechnung des Ratings des ESG Anlageuniversums werden die 20 % der Werte mit dem schlechtesten Rating ausgeschlossen.

    Die Verwaltung hat weiterhin die Möglichkeit, in diese 20 % der Werte mit dem schlechtesten Rating zu investieren, wenn die aus der Berechnung ausgeschlossenen Werte weiterhin für Investitionen zulässig sind.

    Das Rating des übernehmenden Teilfonds muss besser sein als das Rating des ESG-Anlageuniversums.

    Ansatz „Improvers“

    (i)

    eine Verbesserung ihrer Finanzkennzahlen (auf Ebene der Gewinn- und Verlustrechnung, der Bilanz oder der Kapitalflussrechnung),

    (ii)

    oder eine Verbesserung ihrer ökologischen, sozialen und Unternehmensführungspraktiken (ESG),

    (iii)

    oder beides gleichzeitig aufweisen dürften.

    Der übernehmende Teilfonds investiert daher wie folgt:

    (i)

    in Unternehmen mit guten ESG-Praktiken, deren Finanzkennzahlen sich jedoch verbessern können,

    (ii)

    in Unternehmen mit soliden Finanzkennzahlen, deren ESG-Praktiken sich jedoch verbessern können,

    (iii)

    in Unternehmen, die sowohl bei den Finanzkennzahlen als auch bei den ESG-Praktiken noch Spielraum für Verbesserungen haben.

    Die Verwaltungsteams von Edmond de Rothschild Asset Management (France) können die erwartete Verbesserung der Finanzkennzahlen und der ESG-Praktiken im Vergleich zur bisherigen Entwicklung des Unternehmens, zu vergleichbaren Unternehmen oder zum Gesamtmarkt bewerten.

    Qualitative Analyse der nicht finanziellen Kriterien:

    Diese Analyse ermöglicht es, Titel nach einem für die Verwaltungsgesellschaft spezifischen ESG-Bewertungsraster auszuwählen, das die Titel nach den unten aufgeführten umweltbezogenen, sozialen/​gesellschaftlichen und Governance-Kriterien klassifiziert:

    Umwelt: Energieverbrauch, Ausstoß von Treibhausgasen, Wasser, Abfall, Umweltverschmutzung, Umweltmanagementstrategie, Umweltauswirkungen;

    Soziales – Gesellschaftliches: Arbeitsplatzqualität, Personalmanagement, soziale Auswirkungen, Gesundheit und Sicherheit;

    Governance: Struktur der Leitungsorgane, Vergütungspolitik, Prüfungen und interne Kontrolle, Interessen der Aktionäre.

    Das ESG-Bewertungsmodell setzt sich folgendermaßen zusammen:

    nach einem Best-in-Universe-Ansatz, d. h. Bevorzugung der leistungsfähigsten Unternehmen unabhängig von Rating, Größe oder Branche.

    mit unterschiedlichen Gewichtungen der drei ESG-Säulen nach Tätigkeitsbereichen entsprechend ihren spezifischen Herausforderungen: die drei außerfinanziellen Säulen werden je nach betrachtetem Sektor jeweils mehr oder weniger gewichtet, was zu einer unterschiedlichen Gewichtung der einzelnen Säulen führt. Bei einem Chemieunternehmen wird die Gewichtung beispielsweise mehr auf Umweltaspekten liegen, während bei einem Unternehmen im Bereich der Unternehmensdienstleistungen ein stärkerer Fokus auf sozialen Faktoren liegt.

    Um festzustellen, ob das analysierte Unternehmen die von der Verwaltungsgesellschaft definierten Merkmale eines verantwortlichen und nachhaltigen Unternehmens verkörpert, führt diese eine Prüfung durch, mit der eine interne ESG-Bewertung auf einer 7-stufigen Skala von AAA bis CCC erstellt wird. Die Bewertung ist die Gesamtnote der Ergebnisse, die nach den verschiedenen Kriterien E (Umwelt – Environment), S (Soziales) und G (Governance) des von den Analysten bestimmten Bewertungsrasters erzielt wurden.

    Falls kein internes Rating vorhanden ist, stützt sich der Anlageverwalter auf ein ESG-Rating einer außerfinanziellen Ratingagentur.

    Mindestens 90 % der Gesellschaften im Portfolio weisen ein internes oder ein durch eine externe Ratingagentur bereitgestelltes ESG-Rating auf.

    Die Methodik des externen Ratings ist möglicherweise nicht identisch mit dem methodischen Ansatz, der für die Berechnung proprietärer Ratings verwendet wird. Im Allgemeinen ist der Anlageverwalter für die Auswahl von Wertpapieren verantwortlich, die die nicht finanziellen Kriterien erfüllen, die dem Ansatz der Verwaltungsgesellschaft am besten entsprechen.

    Darüber hinaus umfasst das Titelauswahlverfahren auch ein Negativscreening zum Ausschluss von Unternehmen, die gemäß der Definition in den einschlägigen internationalen Konventionen an der Herstellung kontroverser Waffen beteiligt sind, sowie von Unternehmen, die in Thermalkohle, nicht konventionellen fossilen Brennstoffen und Tabak engagiert sind, in Übereinstimmung mit der auf der Website von Edmond de Rothschild Asset Management (France) verfügbaren Ausschlusspolitik. Dieses Negativscreening führt zu einer Verminderung des Nachhaltigkeitsrisikos.

    Der übernehmende Teilfonds bewirbt umweltbezogene, soziale und Governance-Kriterien (ESG) im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/​2088, auch „Offenlegungsverordnung“ bzw. „SFDR“-Verordnung genannt, und unterliegt daher einem Nachhaltigkeitsrisiko, wie im Risikoprofil des Prospekts definiert.

    Der übernehmende Teilfonds schließt das Nachhaltigkeitsrisiko ein und berücksichtigt die wichtigsten negativen Auswirkungen bei seinen Anlageentscheidungen.

    Im Rahmen seiner proprietären ESG-Analysemethode berücksichtigt Edmond de Rothschild Asset Management (France), soweit Daten vorliegen, den Anteil der Taxonomiefähigkeit oder -ausrichtung im Hinblick auf den Anteil des als umweltfreundlich eingestuften Umsatzes oder Investitionen, die auf dieses Ziel ausgerichtet sind. Wir berücksichtigen Zahlen, die von den Unternehmen veröffentlicht oder von Dienstleistern geschätzt werden. Die Umweltauswirkungen werden je nach branchenspezifischen Merkmalen stets berücksichtigt. Der CO2-Fußabdruck in den relevanten Perimetern, die Klimastrategie des Unternehmens und die Ziele zur Reduzierung der Treibhausgase können ebenfalls analysiert werden, ebenso wie der umweltbezogene Mehrwert von Produkten und Dienstleistungen, Ökodesign etc.

    Der Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen gilt nur für die dem Finanzprodukt zugrunde liegenden Anlagen, die die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten berücksichtigen. Die dem verbleibenden Teil dieses Finanzprodukts zugrunde liegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten.

