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Staatsanwaltschaft Dresden

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Dresden
Außenstelle Gutenbergstraße

Benachrichtigung über die Entschädigung der Opfer einer Straftat und Information über deren Rechte (§ 459i StPO)

R006 VRs 117 Js 27040/​13

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

verurteilte Person Svetlozar Yahov
Entscheidung Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 07.02.2018, Az: 230 Ls 117 Js 27040/​13, rechtskräftig seit 15.02.2018
Einziehungsanordnung Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) in Höhe von 275.631,34 EUR

Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Gesellschaftsvertrag vom 15.10.2012 wurde durch den Verurteilten und einer weiteren Person die MIK GbR gegründet. Seit Februar 2013 war offizieller Betriebssitz die Strehlener Str. 12 in 01069 Dresden.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 07.03.2013 wurde ebenfalls unter der Adresse Strehlener Str. 12 in 01069 Dresden zum 16.05.2013 vom Angeschuldigten als alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer die „MIK-Bau GmbH“ mit dem Unternehmensgegenstand „Verputz-, Trockenbau-, Eisenflechter-, Estrich-, Baureinigungs- und Pflasterarbeiten sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte“ gegründet. Ab 01.09.2013 wurden die Ehefrau und der Sohn des Verurteilten als Mitarbeiter sozialversicherungsrechtlich angemeldet. Weitere Arbeitnehmer beschäftigte die MIK Bau GmbH offiziell nicht. Mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden – Insolvenzgericht – vom 13.05.2014 wurde über das Vermögen der MIK-Bau GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.

Bei beiden Firmen handelt es sich, wie der Angeschuldigte wusste, um einen Betrieb des Baugewerbes gem. § 1 Abs. 2 Baubetriebeverordnung, welche als Baubetrieb i.S.d. § 1 Abs. 1 AEntG einzuordnen sind.

I.

Straftaten zu Lasten der Arbeitnehmer

Der Verurteilte schloss zwischen Januar und September 2013 mit zumeist bulgarischen Arbeitern unter Vorspiegelung von Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit einen Arbeitsvertrag, wonach sich die Arbeitnehmer verpflichteten, in der Folge für die Firma MIK-Bau GmbH für einen bestimmten Nettolohn pro Stunde „auf die Hand“ zu arbeiten.

Im Vertrauen auf die finanzielle Leistungsfähigkeit und -willigkeit des Verurteilten nahmen die Arbeitnehmer die Arbeit auf Baustellen der Firma MIK Bau GmbH auf.

Vorgefasster Absicht entsprechend bezahlte der Verurteilte den Arbeitslohn nicht, sondern übergab den Arbeitern teils lediglich einen geringeren Betrag. Hierdurch entstand den Geschädigten Arbeitnehmern ein entsprechender Schaden.

Geschädigte:

Bayryam Dzhemil, Schaden: 3.700,00 EUR, Leistungszeitraum: 01.02.2013 bis mindestens 06.04.2013

Dimitar Dimitrov, Schaden: 1.408,00 EUR, Leistungszeitraum 01.04.2013 bis 30.04.2013

Zhivko Yanev, Schaden: 1.400,00 EUR, Leistungszeitraum 06.01.2013 bis 12.01.2013

Valentin Vatev, Schaden: 396,00 EUR, Leistungszeitraum: 25.03.2013 bis 06.04.2013

Vasil Velkov, Schaden: 1.440,00 EUR, Leistungszeitraum: 22.05.2013 bis 08.06.2013

Ali Ali, Schaden: 2.818.00 EUR, Leistungszeitraum: 18.06.1013 bis 01.07.2013

Mehmed Ismail, Schaden: 2.260,00 EUR, Leistungszeitraum 18.06.2013 bis 30.06.2013

Miroslav Angelov, Schaden: 978,00 EUR, Leistungszeitraum: 24.07.2013 bis 29.08.2013

Fikret Nuri, Schaden: 1476,00 EUR, Leistungszeitraum: 29.06.2013 bis 09.09.2013

Ivo Nikiforov, Schaden: 1680,00 EUR, Leistungszeitraum: 08.07.2013 bis 07.08.2013

Ivan Ivanov, Schaden: 2.081,00 EUR, Leistungszeitraum: 29.07.2013 bis 23.09.2013

Anatoliy Parvanov, Schaden: 1.993,00 EUR, Leistungszeitraum: 29.07.2013 bis 23.09.2013

II.

