Staatsanwaltschaft Gera
Benachrichtigung der Verletzten über die selbständige
Einziehung und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459i StPO)
831 Js 2512/23
Mit Entscheidung des Amtsgerichts Arnstadt vom 07.02.2024, 2 Ds 831 Js 2512/23 wurde die selbständige Einziehung von Wertersatz in Höhe von 24.870,00 Euro angeordnet. Bislang wurden Teilbeträge beigetrieben. Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Auf dem Privatgirokonto der Einziehungsbetroffenen bei der Sparkasse Holstein gingen am 20.01.2023 fünf Überweisungsgutschriften in Höhe von jeweils 5.000,00 Euro ein, wovon 4.500,00 Euro taggleich nach Estland an die Coinbase Ltd abverfügt wurden. Die Überweisungsgutschriften stammen aus durch unbekannt gebliebene Täter begangenen Betrugstaten. Die auf dem Konto bei der Sparkasse Holstein eingegangenen Gelder in Höhe von 25.000,00 Euro beruhten auf fünf Überweisungen vom Konto des A. Hesener, dessen Konto durch unbekannte Täter zur Sammlung inkriminierter Gelder aus einer Vielzahl von zum Nachteil im Einzelnen nicht bekannter Geschädigter genutzt wurde.
Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte auf Entschädigung geltend zu machen. Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Gera an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Bei der Anmeldung ist das Aktenzeichen 111 Js 18563/15 anzugeben. Bitte beachten Sie die Hinweise zum weiteren Ablauf des Entschädigungsverfahrens. Diese können Sie auf der offiziellen Webseite der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft abrufen unter:
https://staatsanwaltschaften.thueringen.de/media/tmmjv_staatsanwaltschaft/Themen/Geschaedigte/geschaedigtenmitteilung_wertersatzeinziehung.pdf.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Hinweis:
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