    Da der übernehmende Teilfonds derzeit nicht in der Lage ist, zuverlässige Daten für die Beurteilung des Anteils der zulässigen oder an der Taxonomie-Verordnung ausgerichteten Anlagen zu gewährleisten, ist er derzeit nicht in der Lage, die zugrunde liegenden Anlagen, die als ökologisch nachhaltig eingestuft werden, vollständig und genau in Form eines Mindestausrichtungsprozentsatzes zu berechnen, und zwar in Übereinstimmung mit der strikten Auslegung von Artikel 3 der EU-Taxonomie-Verordnung.

    Derzeit strebt der übernehmende Fonds keine Anlagen an, die zu den Umweltzielen der Eindämmung des Klimawandels und/​oder der Anpassung an den Klimawandel beitragen.

    Daher liegt die prozentuale Ausrichtung der Investitionen auf die Taxonomie derzeit bei 0 %.

    Investitionen in OGAs sind auf 10% des Nettovermögens beschränkt.

    Der übernehmende Teilfonds kann bis zu 100% seines Nettovermögens zum Zwecke der Absicherung und des Engagements auf OTC-Derivate oder auf Finanzkontrakte zurückgreifen, die an einem geregelten Markt in Europa gehandelt werden.

    Investitionen des Portfolios in Forderungspapieren und Geldmarktinstrumente können zu Zwecken der Liquiditätsverwaltung maximal 25 % des Portfolios ausmachen. Diese Instrumente werden in der von unabhängigen Ratingagenturen definierten Kategorie „Investment Grade“ (die für Titel mit dem niedrigsten Emittentenausfallrisiko steht) begeben oder besitzen ein gleichwertiges internes Rating der Verwaltungsgesellschaft.

    Verwendete Vermögenswerte

    Aktien:
    Der übernehmende Teilfonds investiert in Unternehmen, die an den Aktienmärkten der Europäischen Union, einschließlich des Vereinigten Königreichs, der Schweiz und Norwegens, notiert sind. Die Unternehmen haben zum Zeitpunkt der Investition eine Marktkapitalisierung von mehr als 500 Millionen Euro.

    Schuldtitel und Geldmarktinstrumente:
    Investitionen des Portfolios in Forderungspapieren und Geldmarktinstrumente können zu Zwecken der Liquiditätsverwaltung maximal 25 % des Portfolios ausmachen.

    Die Instrumente werden auf der Grundlage der Stufen zur Identifizierung von Titeln ausgewählt, die die vorgenannten nicht finanziellen Kriterien erfüllen.

    Das Vermögen des übernehmenden Teilfonds kann im Rahmen der Verwaltung der Barmittel auf Euro lautende Forderungspapiere und Anleihen umfassen. Diese im Rahmen der Barmittelverwaltung genutzten Instrumente, deren Restlaufzeit geringer als drei Monate ist, werden ohne Einschränkung des Verhältnisses Staatsanleihen/​Unternehmensanleihen von souveränen Staaten, gleichwertigen Institutionen oder auch Unternehmen begeben, deren kurzfristiges Rating zum Zeitpunkt der Investition A2 oder höher ist (Rating von Standard & Poor’s oder ein anderes gleichwertiges und von einer anderen unabhängigen Agentur erteiltes Rating oder ein internes entsprechendes Rating der Verwaltungsgesellschaft).

    Die Titelauswahl gründet sich nicht mechanisch und ausschließlich auf das Kriterium des Ratings. Sie basiert insbesondere auf einer internen Analyse. Die Verwaltungsgesellschaft analysiert die einzelnen Titel vor jeder Anlageentscheidung unter Berücksichtigung anderer Kriterien als dem Rating. Im Falle einer Herabstufung eines Titels in die Kategorie „High Yield“ (hochrentierlich), bei denen das Zahlungsausfallrisiko des Emittenten höher ist (Titel mit einem Rating unter BBB- oder einem kurzfristigen Rating von höchstens A-3 gemäß Standard & Poor’s oder einer gleichwertigen Agentur oder Titel, die ein gleichwertiges internes Rating der Verwaltungsgesellschaft aufweisen), führt die Verwaltungsgesellschaft unbedingt eine detaillierte Analyse durch, um darüber zu entscheiden, ob dieser Titel im Rahmen der Einhaltung des Rating-Ziels verkauft oder behalten werden sollte.

    Aktien oder Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen französischen Rechts oder anderer OGAW, FIA oder Investmentfonds ausländischen Rechts:

    Der übernehmende Teilfonds kann bis zu 10 % seines Vermögens in Anteilen oder Aktien von OGAW französischen oder ausländischen Rechts oder FIA französischen Rechts halten, und zwar unabhängig von deren Klassifizierung, um das Engagement in anderen Anlageklassen, einschließlich notierter Indexfonds, oder in Geldmarkt- oder Rentenwerten zu diversifizieren, insbesondere um kurzfristige Investitionen zu tätigen.

    Bis zu dieser Obergrenze von 10 % kann der übernehmende Teilfonds auch in Aktien oder Anteile von FIA ausländischen Rechts und/​oder in Investmentfonds ausländischen Rechts investieren, die den regulatorischen Zulassungskriterien entsprechen.

    Diese OGA und Investmentfonds können von der Verwaltungsgesellschaft oder einer verbundenen Gesellschaft verwaltet werden.

    Derivate:
    Der übernehmende Teilfonds kann zum Zwecke der Absicherung und/​oder des Engagements, ohne eine Übergewichtung anzustreben, und bis in Höhe des einfachen Vermögens in Finanzkontrakte einsteigen, die auf geregelten, organisierten europäischen Märkten oder außerbörslich gehandelt werden, um Folgendes abzuschließen:

    Aktienoptionen und Optionen auf Aktienindizes sowohl zur Verringerung der Volatilität der Aktien als auch zur Erhöhung des Engagements des übernehmenden Teilfonds,

    Futures-Kontrakte zur Lenkung des Aktienrisikos und Indexkontrakte,

    Devisenterminkontrakte und Devisenswaps, um das Risiko für Aktien außerhalb der Eurozone gegenüber bestimmten Währungen abzusichern.

    Der Einsatz von Finanzkontrakten darf das globale Aktienrisiko des übernehmenden Teilfonds nicht über 100 % erhöhen.
    Der übernehmende Teilfonds nutzt keine Total Return Swaps.
    Um das gesamte Gegenparteirisiko der außerbörslich gehandelten Instrumente deutlich zu senken, kann die Verwaltungsgesellschaft Barsicherheiten annehmen, die bei der Depotbank hinterlegt und nicht reinvestiert werden.
    Titel mit eingebetteten Derivaten:
    Der übernehmende Teilfonds kann Papiere mit eingebetteten Derivaten bis in Höhe von 10 % des Nettovermögens einsetzen. Die Strategie des Einsatzes eingebetteter Derivate entspricht der Beschreibung der Strategie für Derivate.
    Dabei handelt es sich um Optionsscheine, Zeichnungsscheine oder kündbare oder rückzahlungspflichtige Schuldverschreibungen.
    Diese Instrumente werden auf der Grundlage der Stufen zur Identifizierung von Titeln ausgewählt, die die vorgenannten nicht finanziellen Kriterien erfüllen.

    Einlagen:
    Der übernehmende Teilfonds kann Einlagen bis zu einer Höhe von 10 % seines Nettovermögens bei der Verwahrstelle tätigen.

