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Staatsanwaltschaft Göttingen

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Göttingen

Strafvollstreckungsverfahren gegen Bozhil Yordanov

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über
die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

Aktenzeichen: 576 Js 37236/​21

In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Göttingen, Az: 576 Js 37236/​21 gegen
Bozhil Yordanov
– geboren am 02.05.1993 in Aytos –
wegen Betruges, ist durch Strafbefehl des Amtsgerichts Göttingen vom 24.01.2024 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von der Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden.
Der Verurteilte eröffnete am 25.03.2021 ein Privatgirokonto bei der Postbank mit der IBAN DE96 1001 0010 0573 0681 31. Spätestens im Juni 2021 stellte er sein Konto für den Eingang von Zahlungen zur Verfügung und hob diese anschließend ab. Im Tatzeitraum erhielten er 22 Überweisungen im Gesamtwert von 13.190 Euro auf sein Konto durch unterschiedliche Personen im Wesentlichen mit dem Verwendungszweck „World Travel“. Die Einzelüberweisungen lagen zwischen 200 Euro und 1.600 Euro. Die Überweisungen auf das Konto beruhten auf Zahlungen von Geschädigten, die vermeintliche Flugtickets nach Prishtina (Kosovo) bezahlen wollten. Tatsächlich wurden diese Reisen jedoch nie von den unbekannten Tätern angeboten und die Geschädigten täuschungsbedingt mit rechtswidriger Bereicherungsabsicht zu der entsprechenden Überweisung auf das oben genannte Bankkonto verleitet.
Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 13.190,00 EUR gegen den Verurteilten angeordnet.

Die unbekannten Geschädigten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Göttingen zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO). Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates. Es wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Göttingen, den 12.06.2024

 

gez. Dietzschold, Rechtspflegerin

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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