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Staatsanwaltschaft Hamburg

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Hamburg

3324 Js 463 /​ 22 (8205) V

„Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 3324 Js 463 /​ 22 (8205) V wegen Betrug hat das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek durch Beschluss vom 16.08.2022 (Geschäfts-Nr. 726a-86/​22) die Einziehung eines Betrages in Höhe von 3.029,80 EUR angeordnet. Die Entscheidung ist seit dem 05.10.2022 rechtskräftig. Hierbei haben die unbekannt gebliebenen Täter in Hamburg in der Zeit vom 04.02.2021 bis zum 23.03.2021 durch zwei selbständige Handlungen mit einem gestohlenem Personalausweis ein Konto bei der Commerzbank eröffnet und sich sodann im Tatzeitraum durch das sog. „Phishing“ Zugang zum Online-Banking verschiedener Geschädigter verschafft, um sich bei den Geschädigten telefonisch als Bankmitarbeiter auszugeben und zur Stornierung unberechtigter Überweisungen, die auf dem jeweiligen Mobiltelefon der Geschädigten angezeigten TAN-Nummern übermitteln zu lassen. Den Geschädigten entstand ein Schaden von 7.500,00 EUR und 5.000,00 EUR.

Diese Mitteilung soll den Anspruchsinhabern die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös bzw. beigetriebene Betrag wird an denjenigen, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.

Anspruchsinhaber, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k-459m Strafprozessordnung).“

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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