    Aufnahme von Barmitteln:
    Der übernehmende Teilfonds ist nicht zur Aufnahme von Barmitteln berechtigt. Aufgrund von Transaktionen in Verbindung mit dem Zahlungsstrom des übernehmenden Teilfonds (laufende Investitionen und Desinvestitionen, Zeichnungen/​Rückkäufe usw.) kann dennoch eine punktuelle Schuldnerposition von max. 10 % des Nettovermögens vorliegen.

    Vorübergehender Kauf und Verkauf von Wertpapieren:
    Entfällt.

    Referenzindikator Referenzindikator
    Der Referenzindex ist der MSCI Europe, berechnet mit Wiederanlage der Nettodividenden. Der Referenzindex wird in der Währung der Unterkategorie ausgedrückt.

    Da der übertragende Teilfonds nicht darauf abzielt, den Referenzindex nachzubilden, kann seine Performance stark von der des Referenzindex abweichen, der nur zu Vergleichszwecken und zur Berechnung der erfolgsabhängigen Provisionen verwendet wird.

    Der übertragende Teilfonds wird aktiv verwaltet, was bedeutet, dass der Anlageverwalter Anlageentscheidungen mit dem Ziel trifft, das Anlageziel und die Anlagepolitik des übertragenden Teilfonds umzusetzen. Diese aktive Verwaltung beinhaltet, dass Entscheidungen über die Auswahl der Vermögenswerte, die regionale Verteilung, die Ausrichtung auf Branchen sowie das globale Engagement im Markt getroffen werden. Der Anlageverwalter unterliegt keinerlei Beschränkungen durch die Zusammensetzung des Referenzindex bei der Positionierung des Portfolios, und der übertragende Teilfonds umfasst möglicherweise nicht alle Bestandteile oder auch gar keinen Bestandteil des betreffenden Referenzindex. Der übertragende Teilfonds kann vollständig oder wesentlich oder zeitweise auch sehr wenig vom Referenzindex abweichen.

    Die Wertentwicklung des übernehmenden Teilfonds kann mit dem Index MSCI Europe (NR) mit Wiederanlage der Nettodividenden und Angabe in der Währung der betreffenden Aktie verglichen werden.

    Im Index MSCI Europe sind die Unternehmen mit großer und mittlerer Marktkapitalisierung in 15 entwickelten Ländern Europas vertreten. Der Index deckt mindestens 85 % der Marktkapitalisierung des Streubesitzes im Aktienuniversum der entwickelten europäischen Märkte ab. Weitere Informationen über diesen Index finden Sie auf der Website www.msci.com.

    Der Administrator MSCI Limited (Website: http:/​/​www.msci.com) des Referenzindex MSCI Europe (NR) ist nicht in das von der ESMA geführte Register der Administratoren und Benchmarks eingetragen und nutzt die Übergangsregelung, die in Artikel 51 der Benchmark-Verordnung vorgesehen ist.

    Gemäß der Verordnung (EU) 2016/​1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 verfügt die Verwaltungsgesellschaft über ein Verfahren zur Überwachung der verwendeten Vergleichsindizes, in dem die Maßnahmen beschrieben sind, die bei wesentlichen Änderungen eines Index oder bei Aussetzung des Index durchzuführen sind.

    Offenlegungsverordnung SFDR Offenlegungsverordnung SFDR
    Der übertragende Teilfonds ist im Sinne von Artikel 8(1) der Offenlegungsverordnung (SFDR) klassifiziert, da er eine Reihe von ESG-Kriterien bewirbt. Obwohl er keine nachhaltigen Investitionen anstrebt, enthält der übertragende Teilfonds einen Mindestanteil von 30 % an nachhaltigen Investitionen. Die Verwaltung konzentriert sich unter anderem auf die Kriterien Umwelt, Soziales und Governance (ESG). Gemäß den Regulierungsstandards (RTS) zur Offenlegungsverordnung (SFDR) sind weitere Informationen zu den ESG-Merkmalen im Anhang zum übertragenden Teilfonds in Kapitel 30 verfügbar, das Bestandteil des geltenden Prospekts des übertragenden OGAW ist. Der übernehmende Teilfonds bewirbt umweltbezogene, soziale und Governance-Kriterien (ESG) im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/​2088, auch „Offenlegungsverordnung“ bzw. „SFDR“-Verordnung genannt, und unterliegt daher einem Nachhaltigkeitsrisiko, wie im Risikoprofil des Prospekts definiert. Obwohl er keine nachhaltigen Investitionen anstrebt, enthält der übernehmende Teilfonds einen Mindestanteil von 30 % an nachhaltigen Investitionen.

    Der übernehmende Teilfonds schließt das Nachhaltigkeitsrisiko ein und berücksichtigt die wichtigsten negativen Auswirkungen bei seinen Anlageentscheidungen.

    8.5

    Risikoprofil

    (a)

    Im übertragenden Teilfonds sowie im übernehmenden Teilfonds unterliegen die getätigten Anlagen den Tendenzen und Schwankungen des Marktes und anderen mit den Anlagen in Finanzwerten verbundenen Risiken, und es kann keinerlei Garantie bezüglich Kapitalwachstum oder Dividendenausschüttungen gegeben werden.

    (b)

    Die Unterschiede der Risikoprofile zwischen dem übertragenden Teilfonds und dem übernehmenden Teilfonds sind in der folgenden Tabelle dargestellt.

    Übertragender Teilfonds Übernehmender Teilfonds
    Risikoprofil des übertragenden Teilfonds: Risikoprofil des übernehmenden Teilfonds:
    Die vom übertragenden Teilfonds getätigten Anlagen unterliegen Tendenzen und Schwankungen des Marktes. Für die Anleger besteht das Risiko, dass sie potenziell einen geringeren als den ursprünglich investierten Betrag zurückerhalten.
    Die Anleger müssen sich bewusst sein, dass der übertragende Teilfonds den folgenden Risiken ausgesetzt ist:

    Risiko aufgrund der Verwaltung mit Dispositionsbefugnis

    Aktienrisiko (geringe, mittlere und hohe Marktkapitalisierung)

    Wechselkursrisiko

    Zinsrisiko

    Kreditrisiko

    Mit dem Engagement in Finanzkontrakten verbundenes Risiko und Kontrahentenrisiko

    Risiko in Verbindung mit Derivaten

    Risiko in Verbindung mit der Währung von Anteilen, die auf andere Währungen als jene des übertragenden Teilfonds lauten.

