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Vorläufige Insolvenzverwaltung für K.U.L.T. Immobilien GmbH angeordnet

geralt / Pixabay

Amtsgericht Karlsruhe, Aktenzeichen: 101 IN 575/24

Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der K.U.L.T. Immobilien GmbH, ansässig in der Derdinger Straße 20, 75057 Kürnbach, vertreten durch den Geschäftsführer Christian Kirchhoff, hat das Amtsgericht Karlsruhe wichtige Maßnahmen getroffen. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 742422 eingetragen.

Am 24. Juni 2024 um 16:10 Uhr wurde zur Sicherung des Vermögens der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§§ 21, 22 InsO). Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Andrea Thiel aus Karlsruhe bestellt, erreichbar in der Erbprinzenstraße 27, 76133 Karlsruhe, Telefon: 0721 9338060, Fax: 0721 93380622.

Die Verfügungsbefugnis der Schuldnerin über ihr Vermögen ist nun eingeschränkt. Jegliche Verfügungen über Vermögensgegenstände bedürfen der Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin. Diese Maßnahme soll sicherstellen, dass das Vermögen der K.U.L.T. Immobilien GmbH nicht weiter beeinträchtigt wird.

Weiterhin wurde der Gesellschaft verboten, über ihre Bankkonten und Außenstände zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über diese Konten geht vollständig auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über. Sie ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. Darüber hinaus darf sie Sonderkonten eröffnen, um die spätere Insolvenzmasse zu verwalten.

Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten, Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen und erforderliche Nachforschungen anzustellen. Sie hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten sowie zu prüfen, ob das Vermögen die Verfahrenskosten decken wird.

Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute sind verpflichtet, der vorläufigen Insolvenzverwalterin Auskunft zu erteilen, insbesondere durch Vorlage einer detaillierten Umsatzübersicht für das laufende und das vorhergehende Jahr.

Den Drittschuldnern der K.U.L.T. Immobilien GmbH ist es untersagt, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie sind aufgefordert, ihre Leistungen nur noch an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu erbringen.

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, wurden untersagt, soweit sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits begonnene Maßnahmen wurden vorläufig eingestellt.

Diese Maßnahmen dienen dem Schutz der Gläubigerinteressen und der ordnungsgemäßen Verwaltung des Vermögens der K.U.L.T. Immobilien GmbH. Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist ein bedeutender Schritt im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens.

Amtsgericht Karlsruhe – Insolvenzgericht – 24.06.2024

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