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Staatsanwaltschaft Karlsruhe

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Karlsruhe
Zweigstelle Pforzheim

R730 VRs 98 Js 1543/​19

Vollstreckungsverfahren Michael Kuno Horst Braband

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

verurteilte Person Michael Kuno Horst Braband
Entscheidung Urteil des Landgerichts Karlsruhe,Strafk. in Pforzheim vom 17.04.2023, Az: Ns 98 Js 1543/​19, rechtskräftig seit 17.04.2023
Einziehungsanordnung Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 2.000,00 EUR

Laut der genannten Entscheidung beträgt Ihr Schaden: 1.500,00 EUR.

Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Anspruchsinhaber aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen den Verurteilten zustehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 11.04.2019 verkaufte die oben genannte Person dem Geschädigten in der Kanzmattstraße 25 in 77694 Kehl einen Pkw Saab 9-5 Kombi, FIN YS3ED55E323005473, zum Kaufpreis von 1.500,00 EUR. Der Geschädigte übergab der oben genannten Person noch am 11.04.2019 Bargeld in Höhe des vereinbarten Kaufpreises. Da die oben genannte Person gegenüber dem Geschädigten vorgab, den Pkw noch beim TÜV vorzuführen, nahm die oben genannte Person den Pkw nach Erhalt des gesamten Kaufpreises wieder mit. Durch sein Verhalten erweckte die oben genannte Person gegenüber dem Geschädigten wissentlich und willentlich den Eindruck, den Pkw beim TÜV vorzuführen und anschließend dem Geschädigten, entsprechend der vertraglichen Vereinbarung, zu übergeben.

Die oben genannte Person übergab dem Geschädigten jedoch weder den Pkw noch erstattete die oben genannte Person dem Geschädigten den Kaufpreis, wodurch dem Geschädigten ein Schaden in Höhe von 1.500,00 EUR entstand.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Anspruchsinhabern konnten bislang Vermögenswerte von derzeit 1.000,00 EUR gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Pforzheim geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Pforzheim melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Mayer
Rechtspflegerin

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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