    Risiken in Verbindung mit der Nutzung von ESG-Kriterien im Rahmen der Anlagen

    Die Anwendung von ESG- und Nachhaltigkeitskriterien im Rahmen des Anlageverfahrens kann aus anderen Gründen als Anlagegründen zum Ausschluss der Titel bestimmter Emittenten führen. Daher stehen bestimmte Marktgelegenheiten, die für Fonds, die keine ESG- oder Nachhaltigkeitskriterien nutzen, verfügbar sind, dem übertragenden Teilfonds möglicherweise nicht zur Verfügung, und die Performance des übertragenden Teilfonds kann bisweilen jene vergleichbarer Fonds, die nicht solche Kriterien nutzen, übertreffen oder hinter dieser zurückbleiben. Die Auswahl der Anlagen kann zum Teil auf einem Ausschluss-ESG-Ratingverfahren oder auf Ausschlusslisten basieren, die zum Teil auf Daten Dritter beruhen. Da es keine gemeinsamen oder harmonisierten Definitionen und Formulierungen für die Integration der ESG- und Nachhaltigkeitskriterien auf EU-Ebene gibt, ist es möglich, dass Anlageverwalter bei der Definition von ESG-Zielen und der Ermittlung, ob diese Ziele von den von ihnen verwalteten Fonds erreicht wurden, unterschiedliche Ansätze verfolgen. Dies bedeutet auch, dass es schwierig sein kann, Strategien zu vergleichen, die ESG- und Nachhaltigkeitskriterien einbeziehen, da die Auswahl und Gewichtung bestimmter ausgewählter Anlagen bis zu einem gewissen Grad subjektiv sein kann oder auf Indikatoren basieren kann, die zwar gleich lauten, denen aber unterschiedliche Bedeutungen zugrunde liegen. Die Anleger werden auf die Tatsache hingewiesen, dass der subjektive Wert, den sie ggf. bestimmten Arten von ESG-Kriterien beimessen, erheblich von jenem abweichen kann, den der Anlageverwalter im Rahmen seiner Methodik ansetzt. Aufgrund fehlender harmonisierter Definitionen profitieren bestimmte Anlagen ggf. nicht von einer steuerlichen Vorzugsbehandlung oder Gutschriften, da die ESG-Kriterien möglicherweise auf andere Weise beurteilt werden, als dies ursprünglich vorhergesehen wurde.

    Ihr Geld wird hauptsächlich in Finanzinstrumente investiert, die von der Verwaltungsgesellschaft ausgewählt wurden. Diese Instrumente unterliegen den Entwicklungen und Risiken des Marktes.

    Die nachstehende Auflistung der Risikofaktoren erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es bleibt jedem Anleger selbst überlassen, das mit einer solchen Anlage verbundene Risiko zu prüfen und sich unabhängig von der Unternehmensgruppe Edmond de Rothschild seine eigene Meinung zu bilden. Dazu wird den Anlegern empfohlen, sich gegebenenfalls alle relevanten Fragen betreffend von Experten beraten zu lassen, insbesondere um sicherzustellen, dass diese Anlage ihrer individuellen finanziellen und rechtlichen Situation sowie ihrem Anlagehorizont angemessen ist.

    Kapitalverlustrisiko:
    Da der übernehmende Teilfonds keinerlei Kapitalgarantie oder Schutz bietet, ist es möglich, dass der anfängliche Anlagebetrag nicht in vollem Umfang zurückgezahlt wird. Dies gilt auch, falls die Zeichner die Aktien während des empfohlenen Anlagehorizonts behalten.

    Risiko der Verwaltung nach eigenem Ermessen:
    Der diskretionäre Verwaltungsstil beruht auf der Vorausschätzung der Entwicklung der verschiedenen Märkte des Anlageuniversums (Aktien, Anleihen, Geldmarktinstrumente, Währungen). Daher besteht das Risiko, dass der übernehmende Teilfonds nicht immer an den Märkten mit der höchsten Performance investiert ist. Die Performance des übernehmenden Teilfonds kann daher hinter dem Anlageziel zurückbleiben, und das Sinken seines Nettoinventarwerts kann zu einer negativen Performance führen.

    Aktienrisiko:
    Der Wert einer Aktie kann sich abhängig von Faktoren entwickeln, die mit dem emittierenden Unternehmen zusammenhängen, jedoch auch in Abhängigkeit von externen politischen oder wirtschaftlichen Faktoren. Schwankungen der Aktienmärkte sowie der Märkte für Wandelanleihen, deren Entwicklung teilweise mit der der zugrunde liegenden Aktien korreliert ist, können erhebliche Schwankungen des Nettovermögens verursachen. Dies kann einen negativen Einfluss auf die Wertentwicklung des übernehmenden Teilfonds haben.

    Kreditrisiko:
    Das Hauptrisiko in Verbindung mit Forderungspapieren und/​oder Geldmarktinstrumenten wie Staatsanleihen (BTF und BTAN) oder kurzfristigen handelbaren Wertpapieren besteht in einem Ausfall des Emittenten, wovon die Zinszahlungen und/​oder die Kapitalrückerstattung betroffen sein können. Das Kreditrisiko ist außerdem an die Zurückstufung eines Emittenten gekoppelt. Der Aktien-/​Anteilinhaber wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich der Nettoinventarwert des übernehmenden Teilfonds verringern kann, falls bei einem Finanzinstrument durch den Ausfall eines Emittenten ein Totalverlust eintritt. Da das Portfolio direkt oder über OGA Forderungspapiere umfassen kann, ist der übernehmende Teilfonds Auswirkungen von Schwankungen der Kreditwürdigkeit ausgesetzt.

    Zinsrisiko:
    Das Engagement gegenüber Zinsprodukten (Schuldtitel und Geldmarktinstrumente) macht den übernehmenden Teilfonds anfällig gegenüber Zinssatzschwankungen. Das Zinsrisiko besteht in Form einer eventuellen Verringerung des Werts des Wertpapiers und somit des Nettoinventarwerts des übernehmenden Teilfonds im Falle einer Schwankung der Zinskurve.

    Wechselkursrisiko:
    Das Kapital kann Wechselkursrisiken ausgesetzt sein, falls dessen Titel oder Anlagen auf eine andere Währung lauten als die Währung des übernehmenden Teilfonds. Das Wechselkursrisiko entspricht dem Risiko des Wechselkursverfalls der Notierungswährung der im Portfolio enthaltenen Finanzinstrumente im Vergleich zur Referenzwährung des übernehmenden Teilfonds (Euro) und kann zu einem Rückgang des Nettoinventarwerts führen.

    Risiko im Zusammenhang mit kleinen und mittleren Marktkapitalisierungen:
    Die Wertpapiere von Unternehmen mit kleiner und mittlerer Marktkapitalisierung können erheblich weniger liquide und volatiler sein als die von Unternehmen mit größerer Marktkapitalisierung. Der Nettoinventarwert des übernehmenden Teilfonds kann daher schneller und stärker schwanken.

    Mit dem Einsatz von Finanzkontrakten verbundenes Risiko und Kontrahentenrisiko:
    Der Einsatz von Finanzkontrakten kann das Risiko mit sich bringen, dass der Nettoinventarwert stärker und schneller sinkt als jener der Märkte, an denen der übernehmende Teilfonds investiert ist. Das Kontrahentenrisiko ergibt sich durch den Rückgriff des übernehmenden Teilfonds auf außerbörslich gehandelte Finanzkontrakte und/​oder die vorübergehenden Käufe und Veräußerungen von Wertpapieren. Diese Transaktionen setzen den übernehmenden Teilfonds möglicherweise dem Risiko des Ausfalls eines seiner Kontrahenten und gegebenenfalls eines Rückgangs seines Nettoinventarwerts aus.

    Liquiditätsrisiko:
    Die Märkte, auf denen der übernehmende Teilfonds tätig ist, können gelegentlich von mangelnder Liquidität betroffen sein. Diese Marktbedingungen können sich auf die Preisbedingungen auswirken, zu denen der übernehmende Teilfonds Positionen auflöst, aufbaut oder ändert.

    Derivatrisiko:
    Der übernehmende Teilfonds kann auf Finanztermininstrumente (Derivate) zurückgreifen.
    Der Einsatz von Finanzkontrakten kann das Risiko mit sich bringen, dass der Nettoinventarwert stärker und schneller sinkt als jener der Märkte, an denen der übernehmende Teilfonds investiert ist.

