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Vorläufige Insolvenzverwaltung für 8fit GmbH angeordnet

SimonMichaelHill (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 36f IN 3553/24

Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der 8fit GmbH, Heinrich-Heine-Straße 15, 10179 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Eric Carreel, hat das Amtsgericht Charlottenburg am 13. Juni 2024 einen wichtigen Beschluss gefasst. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 169796 eingetragen.

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wurde am 13.06.2024 um 14:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§§ 21, 22 InsO). Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert, Krausenstraße 41, 10117 Berlin, bestellt.

Ab sofort sind Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Hinweis:
Die Veröffentlichung dieser Entscheidung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bleibt mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV). Sollte das Verfahren nicht eröffnet werden, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde muss binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, eingereicht werden.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Diese Bekanntmachung gilt als Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt (§ 9 Abs. 3 InsO). Die Zustellung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Für den Fristbeginn ist das zuerst eintretende Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde muss schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingereicht werden. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zur Niederschrift erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde muss vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet sein und die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 13.06.2024

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