Hinterziehung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen

Der Verurteilte wusste, dass er als Arbeitgeber gemäß §§ 28a ff. SGB IV verpflichtet war, die Beschäftigung der Arbeitnehmer des Unternehmens binnen längstens sechs Wochen nach deren Beginn bei der zuständigen Einzugsstelle zur Sozialversicherung anzumelden und für die einzelnen Arbeitnehmer jeweils monatlich vollständige und richtige Beitragsnachweise einzureichen sowie die Beiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (Gesamtsozialversicherungsbeiträge) zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, nämlich spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Beschäftigungsmonats, fristgerecht und vollständig abzuführen. Dieser Verpflichtung kam der Verurteilte im Zeitraum September 2012 bis April 2013 nicht nach, indem er gegenüber den zuständigen Einzugsstellen zur Sozialversicherung nicht alle von ihm beschäftigten Arbeitnehmer anmeldete mit dem Ziel, Sozialversicherungsbeiträge nicht in der tatsächlich entstandenen Höhe abführen zu müssen, was ihm auch gelang.

Entsprechend vorgefasster Absicht führte der Verurteilte Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 202.186,15 EUR nicht an die für den Einzug zuständige Einzugsstellen ab, obwohl ihm dies möglich war. Den Sozialversicherungsträgern entstand ein Schaden in gleicher Höhe.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

Einzugsstelle: BARMER GEK für die MIK GbR

Monat GesamtSV Beitrag AG-Anteil AN-Anteil
in Euro in Euro in Euro
Sep 2012 28.668,60 13.654,27 15.014,33
Okt 2012 21.438,12 10.210,54 11.227,58
Nov 2012 12.617,77 6.009,59 6.608,18
Dez 2012 11.239,51 5.353,15 5.886,36
Jan 2013 24.270,93 11.551,00 12.719,93
Feb 2013 3.296,89 1.569,05 1.727,84
Mrz 2013 309,79 147,43 162,36
Apr 2013 4.312,48 2.052,39 2.260,09
Gesamt: 106.154,09 50.547,42 55.606,67

Einzugsstelle: IKK classic Sachsen für die MIK Bau GmbH

Monat GesamtSV Beitrag AG-Anteil AN-Anteil
in Euro in Euro in Euro
Apr 2013 2.649,46 1.260,93 1.388,53
Mai 2013 208,70 99,33 109,37
Jun 2013 3.563,35 1.695,87 1.867,48
Jul 2013 25.914,53 12.333,21 13.581,32
Aug 2013 19.650,85 9.352,21 10.298,64
Sep 2013 11.477,16 5.462,20 6.014,96
Okt 2013 27.001,46 12.850,51 14.150,95
Nov 2013 5.566,55 2.649,23 2.917,32
Gesamt: 96.032,06 45.703,49 50.328
III.

Hinterziehung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung

Der Verurteilte war – wie er wusste – als Unternehmer gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB VII verpflichtet, zur Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (Umlage nach § 152 SGB VII) binnen sechs Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres der zuständigen Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, hier der Berufsgenossenschaft der
Bauwirtschaft (BG Bau), die Anzahl der Arbeitnehmer, das Jahresbruttoarbeitsentgelt und die geleisteten Arbeitsstunden vollständig und richtig zu melden (Lohnnachweis).

Entgegen dieser Verpflichtung meldete der Angeschuldigte der BG Bau für die MIK GbR jeweils für die Kalenderjahre 2012 und 2013 und für die MIK Bau GmbH für das Kalenderjahre 2013 jeweils zu niedrige Jahresarbeitsentgelte, weshalb die BG Bau – wie vom Verurteilten beabsichtigt – Beiträge jeweils in niedrigerer als der tatsächlich entstandenen Höhe festsetzte und geltend machte. Der BG Bau wurden hierdurch insgesamt 51.815,19 EUR vorenthalten. Der BG Bau ist somit ein Schaden in gleicher Höhe entstanden.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

für die MIK GbR für das Jahr 2012: 12.928,00 EUR,
für die MIK GbR für das Jahr 2013: 22.298,80 EUR,
für die MIK Bau GmbH für das Jahr 2013: 16.588,39 EUR, jeweils hinterzogener Beitrag.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Geschädigten konnten bislang 832,00 EUR gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um den aus der Straftat möglicherweise Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Dresden Außenstelle Gutenbergstraße geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich schon Maßnahmen ergriffen haben.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können die Verletzten innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Dresden kostenlos und formfrei anmelden, § 459k Abs. 1 StPO. Die Geschädigten mögen sich hierzu bitte mit der Staatsanwaltschaft Dresden, Außenstelle Gutenbergstraße 5, 01307 Dresden unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich in Verbindung setzen.
Hinweis: Die genannte 6-Monatsfrist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.
Sofern die Geschädigten ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an sie nur dann erfolgen, sofern sich ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an einen Geschädigten kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten – welche ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft Dresden anmelden – ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Geschädigten ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können die Geschädigten ihre Ansprüche auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Geschädigte können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Geschädigten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass ein etwaiger Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an die Stelle eines Geschädigten treten kann und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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