    Risiko in Zusammenhang mit der Währung der Anteile, die auf eine andere Währung als die des übernehmenden Teilfonds lauten:
    Der Aktionär bzw. Zeichner anderer Währungen als der Referenzwährung des übernehmenden Teilfonds (Euro) kann dem Wechselkursrisiko ausgesetzt sein, wenn dieses nicht abgesichert ist. Der Vermögenswert des übernehmenden Teilfonds kann bei Zinssatzschwankungen sinken, mit der Folge eines sinkenden Nettoinventarwerts des übernehmenden Teilfonds.

    Nachhaltigkeitsrisiko:
    Ist ein Ereignis oder eine Situation im Bereich Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, das oder die, sofern es oder sie eintritt, eine erhebliche tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkung auf den Wert der Investition haben könnte. Die Anlagen des Fonds sind einem Nachhaltigkeitsrisiko ausgesetzt, das sich erheblich negativ auf den Wert des Fonds auswirken könnte. Aus diesem Grund identifiziert und analysiert der Anlageverwalter im Rahmen seiner Anlagepolitik und seiner Anlageentscheidungen Nachhaltigkeitsrisiken.

    Risiken im Zusammenhang mit ESG-Kriterien:
    Die Einbeziehung von ESG- und Nachhaltigkeitskriterien in den Anlageprozess kann dazu führen, dass Wertpapiere bestimmter Emittenten aus anderen als Anlagegründen ausgeschlossen werden, so dass bestimmte Marktchancen, die sich Fonds bieten, die keine ESG- oder Nachhaltigkeitskriterien anwenden, vom übernehmenden Teilfonds nicht genutzt werden können. Daher kann die Wertentwicklung des übernehmenden Teilfonds bisweilen besser oder schlechter ausfallen als die Wertentwicklung vergleichbarer Fonds, die keine ESG- oder Nachhaltigkeitskriterien anwenden. Die Auswahl der Vermögenswerte kann teilweise auf einem proprietären ESG-Bewertungsverfahren oder auf Ausschlusslisten („ban list“) basieren, die zum Teil auf Daten von Dritten beruhen. Gibt es keine gemeinsamen oder harmonisierten Definitionen und Kennzeichnungen, die ESG- und Nachhaltigkeitskriterien auf EU-Ebene einbeziehen, kann dies dazu führen, dass Anlageverwalter bei der Definition von ESG-Zielen und der Beurteilung, ob diese Ziele von den von ihnen verwalteten Fonds erreicht wurden, unterschiedliche Ansätze verfolgen. Dies impliziert auch, dass ein Vergleich von Strategien, die ESG- und Nachhaltigkeitskriterien einbeziehen, schwierig sein kann, da die Auswahl und Gewichtung der ausgewählten Anlagen bis zu einem gewissen Grad subjektiv sein oder auf Indikatoren basieren kann, die vielleicht denselben Namen haben, aber unterschiedliche zugrunde liegende Bedeutungen haben. Anleger sollten beachten, dass der subjektive Wert, den sie bestimmten ESG-Kriterien zuordnen oder nicht zuordnen können, wesentlich von der Methodik des Anlageverwalters abweichen kann. Ohne einheitliche Definitionen kann es auch dazu kommen, dass bestimmte Investitionen nicht von Steuervergünstigungen oder Krediten profitieren, weil die ESG-Kriterien anders bewertet werden als ursprünglich geplant.

    8.6

    Profil eines typischen Anlegers

    (a)

    Das Profil eines typischen Anlegers des übertragenden Teilfonds und des übernehmenden Teilfonds unterscheidet sich in dem in folgender Tabelle angegebenen Rahmen.

    (b)

    Der empfohlene Mindestanlagehorizont im übertragenden Teilfonds beträgt mindestens fünf Jahre. Auch im übernehmenden Teilfonds beträgt der empfohlene Anlagehorizont mindestens 5 Jahre.

    Übertragender Teilfonds Übernehmender Teilfonds
    Profil eines typischen Anlegers Zulässige Anleger und Profil des typischen Anlegers
    Der übertragende Teilfonds eignet sich für institutionelle Anleger, Unternehmen und Privatpersonen, die die spezifischen Risiken einer Anlage im übertragenden Teilfonds verstehen und den Wert ihrer Ersparnisse mit Hilfe eines Vehikels steigern wollen, das vor allem Titel auf diskretionärer Basis in einem Anlagespektrum auswählt, das mit dem Index MSCI Europe vergleichbar ist.

    Der empfohlene Mindestanlagezeitraum beträgt 5 Jahre.

    Der übertragende Teilfonds ist für Aktiensparpläne (PEA) zugelassen, da er dauerhaft zu mindestens 75 % in Titel oder Rechte investiert ist, die für den Vertrieb des übertragenden Teilfonds an in Frankreich ansässige Steuerpflichtige für PEA zugelassen sind.

    Der übernehmende Teilfonds richtet sich insbesondere an Anleger, die ihre Ersparnisse durch Anlagen an den europäischen Aktienmärkten, hauptsächlich in der Europäischen Union, dynamisieren möchten.

    Aktienklassen A EUR, A USD und B EUR: Alle Anleger

    Die Aktienklasse CR EUR, die für alle Anleger bestimmt ist, darf nur in den folgenden Fällen an Privatanleger (nicht professionelle Anleger oder professionelle Anleger auf Wunsch) vertrieben werden:

    Zeichnung im Rahmen einer unabhängigen Beratung durch einen Finanzberater oder ein reguliertes Finanzunternehmen,

    Zeichnung im Rahmen einer nicht unabhängigen Beratung, wenn eine konkrete Vereinbarung besteht, die den Erhalt und das Einbehalten von Rückvergütungen untersagt

    Zeichnung durch ein reguliertes Finanzunternehmen auf Rechnung eines Kunden im Rahmen eines Verwaltungsmandats,

    Aktienklassen I EUR und K EUR: Juristische Personen und institutionelle Anleger für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter

    Aktienklassen R EUR und R USD: Alle Anleger. Die Aktien sind insbesondere dafür bestimmt, von zu diesem Zweck von der Verwaltungsgesellschaft ausgewählten Vertriebsstellen in Umlauf gebracht zu werden.

    Zusätzlich zu den von der Verwaltungsgesellschaft erhobenen Verwaltungsgebühren können die Finanzberater oder regulierten Finanzunternehmen dem jeweiligen Anleger Verwaltungs- oder Beratungsgebühren berechnen. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht an diesen Vereinbarungen beteiligt.

    Die Aktien sind nicht in allen Ländern zum Vertrieb zugelassen. Sie stehen Privatanlegern daher nicht in allen Ländern zur Zeichnung zur Verfügung.

    Die Person, die mit dem effektiven Vertrieb des OGA betraut ist, ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Zeichner oder Erwerber über die erforderlichen Merkmale verfügen und die notwendigen Informationen erhalten haben.

    Die Anleger werden auf die mit dieser Art von Wertpapieren verbundenen Risiken hingewiesen, die im Abschnitt „Risikoprofil“ des übernehmenden Teilfonds dargelegt sind.

