Staatsanwaltschaft München I
Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz
und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)
316 Js 195084/18
Unter dem AZ: 6 KLs 316 Js 195084/18 wurde mit Entscheidung des Landgerichts München vom 18.04.2024 die Einziehungsbetroffenen
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Griffina Star GmbH, |
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Capital Letter GmbH |
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Beifs GmbH |
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Graphic Dep GmbH und |
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VoucherLab GmbH |
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zur Zahlung von Wertersatz rechtskräftig verurteilt.
Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Wertersatzeinziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Verurteilten BRONSHTEYN Boris und ADLER Mark eröffneten Konten für die oben genannten Einziehungsbetroffenen im Auftrag der Tätergruppierung „Global Consulting“. Gemäß dem Tatplan der Tätergruppierung „Global Consulting“ gingen im Anschluss an die Kontoeröffnungen im Zeitraum vom 11.05.218 bis zum 13.02.2019 Zahlungen der oben genannten Einziehungsbetroffenen ein.
Die Tätergruppierung kooperierte hierfür mit einer weiteren Tätergruppierung aus unbekannten Tätern, die sich zusammengeschlossen hatten, um eine unbestimmte Anzahl an Anlagebetrugstaten weltweit mittels angeblichen Cybertrading zu begehen. Dazu wurden eine Vielzahl von Personen telefonisch kontaktiert und es wurde ihnen eine Anlage in verschiedenen vermeintlichen online-trading-Plattformen empfohlen. Hierzu wurde ihnen eine Kontonummer einer der verfahrensgegenständlichen Gesellschaften genannt, auf die die Anleger Beträge überwiesen, wobei sie darauf vertrauten, dass damit eine Anlage getätigt werde.
Tatsächlich erfolgte, wie von den Tätern von Anfang an beabsichtigt, in keinem Fall eine Anlage, so dass durch Überweisung der Gelder jeweils ein entsprechender Schaden auf Seiten der Anleger eintrat.
Die Wertersatzeinziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.
Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.
Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Hinweis:
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