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Staatsanwaltschaft Ravensburg

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Ravensburg

R181 VRs 34 Js 24311/​20

Durch das Amtsgericht Tettnang ist am 19.04.2022 ein Urteil ergangen, welches seit dem 19.04.2022 rechtskräftig ist. Gegen Marius-Andreas Keiser wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen gem. § 73c StGB in Höhe von 1.738,00 Euro angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: am 23.08.2020 verkaufte M.-A. Keiser über den Marktplatz des sozialen Netzwerks Facebook ein Mobiltelefon des Herstellers Apple zum Preis von 248 EUR einschl. Versandkosten an Daniel Okunde. Herr Daniel Okunde wurde entsprechend geschädigt. Am 31.08.2020 verkaufte M.-A. Keiser über den Markplatz des sozialen Netzwerkes Facebook ein Mobiltelefon des Herstellers Apple zum Preis von 250 EUR einschl. Versandkosten an Diana Lucia Morales Molina. Frau Diana Lucia Morales Molina wurde entsprechend geschädigt.

Die Geschädigten können ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses binnen 6 Monaten bei der Staatsanwaltschaft Ravensburg anmelden, § 459k Abs.1 StPO.

Hinweis: Die genannte Frist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.

Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459 Abs. 2S. 1, 2 StPO.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.
Der Verletzte/​Geschädigte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Ravensburg, Seestr. 1, 88214 Ravensburg, zum Aktenzeichen R181 VRs 34 Js 24311/​20 schriftlich in Verbindung setzen.

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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