    Die Aktien des übernehmenden Teilfonds sind und werden nicht entsprechend dem U.S. Securities Act von 1933 in seiner geänderten Fassung („Securities Act 1933“) in den Vereinigten Staaten registriert oder kraft eines anderen Gesetzes der Vereinigten Staaten zugelassen. Diese Aktien dürfen weder in den Vereinigten Staaten (einschließlich ihrer Territorien und Besitzungen) angeboten, dort verkauft oder dorthin transferiert werden, noch unmittelbar oder mittelbar einer „US Person“ (im Sinne von Regulation S des Securities Act von 1933) zugutekommen.

    Der übernehmende Teilfonds kann Anteile oder Aktien von Zielfonds zeichnen, die sich an Angeboten von Neuemissionen von US-Wertpapieren („US-Börsengänge“) beteiligen können, oder sich direkt an US-Börsengängen beteiligen. Die Financial Industry Regulatory Authority (FINRA) hat gemäß den FINRA-Regeln 5130 und 5131 (die „Regeln“) Verbote für die Zulässigkeit bestimmter Personen zur Teilnahme an der Zuweisung von US-Börsengängen erlassen, wenn der/​die wirtschaftliche(n) Eigentümer dieser Konten in der Finanzdienstleistungsbranche tätig sind (insbesondere ein Eigentümer oder Angestellter eines FINRA-Mitgliedsunternehmens oder ein Fondsmanager) („eingeschränkte Personen“) oder ein leitender Angestellter oder Mitglied eines Führungs- oder Aufsichtsgremiums eines US-amerikanischen oder nicht US-amerikanischen Unternehmens, das möglicherweise eine Geschäftsbeziehung zu einem FINRA-Mitgliedsunternehmen unterhält („betroffene Personen“). Der übernehmende Teilfonds darf nicht zugunsten oder im Auftrag einer „US-Person“ im Sinne der „Regulation S“ angeboten oder verkauft werden und darüber hinaus nicht Anlegern angeboten oder an diese verkauft werden, die gemäß den FINRA-Regeln als „eingeschränkte Personen“ oder „betroffene Personen“ gelten. Bei Zweifeln bezüglich ihres Status sollten Anleger den Rat ihres Rechtsberaters einholen.

    Die empfohlene Höhe der Investition in den übernehmenden Teilfonds ist von der persönlichen Situation des Anlegers abhängig. Dem Aktionär wird deshalb empfohlen, sich bezüglich der Höhe der Anlage von einem Experten beraten zu lassen. Im Rahmen einer Beratung können insbesondere Überlegungen in Anbetracht des empfohlenen Anlagehorizonts, der vorstehenden Risiken sowie seines persönlichen Vermögens, seiner Anforderungen und persönlichen Ziele sowohl eine Diversifikation der Anlagen ins Auge gefasst werden als auch das Ausmaß seines Finanzportfolios oder Vermögens bestimmt werden, das in den übernehmenden Teilfonds investiert werden soll. Auf alle Fälle wird jedem Aktionär unbedingt empfohlen, sein Portfolio ausreichend zu diversifizieren, um seine Anlagen nicht allein den Risiken dieses Teilfonds auszusetzen.

    Empfohlener Anlagehorizont: Mindestens 5 Jahre.

    8.7

    Referenzwährung

    Die Referenzwährung des übertragenden Teilfonds und des übernehmenden Teilfonds ist der Euro (EUR).

    8.8

    Laufzeit

    Der übertragende Teilfonds wurde für eine unbestimmte Laufzeit aufgelegt, während die Laufzeit des übernehmenden OGAW 99 Jahre beträgt.

    8.9

    Dienstleister

    Übertragender Teilfonds Übernehmender Teilfonds
    Verwaltungsgesellschaft EDMOND DE ROTHSCHILD ASSET MANAGEMENT (LUXEMBOURG) EDMOND DE ROTHSCHILD ASSET MANAGEMENT (FRANCE)
    Anlageverwalter EDMOND DE ROTHSCHILD ASSET MANAGEMENT (FRANCE) EDMOND DE ROTHSCHILD ASSET MANAGEMENT (FRANCE)

    Edmond de Rothschild Asset Management (France) delegiert einen Teil der finanziellen Verwaltung der SICAV an:

    EDMOND DE ROTHSCHILD (SUISSE) S.A. Diese Delegierung der Finanzverwaltung bezieht sich auf die Devisenabsicherung der abgesicherten Aktienklassen.

    Anlageberater Keine Keine
    Depotbank EDMOND DE ROTHSCHILD (EUROPE) EDMOND DE ROTHSCHILD (FRANCE)
    Beauftragte zentrale Verwaltungsstelle Keine EDMOND DE ROTHSCHILD (FRANCE)
    Verwahrstelle Keine CACEIS Bank
    Vertriebsstelle EDMOND DE ROTHSCHILD ASSET MANAGEMENT (FRANCE) EDMOND DE ROTHSCHILD ASSET MANAGEMENT (FRANCE)
    Zentrale Verwaltungsstelle EDMOND DE ROTHSCHILD ASSET MANAGEMENT (LUXEMBOURG) Für die Führung des Emissionskontos EDMOND DE ROTHSCHILD ASSET MANAGEMENT (FRANCE) und für die administrative Verwaltung und Rechnungslegung CACEIS FUND ADMINISTRATION
    Domizilstelle EDMOND DE ROTHSCHILD (EUROPE) EDMOND DE ROTHSCHILD ASSET MANAGEMENT (FRANCE)
    Réviseur d’entreprises agréé /​ Abschlussprüfer PricewaterhouseCoopers, société coopérative PricewaterhouseCoopers Audit
    Rechtsberatung Allen & Overy, Kommanditgesellschaft Keine
    8.10

    Steuerliche Behandlung

    (a)

    Für den übernehmenden OGAW,

    (i)

    Der übernehmende OGAW ist eine SICAV. Daher fällt er von Rechts wegen nicht in den Anwendungsbereich der Körperschaftsteuer.

    (ii)

    Somit stellen die bei der Rücknahme von Aktien des übernehmenden Teilfonds (oder bei Auflösung des übernehmenden Teilfonds) erzielten Gewinne oder Verluste Kapitalerträge oder -verluste dar, die als solche besteuert werden, wobei die steuerliche Behandlung von der individuellen Situation des Aktieninhabers (Wohnsitzstaat, natürliche oder juristische Person, Zeichnungsort usw.) abhängig ist. Liegt der steuerliche Wohnsitz des Aktieninhabers nicht in Frankreich, können diese Kapitalerträge gegebenenfalls einer Quellensteuer unterliegen. Des Weiteren können auch nicht realisierte Kapitalerträge in manchen Fällen einer Besteuerung unterliegen.

    (b)

    Für den Anleger,

    (i)

    Jede natürliche Person, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist und Erträge (Zinsen, Dividenden, Kapitalgewinne…) des übernehmenden OGAW über eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat etablierte Institution erhalten hat, muss sich über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften informieren, die in Anwendung der EU-Richtlinie 2003/​48/​EG über die Besteuerung von Spareinnahmen in Form von Zinserträgen gelten.

    (ii)

    Die Besteuerung von Einnahmen und Veräußerungserträgen, die ein Anleger erhält, ist von den Vorschriften abhängig, die im Land der Wahrnehmung auf seinen spezifischen Status Anwendung finden. Bei Zweifeln hinsichtlich der geltenden Steuerregelungen muss sich der Anleger selbst von professioneller Seite oder bei den zuständigen Stellen beraten lassen.

    (c)

    Besondere steuerliche Behandlung in Frankreich.

    Der übertragende Teilfonds erfüllt die Anforderungen für Aktiensparpläne (PEA). Der übernehmende Teilfonds erfüllt die Anforderungen für PEA nicht.

    Anleger des übertragenden Teilfonds, die die Teilnahme an der Verschmelzung akzeptieren und Aktionäre des übernehmenden Teilfonds werden, müssen sich bezüglich der Steuerfolgen des Erwerbs von Aktien des übernehmenden Teilfonds für ihre persönliche Situation an ihren eigenen Steuerberater wenden.

    8.11

    Haupteigenschaften der Aktien des übertragenden Teilfonds und des übernehmenden Teilfonds

    Die Hauptunterschiede zwischen den Aktien des übertragenden Teilfonds und des übernehmenden Teilfonds sind im beigefügten Anhang 1 beschrieben.

    8.12

    Struktur der Gebühren

    Die Hauptunterschiede zwischen den Gebühren des übertragenden Teilfonds und des übernehmenden Teilfonds sind im beigefügten Anhang 1 beschrieben.

    8.13

    Erfolgsabhängige Provision

    Die Berechnungsprinzipien für die erfolgsabhängige Provision des übertragenden Teilfonds und des übernehmenden Teilfonds sind im beigefügten Anhang 1 sowie im geltenden Prospekt des übernehmenden OGAW und des übertragenden OGAW beschrieben.

    Bisher wurde keine erfolgsabhängige Provision für den übertragenden Teilfonds verbucht. Für den Fall, dass der übertragende Teilfonds jedoch vor dem Tag der Verschmelzung Rückstellungen für eine erfolgsabhängige Provision getätigt hat, wurde vereinbart, diese Rückstellungen abzutreten.

    8.14

    Steuern

    Übertragender Teilfonds Übernehmender Teilfonds
    Taxe d’abonnement 0,05 % p. a., zahlbar vierteljährlich auf der Basis des Nettovermögens des eingebrachten Teilfonds jeweils am letzten Tag eines Quartals.

    Das in Organismen für gemeinsame Anlagen investierte Nettovermögen ist von der Taxe d’abonnement befreit.

    0,01 % für Aktienkategorien, die sich an institutionelle Anleger richten

    Keine
    9.

    BERICHTE DES ABSCHLUSSPRÜFERS UND DER VERWAHRSTELLE

    Die folgenden Dokumente sind auf Anfrage kostenfrei am Sitz von Edmond de Rothschild Fund für die Aktionäre des übertragenden Teilfonds verfügbar:

    (i)

    der Bericht des Abschlussprüfers von Edmond de Rothschild Fund mit der Bestätigung (a) der für die Bewertung der Vermögenswerte und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten am Datum des Inkrafttretens angewendeten Kriterien und (b) der Berechnungsmethode für das Umtauschverhältnis sowie des tatsächlichen, am Datum des Inkrafttretens ermittelten Umtauschverhältnisses.

    (ii)

    die Bestätigung durch die Verwahrstelle von Edmond de Rothschild Fund, dass sie (a) die Identifikation des Typs der Verschmelzung, (b) das Datum des Inkrafttretens und (c) die Regelungen überprüft hat, die auf die Übertragung der Vermögenswerte des übertragenden Teilfonds und auf das Umtauschverhältnis gemäß dem Gesetz von 2010 und der Satzung von Edmond de Rothschild Fund anwendbar sind;

    (iii)

    das Gemeinschaftsprojekt der Verschmelzung;

    (iv)

    die aktuellste genehmigte Version des Prospekts von Edmond de Rothschild Fund und der Prospekt von Edmond de Rothschild Fund SICAV; und

    (v)

    die aktuellsten Jahres- und Halbjahresberichte von Edmond de Rothschild Fund und Edmond de Rothschild SICAV.

    10.

    BASISINFORMATIONSBLATT (PRIIPS-BASISINFORMATIONSBLATT)

    Kopien der PRIIPS-Basisinformationsblätter für die Aktienklassen A EUR, A USD, B EUR, CR EUR, I EUR, K EUR, R EUR und R USD des übernehmenden Teilfonds sind im Internet abrufbar unter www.edmond-de-rothschild.com, Abschnitt „Institutional & Fund Services“, Rubrik „FUND CENTER“. Den Aktionären des übertragenden Teilfonds wird dringend empfohlen, diese PRIIPS-Basisinformationsblätter zu lesen.

    11.

    AUFSCHIEBENDE BEDINGUNGEN

    Die Verschmelzung erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung einer außerordentlichen Hauptversammlung der Aktionäre des übernehmenden OGAW.

    Die außerordentliche Hauptversammlung des übernehmenden OGAW muss für einen rechtskräftigen Beschluss folgende Anforderungen erfüllen:

    Bei der ersten Einberufung besitzen die anwesenden bzw. vertretenen Aktionäre mindestens ein Viertel der Aktien des übernehmenden OGAW mit Stimmrecht, und die Fassung der Beschlüsse erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

    Bei einer zweiten Einberufung ist kein Quorum erforderlich. Die Annahme von Beschlüssen bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

    Das Ergebnis der außerordentlichen Hauptversammlung des übernehmenden OGAW ist im Internet spätestens 5 Geschäftstage nach der Abhaltung dieser außerordentlichen Hauptversammlung abrufbar unter https:/​/​funds.edram.com.

    Für weitere Informationen zu dieser Verschmelzung wenden Sie sich bitte an die Abteilung CSM-TA (E-Mail: CSM@bpere.eu, Telefonnummer: +352 24 88 27 11).

    Das Basisinformationsblatt (BiB) und der aktualisierte Verkaufsprospekt werden ab diesem Datum kostenfrei auf formlose Anfrage bei Edmond de Rothschild Asset Management (France) – 47 rue du Faubourg Saint-Honoré – 75008 PARIS – +33 (0)1 40 17 25 25 oder auf der Website http:/​/​funds.edram.com erhältlich sein.

    Edmond de Rothschild Asset Management (France), Aktiengesellschaft mit Vorstand und Aufsichtsrat mit einem Kapital von 11.033.769 € – Zulassungsnummer der AMF GP 04000015 – 332 652 536 R.C.S. Paris.

    Für Anleger in Deutschland sind der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die Satzung der Gesellschaft, die geprüften Jahresberichte, die ungeprüften Halbjahresberichte sowie die oben aufgeführten Dokumente auf Wunsch bei Edmond de Rothschild Asset Management (France) 47 rue du Faubourg Saint-Honoré 75401 Paris Cedex 08, während der normalen Geschäftszeiten, kostenlos in Papierform erhältlich.

     

    Luxemburg, den 1. Juli 2024

     

    Der Verwaltungsrat

    ANNEX 1

    ÜBERSICHT DER BESTEHENDEN KLASSEN UND GEBÜHREN

    Übertragender Teilfonds Übernehmender Teilfonds
    Aktive Anteils-/​Aktienklassen A EUR, A USD, B EUR, CR EUR, I EUR, K EUR, R EUR und R USD A EUR, A USD, B EUR, CR EUR, I EUR, K EUR, R EUR und R USD
    Verwaltungskosten A EUR, A USD und B EUR: maximal 1,70 %
    CR EUR: maximal 1,45 %
    I EUR: max. 0,75 %
    K EUR: maximal 0,85 %
    R EUR und R USD: maximal 2,10 %
    A EUR, A USD und B EUR: maximal 1,70 %
    CR EUR: maximal 1,00 %
    I EUR: maximal 0,85 %
    K EUR: maximal 1,00 %
    R EUR und R USD: maximal 2,10 %
    Ausschüttungspolitik A EUR, A USD, CR EUR, I EUR, K EUR, R EUR und R USD: Thesaurierung
    B EUR: Ausschüttung
    A EUR, A USD, CR EUR, I EUR, K EUR, R EUR und R USD: Thesaurierung
    B EUR: Ausschüttung
    Im PRIIPS-Basisinformationsblatt angegebener SRI A EUR, B EUR, CR EUR, I EUR, K EUR und R EUR: 4
    A USD und R USD: 5
    A EUR, B EUR, CR EUR, I EUR, K EUR und R EUR: 4
    A USD und R USD: 5
    Mindestzeichnung A EUR, A USD, B EUR, CR EUR, R EUR und R USD: 1 Aktie
    I EUR und K: EUR: EUR 500.000 oder entsprechend
    A EUR, A USD, B EUR, CR EUR, R EUR und R USD: 1 Aktie
    I EUR und K EUR: EUR 500.000
    Mindestanlagebestand Keine Keine
    Referenzwährung EUR EUR
    Zulässige Anleger /​ Zeichner A EUR, A USD, B EUR, CR EUR, R EUR und R USD: Privatanleger
    I EUR und K EUR: Institutionelle Anleger
    A EUR, A USD und B EUR: Alle Anleger
    CR EUR: Alle Zeichner unter den im Abschnitt „Zulässige Anleger und Profil des typischen Anlegers“ dargelegten Bedingungen
    I EUR und K EUR: Juristische Personen und institutionelle Anleger auf eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter.
    R EUR und R USD: Alle Anleger. Die Aktien sind insbesondere dafür bestimmt, von zu diesem Zweck von der Verwaltungsgesellschaft ausgewählten Vertriebsstellen in Umlauf gebracht zu werden.
    Vom Teilfonds nicht vereinnahmte Zeichnungsgebühren A EUR, A USD, B EUR, CR EUR, R EUR und R USD: maximal 3 %
    I EUR und K EUR: Keine
    A EUR, A USD, B EUR, CR EUR, R EUR und R USD: maximal 3 %
    I EUR und K EUR: Keine
    Rücknahmegebühr Keine Keine
    Umtauschgebühr Keine Keine
    Erfolgsabhängige Provision

    Klasse A EUR: 15 % p. a. der Outperformance gegenüber dem Referenzindex, dem MSCI Europe Index, mit Wiederanlage der Nettodividenden

    Klasse A USD: 15 % p. a. der Outperformance gegenüber dem Referenzindex, dem MSCI Europe Index, mit Wiederanlage der Nettodividenden

    Klasse B EUR: 15 % p. a. der Outperformance gegenüber dem Referenzindex, dem MSCI Europe Index, mit Wiederanlage der Nettodividenden.

    Klasse CR EUR: 15 % p. a. der Outperformance gegenüber dem Referenzindex, dem MSCI Europe Index, mit Wiederanlage der Nettodividenden.

    Klasse I EUR: 15 % p. a. der Outperformance gegenüber dem Referenzindex, dem MSCI Europe Index, mit Wiederanlage der Nettodividenden.

    Klasse R EUR: 15 % p. a. der Outperformance gegenüber dem Referenzindex, dem MSCI Europe Index, mit Wiederanlage der Nettodividenden.

    Klasse R USD: 15 % p. a. der Outperformance gegenüber dem Referenzindex, dem MSCI Europe Index, mit Wiederanlage der Nettodividenden.

    Klasse K EUR: Keine

    A EUR: 15 % p. a. der Outperformance im Verhältnis zum Referenzindex MSCI Europe (NR) mit Wiederanlage der Nettodividenden.

    A USD: 15 % p. a. der Outperformance im Verhältnis zum Referenzindex MSCI Europe (NR) (NR) mit Wiederanlage der Nettodividenden.

    B EUR: 15 % p. a. der Outperformance im Verhältnis zum Referenzindex MSCI Europe (NR) mit Wiederanlage der Nettodividenden.

    CR EUR: 15 % p. a. der Outperformance im Verhältnis zum Referenzindex MSCI Europe (NR) mit Wiederanlage der Nettodividenden.

    I EUR: 15 % p. a. der Outperformance im Verhältnis zum Referenzindex MSCI Europe (NR) mit Wiederanlage der Nettodividenden.

    R EUR: 15 % p. a. der Outperformance im Verhältnis zum Referenzindex MSCI Europe (NR) mit Wiederanlage der Nettodividenden.

    R USD: 15 % p. a. der Outperformance im Verhältnis zum Referenzindex MSCI Europe (NR) mit Wiederanlage der Nettodividenden.

    K EUR: Keine

    Referenzzeitraum der Berechnung der erfolgsabhängigen Provision Der Referenzzeitraum beginnt alljährlich am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Der Referenzzeitraum beträgt mindestens ein Jahr und endet alljährlich mit dem Datum des letzten Nettoinventarwerts im Monat September. Die erste Referenzperiode erstreckt sich vom Tag der Einführung der Maßnahme bis zum ersten Enddatum der Referenzperiode, an dem das Kriterium der Mindestlaufzeit von einem Jahr erfüllt ist, d. h. frühestens am 30. September 2024. Erst nach Ablauf dieses Zeitraums kann der Ausgleichsmechanismus für die vergangene Underperformance ggf. zurückgesetzt werden.
    Bewertungstag Jeder Arbeitstag in Luxemburg und Frankreich, ausgenommen Karfreitag, 24. Dezember (Heiligabend) und handelsfreie Tage an französischen Handelsplätzen (siehe offizieller Kalender der Euronext Paris S.A.) Täglich, ausgenommen Feiertage und handelsfreie Tage an französischen Handelsplätzen (siehe offizieller Kalender der Euronext Paris S.A.).
    Annahmefrist für Zeichnungs-, Rücknahme-, Umtauschanträge Spätestens 12.30 Uhr am anwendbaren Bewertungstag Spätestens 12.30 Uhr am anwendbaren Bewertungstag
    Zahlung der Rücknahmen und Zeichnungen Innerhalb von drei (3) Geschäftstagen ab dem anwendbaren Bewertungstag Drei Geschäftstage nach dem Tag der Feststellung des geltenden Nettoinventarwerts
    Vergütung der Depotbank (ohne Transaktionsgebühren und Gebühren von Korrespondenzbanken) und der Zentralverwaltung Globaler Satz, festgelegt auf maximal 0,30 % p. a. Globaler Satz, festgelegt auf maximal 0,15 % p. a. (einschließlich der Honorare des Abschlussprüfers)
    Transaktionsprovision Keine Keine
    Zulassung für Aktiensparpläne (PEA) für französische Aktionäre Zugelassen Nicht zugelassen

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